Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.  8  25.

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^Die^Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Sckaüanweisunaen  an  ?lahlungs  Statt  erfolgt  mit  Zmsenlauf  v.  1.  Okt  19ia
zu  den  für  diese  gemäß  §§  6  und  7  der  VO.  über  die  Aufstellung  von  Vermögensverzeichnissen ­
  und  die  Festsetzung  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.
1918  vom  13.  Jan.  1919  festgestellten  Steuerkursen."
b)  Der  4.  Abs.  erstreckte  sich  noch  nicht  auf  dmr  Erwerb  der  Anleche  von
Genossenschaften  und  enthielt  noch  nicht  die  Schlußworte  „oder  dre  Zerchnung^ftlr^eme^
  E^bengememschaft  ^rhaupt  noch  nicht  enthalten.
Ausschüsse  der  NV.  erfolgte  die  dem  Gesetz  gewordenen  ^.ext  ent«
svrechende  Änderung  des  Abs.  2  und  die  Einschaltung  der  Genossenschaften  rm
4  Abs  Der  Regierüngsvertreter  hatte  im  Ausschüsse  die  Erklärung  abgegeben
daß  bei  Ausführung  des  §  25  die  gleiche  Auslegung  zugrunde  gelegt  werden
solle  mie  sie  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  nach  seiner  Erklärung  dem  §  33
ffCto.emTgÄTmg  gegebenwerden  solle.  Diese  Erklärung  lautete
<Ber  Drucks.  Nr.  742  S.  11)  dahin,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  em  Abgabe«
vflicbtiaer  Kriegsanleihestücke,  die  er  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat,  le«
diglich  jn  andere  Stücke  z.  B.  in  solche  mit  anderem  Nennwert  oder  mit  anderem
Ainstermin  umgetauscht  hat,  gleichfalls  angenommen  werden  solle,  der
Pflichtige  habe  die  Stücke  infolge  einer  Zeichnung  erworben.  Die  Vorschrift
de«  $  33  Abs  4  werde  bei  der  Durchführung  des  Ges.  dahin  ausgelegt  werden,
daß  auch  dann  der  Abgabepflichtige'als  Zeichner  der  Kriegsanleihestucke  anzusebcn
  ist  wenn  er  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Genosse  die  Kriegsanlech
stücke  käuflich  erlvorben  hat,  sofern  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den
Betrag  des  am  1.  Okt.  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen
(Genossen)  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Kriegsanleihestuck,,  ms  g
einer  Zeichnung  erworben  hat.
Der  Ausschuß  billigte  diese  Auslegung.  ^  x  7fiq ,
Bei  der  II.  Lesung  in  der  Vollversammlung  beantragten  (Drucks  Nr.  769)
die  Abg.  Gothein,  Gröber  und  Sofie,  in  §  25  Abs.  4  ,,hmter  Zeile  6  ,  die  m
der  Vorlage  die  Worte  „Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung"  enthielt,  einzuschalten  oder  die  Zeuhnung
ür  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt  war  ^
qm  Begründung  führte  der  Abg.  Gothein  aus  (Sten.B.  225^  v).  „Es  kommt
wiederholt  vor,  daß  ein  Erbe  noch  nicht  vollständig  unter  den  Erbberechti^en
;ur  Verteilung  gelangt  ist,  sondern  daß  es  noch  verwaltet  werden  muß  Das
ist  auch  in  der  Kriegszeit  vorgekommen,  und  die  Erbengemeinschaft  hat  m
vielen  Fällen  ^Kriegs  an  l  e  i  h  e  gezeichnet.  Es  wäre  nun  unbillig,  die  Erben
ungünstiger  zu  behandeln  als  den  Erblasser,  der  selber  die  Kriegsanleihe  flesetd)«
nef  hat  die  sie  dann  als  Erben  zur  Bezahlung  der  Abgaben  verwenden  konnem
Es  muß  also  das  gleiche  für  die  von  der  Erbengemeinschaft  gezeichnete  Anleihe
erfolgen  Fch  möchte  noch  hervorheben,  daß  es  wohl  zweckmäßiger  ist,  m  dem
Antrage  statt  .beteiligt  ist'  zu  sagen:  .beteiligt  war.  Man  m^  e
saaen-  .beteiligt  ist  oder  war',  dann  wurden  beide  Falle  getroffen  werven
^ich  glaube  aber  es  genügt,  wenn  man  .ist'  durch  ,war'  ersetzt,  und  ich  mochte
einen  dahingehenden  Antrag  stellen."  Der  Antrag  wurde  ohne  wertere  Erorte«
rung  angenommen,  obwohl  die  Einschaltung  „hinter  Zeile  6  nach  den  amtlichen ­
  Drucks,  des  Entw.  wie  der  Zusammenstellung  der  Ausschußbeschlusse  mit
der  Vorlage  keinen  Sinn  ergab,  sondern  nur,  wenn  sie  m  Zeile  5  hinter  den
Worten  von  Todes  wegen  erworben"  oder  in  Zeile  7  hinter  den  Worten  ,,al
deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen"  erfolgte,  ^n  der  Zusammen-
            
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