Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

282  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  25.

den  Aktionär,  den  Kommanditisten,  den  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.,
den  Genossen  einer  eingetragenen  Genossenschaft  und  den  Gewerken  einer
Gewerkschaft  neueren  Rechtes.
5.  In  allen  Fällen  des  Abs.  4  ist  Erfordernis,  daß  der  Erblasser,  aus  dessen
Nachlaß,  oder  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft,  von  der  der  Abgabepflichtige
die  Kriegsanleihe  empfangen  hat,  diese  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat.
Diesem  Erfordernis  ist  aber  auch  genügt,  wenn  die  Zeichnung  nicht  durch  den  Erblasser ­
  oder  die  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft  erfolgt  ist,  sondern  auch  dann,
wenn  die  Kriegsanleihe  vom  Zeichner  an  den  Abgabepflichtigen  durch  eine
Kette  bort  Erwerbsvorgängert  gelaugt  ist,  die  sämtlich  die  Bedingungen
des  Abs.  4  erfüllen,  also  z.  B.  auch,  wenn  der  Abgabepflichtige  die  Kriegsanleihe
ererbt  hat,  der  Erblasser  sie  aber  als  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesell,
chaft  von  dieser,  diese  sie  von  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  als  deren  Mitglied  erhalten, ­
  die  letztere  Gesellschaft  schon  sie  gezeichnet  hatte.
6.  Es  frägt  sich,  an  welche  Stelle  die  Schlrttzworte  des  Abs.  4  „oder  die
Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige
beteiligt  war"  gehören,  um  einen  vernünftigen  und  den  vom  Gesetzgeber  erstrebten ­
  Sinn  zu  ergeben;  vgl.  oben  unter  I  2  c.  Nach  der  oben  mitgeteilten ­
  Begründung,  die  der  Äbg.  Gothein  dem  Antrag  auf  Einfügung  dieser
Worte  gegeben  hat,  sollten  mit  ihnen  die  Fälle  gedeckt  werden,  wo  ein  Nachlaß ­
  „noch  nicht  vollständig  unter  den  Erbberechtigten  zur  Verteilung  gelangt
  ist,  sondern  noch  verwaltet  werden  inuß"  und  die  Erbengemeinschaft  für
die  noch  nicht  erteilte  Nachlaßmasse  Kriegsanleihe  gezeichnet  hat,  die  die  Erben
,  dann  als  Erben  zur  Bezahlung  der  Abgabe  verwenden  können".  Nun  gehört
auch  die  nach  dem  Tode  des  Erblassers  von  dessen  Erbengemeinschaft  für  den
ungeteilten  Nachlaß  aus  dessen  Mitteln  erworbene  Kriegsanleihe  zu  dem  „Nachlaß
  eines  Verstorbenen",  und  erhält  sie  bei  der  Erbauseinandersetzung  em  Mlterbe,
  so  erwirbt  er  sie  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen".
Insoweit  wurde  also  der  Fall  des  Erwerbes  durch  die  Erbengemeinschaft  gezeichneter ­
  Kriegsanleihe  bereits  durch  die  Fassung  des  Entw.  gedeckt,  nicht  aber  hinsichtlich ­
  der  zweiten  Bedingung,  der  Zeichnung  durch  den  Erblasser  oder  die  Gesellschaft.
  Wegen  Fehlens  dieser  Voraussetzung  wäre  daher  der  Abs.  4  des  Entw.
nicht  anwendbar  gewesen.  An  der  Stelle,  wo  die  fraglichen  Worte  nach  der
II.  Lesung  eingeschaltet  waren,  nämlich  zwischen  „von  Todes  wegen  erworben"
und  „oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft",  erfüllten  sie  also  ihren  Zweck
nicht;  denn  sie  hatten  keine  praktische  Bedeutung,  weil  auch  auf  sie  sich  die  Bedingung ­
  der  Zeichnung  durch  den  Erblasser  im  folgenden  Halbsatz  bezog,  ihr  aber
nicht  genügt  war.  Die  Worte  stehen  daher  allerdings  am  Schlüsse  des  Abs.  4
an  der  richtigen  Stelle;  nur  sind  sie  nicht  durch  den  erforderlichen  Beschluß  der
NV.  an  diese  richtige  Stelle  gelangt.
Ungenau  ist  aber  seine  Fassung  „beteiligt  war".  Denn  nach  der  unzweideutigen ­
  Absicht  der  Antragsteller  soll  die  Bestimmung  auch  Anwendung  finden,
wenn  der  Abgabepflichtige  noch  an  der  Erbengemeinschaft  beteiligt  ist.
7.  Der  5.  Absatz  ist  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  Geldgeschäfte  mit  und  für
ihre  Genossen  betreibenden  eingetragenen  Genossenschaften  hinzugefügt.  Er  trifft
die  Fälle,  wo  der  Genosse  von  seiner  Genossenschaft  Kriegsanleihe  käuflich
erwirbt,  aber  nur,  wenn  die  Genossenschaft  diese  infolge  einer  Zeichnung  erworben ­
  hat  und  der  vom  Genossen  an  sie  entrichtete  Kaufpreis  sein  Guthaben
am  1.  Okt.  1919  nicht  überstieg.  Wenn  auch  das  Ges.  sagt  „sofern  der..  .
Erwerbspreis  nicht...  überstiegen  ...  hat",  so  wird  man  doch  annehmen
dürfen,  daß,  wenn  der  Erwerbspreis  hierüber  hinausging,  bis  zur  Höhe  des
Guthabens  der  Abs.  5  Anwendung  findet.  Über  den  Begriff  des  „Geschäfts-
            
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