282 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 25.
den Aktionär, den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H.,
den Genossen einer eingetragenen Genossenschaft und den Gewerken einer
Gewerkschaft neueren Rechtes.
5. In allen Fällen des Abs. 4 ist Erfordernis, daß der Erblasser, aus dessen
Nachlaß, oder die Gesellschaft oder Genossenschaft, von der der Abgabepflichtige
die Kriegsanleihe empfangen hat, diese infolge einer Zeichnung erhalten hat.
Diesem Erfordernis ist aber auch genügt, wenn die Zeichnung nicht durch den Erb
lasser oder die Gesellschaft oder Gewerkschaft erfolgt ist, sondern auch dann,
wenn die Kriegsanleihe vom Zeichner an den Abgabepflichtigen durch eine
Kette bort Erwerbsvorgängert gelaugt ist, die sämtlich die Bedingungen
des Abs. 4 erfüllen, also z. B. auch, wenn der Abgabepflichtige die Kriegsanleihe
ererbt hat, der Erblasser sie aber als Gesellschafter einer offenen Handelsgesell,
chaft von dieser, diese sie von einer Gesellschaft m. b. H. als deren Mitglied er
halten, die letztere Gesellschaft schon sie gezeichnet hatte.
6. Es frägt sich, an welche Stelle die Schlrttzworte des Abs. 4 „oder die
Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige
beteiligt war" gehören, um einen vernünftigen und den vom Gesetzgeber er
strebten Sinn zu ergeben; vgl. oben unter I 2 c. Nach der oben mitge
teilten Begründung, die der Äbg. Gothein dem Antrag auf Einfügung dieser
Worte gegeben hat, sollten mit ihnen die Fälle gedeckt werden, wo ein Nach
laß „noch nicht vollständig unter den Erbberechtigten zur Verteilung ge-
langt ist, sondern noch verwaltet werden inuß" und die Erbengemeinschaft für
die noch nicht erteilte Nachlaßmasse Kriegsanleihe gezeichnet hat, die die Erben
, dann als Erben zur Bezahlung der Abgabe verwenden können". Nun gehört
auch die nach dem Tode des Erblassers von dessen Erbengemeinschaft für den
ungeteilten Nachlaß aus dessen Mitteln erworbene Kriegsanleihe zu dem „Nach-
laß eines Verstorbenen", und erhält sie bei der Erbauseinandersetzung em Mlt-
erbe, so erwirbt er sie „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen".
Insoweit wurde also der Fall des Erwerbes durch die Erbengemeinschaft gezeich
neter Kriegsanleihe bereits durch die Fassung des Entw. gedeckt, nicht aber hin
sichtlich der zweiten Bedingung, der Zeichnung durch den Erblasser oder die Ge-
sellschaft. Wegen Fehlens dieser Voraussetzung wäre daher der Abs. 4 des Entw.
nicht anwendbar gewesen. An der Stelle, wo die fraglichen Worte nach der
II. Lesung eingeschaltet waren, nämlich zwischen „von Todes wegen erworben"
und „oder von einer offenen Handelsgesellschaft", erfüllten sie also ihren Zweck
nicht; denn sie hatten keine praktische Bedeutung, weil auch auf sie sich die Be
dingung der Zeichnung durch den Erblasser im folgenden Halbsatz bezog, ihr aber
nicht genügt war. Die Worte stehen daher allerdings am Schlüsse des Abs. 4
an der richtigen Stelle; nur sind sie nicht durch den erforderlichen Beschluß der
NV. an diese richtige Stelle gelangt.
Ungenau ist aber seine Fassung „beteiligt war". Denn nach der unzweideu
tigen Absicht der Antragsteller soll die Bestimmung auch Anwendung finden,
wenn der Abgabepflichtige noch an der Erbengemeinschaft beteiligt ist.
7. Der 5. Absatz ist wohl mit Rücksicht auf die Geldgeschäfte mit und für
ihre Genossen betreibenden eingetragenen Genossenschaften hinzugefügt. Er trifft
die Fälle, wo der Genosse von seiner Genossenschaft Kriegsanleihe käuflich
erwirbt, aber nur, wenn die Genossenschaft diese infolge einer Zeichnung er
worben hat und der vom Genossen an sie entrichtete Kaufpreis sein Guthaben
am 1. Okt. 1919 nicht überstieg. Wenn auch das Ges. sagt „sofern der.. .
Erwerbspreis nicht... überstiegen ... hat", so wird man doch annehmen
dürfen, daß, wenn der Erwerbspreis hierüber hinausging, bis zur Höhe des
Guthabens der Abs. 5 Anwendung findet. Über den Begriff des „Geschäfts-