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II. Die Anwendungserfordernisse des § 27. § 37.
e) Der Steuerbehörde sind auch solche Angaben gemacht, die gegenüber
einer von ihr ersuchten oder beauftragten Stelle infolge dieses Ersuchens
oder Auftrags gemacht sind.
3. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tlngaben.
a) Unvollständigkeit ist nur eine besondere Art der Unrichtigkeit, wenn die
Angabe sich der Wahrheit zuwider als vollständige darstellt, was bei jeder Ver-
schweigung von Beträgen in der Steuererklärung, die nach dem Formular der
letzteren und dem Ges. in ihr angegeben werden müssen, oder von Beträgen,
auf die sich eine Anfrage erstreckt, der Fall ist.
b) Die Unrichtigkeit des Vorbringens bedarf der selbständigen richter
lichen Feststellung im Strafverfahren. Die Feststellungen der Steuerbehörden
können den Richter weder binden, noch von der eigenen Prüfung und Fest
stellung befreien, sondern ihm höchstens als Anhalt dienen.
3. Wissentlichkeit. Das Merkmal „wissentlich" ist an die Spitze des § 27
gestellt und muß deshalb auf den gesamten Tatbestand der Vergehungen
bezogen werden.
a) Voraussetzung der Strafbarkeit ist Bewußtsein von der Un
richtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben. Unwissentliche, wenn
auch auf Fahrlässigkeit beruhende Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Ver-
schweigung bedingt die Strafbarkeit nach § 27 VZAG. nicht, wohl aber nach
dem auch für die VZA. geltenden § 364 RAO. „Wissentlichkeit" liegt auch vor,
wenn Beträge, deren rechtliche und tatsächliche Existenz dem Deklarierenden
bekannt ist, verschwiegen werden, auch wenn über ihre rechtliche Natur Zweifel
oder Irrtümer obwalten (Jahrb. d. KG. 25 6 53ff.; so auch RGSt. 46 S. 251).
b) Irrtum tatsächlicher Art schließt stets die Erkenntnis der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit aus.
«) Ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht oder nicht, macht keinen
Unterschied; auch der auf Fahrlässigkeit beruhende Irrtum ist stets ein die Wissent
lichkeit ausschließender Irrtum. Das RG. führt in einer in Mitt. 35 S. 38
mitgeteilten E. v. 3. Febr. 1898 in Beziehung auf das pr. Eink.St.G. aus:
„Daß ein Steuerpflichtiger, welcher die von einem Vertreter ausgearbeitete
und aufgestellte Steuererklärung mit seiner Unterschrift vollzieht, damit die
Angaben der Erklärung zu seinen eigenen macht und dafür in gleicher Weise
verantwortlich ist, wie wenn er sie selbst aufgestellt hätte, kann nicht zweifelhaft
sein. Man wird auch zugeben müssen, daß hinsichtlich der strafbaren Verant
wortlichkeit eines solchen Steuerpflichtigen aus § 66 (jetzt § 72) Eink.St.G. die
allgemeinen Grundsätze über den sog. eventuellen Dolus dann Anwendung
finden können, wenn er mit der Möglichkeit einer unrichtigen Aufstellung seitens
des Vertreters gerechnet, diese gleichwohl in seinen Willen aufgenommen und
vollzogen hat. Nicht deshalb aber ist die Freisprechung des Angeklagten er-
folgt, weil er die Steuererklärung und die Berufung nicht selbst ausgearbeitet
und aufgestellt hat, sondern aus dem Grunde, weil bei den eigentümlichen
persönlichen und sachlichen Verhältnissen es nicht für ausgeschlossen erachtet
worden ist, daß der Angeklagte von der Richtigkeit der von ihm unterschrie
benen Angaben überzeugt gewesen ist, und daß er die Nichteinstellung des
Einkommens lediglich übersehen hat. Angesichts dieser an sich unangreifbaren
Beweisannahmen kann die Ausschließung des Tatbestandsmerkmals der „Wissent
lichkeit" i. S. des § 66 (jetzt § 72) Abs 1, 2 des zit. Ges. rechtlich nicht beanstandet
werden. Denn danach hat der Angeklagte bei der Vollziehung und Einreichung
jener Erklärungen nicht allein in einem Irrtum über den Umfang seiner Steuer
pflicht sich befunden, es sind vielmehr die einschlagenden tatsächlichen Verhält
nisse, die den von seinem Vertreter angefertigten Aufstellungen zugrunde lagen,