Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Die  Anwendungserfordernisse  des  §  27.  §  37.

e)  Der  Steuerbehörde  sind  auch  solche  Angaben  gemacht,  die  gegenüber
einer  von  ihr  ersuchten  oder  beauftragten  Stelle  infolge  dieses  Ersuchens
oder  Auftrags  gemacht  sind.
3.  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Tlngaben.
a)  Unvollständigkeit  ist  nur  eine  besondere  Art  der  Unrichtigkeit,  wenn  die
Angabe  sich  der  Wahrheit  zuwider  als  vollständige  darstellt,  was  bei  jeder  Verschweigung
  von  Beträgen  in  der  Steuererklärung,  die  nach  dem  Formular  der
letzteren  und  dem  Ges.  in  ihr  angegeben  werden  müssen,  oder  von  Beträgen,
auf  die  sich  eine  Anfrage  erstreckt,  der  Fall  ist.
b)  Die  Unrichtigkeit  des  Vorbringens  bedarf  der  selbständigen  richterlichen ­
  Feststellung  im  Strafverfahren.  Die  Feststellungen  der  Steuerbehörden
können  den  Richter  weder  binden,  noch  von  der  eigenen  Prüfung  und  Feststellung ­
  befreien,  sondern  ihm  höchstens  als  Anhalt  dienen.
3.  Wissentlichkeit.  Das  Merkmal  „wissentlich"  ist  an  die  Spitze  des  §  27
gestellt  und  muß  deshalb  auf  den  gesamten  Tatbestand  der  Vergehungen
bezogen  werden.
a)  Voraussetzung  der  Strafbarkeit  ist  Bewußtsein  von  der  Unrichtigkeit ­
  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben.  Unwissentliche,  wenn
auch  auf  Fahrlässigkeit  beruhende  Unrichtigkeit,  Unvollständigkeit  oder  Verschweigung
  bedingt  die  Strafbarkeit  nach  §  27  VZAG.  nicht,  wohl  aber  nach
dem  auch  für  die  VZA.  geltenden  §  364  RAO.  „Wissentlichkeit"  liegt  auch  vor,
wenn  Beträge,  deren  rechtliche  und  tatsächliche  Existenz  dem  Deklarierenden
bekannt  ist,  verschwiegen  werden,  auch  wenn  über  ihre  rechtliche  Natur  Zweifel
oder  Irrtümer  obwalten  (Jahrb.  d.  KG.  25  6  53ff.;  so  auch  RGSt.  46  S.  251).
b)  Irrtum  tatsächlicher  Art  schließt  stets  die  Erkenntnis  der
Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  aus.
«)  Ob  der  Irrtum  auf  Fahrlässigkeit  beruht  oder  nicht,  macht  keinen
Unterschied;  auch  der  auf  Fahrlässigkeit  beruhende  Irrtum  ist  stets  ein  die  Wissentlichkeit ­
  ausschließender  Irrtum.  Das  RG.  führt  in  einer  in  Mitt.  35  S.  38
mitgeteilten  E.  v.  3.  Febr.  1898  in  Beziehung  auf  das  pr.  Eink.St.G.  aus:
„Daß  ein  Steuerpflichtiger,  welcher  die  von  einem  Vertreter  ausgearbeitete
und  aufgestellte  Steuererklärung  mit  seiner  Unterschrift  vollzieht,  damit  die
Angaben  der  Erklärung  zu  seinen  eigenen  macht  und  dafür  in  gleicher  Weise
verantwortlich  ist,  wie  wenn  er  sie  selbst  aufgestellt  hätte,  kann  nicht  zweifelhaft
sein.  Man  wird  auch  zugeben  müssen,  daß  hinsichtlich  der  strafbaren  Verantwortlichkeit ­
  eines  solchen  Steuerpflichtigen  aus  §  66  (jetzt  §  72)  Eink.St.G.  die
allgemeinen  Grundsätze  über  den  sog.  eventuellen  Dolus  dann  Anwendung
finden  können,  wenn  er  mit  der  Möglichkeit  einer  unrichtigen  Aufstellung  seitens
des  Vertreters  gerechnet,  diese  gleichwohl  in  seinen  Willen  aufgenommen  und
vollzogen  hat.  Nicht  deshalb  aber  ist  die  Freisprechung  des  Angeklagten  erfolgt,
  weil  er  die  Steuererklärung  und  die  Berufung  nicht  selbst  ausgearbeitet
und  aufgestellt  hat,  sondern  aus  dem  Grunde,  weil  bei  den  eigentümlichen
persönlichen  und  sachlichen  Verhältnissen  es  nicht  für  ausgeschlossen  erachtet
worden  ist,  daß  der  Angeklagte  von  der  Richtigkeit  der  von  ihm  unterschriebenen ­
  Angaben  überzeugt  gewesen  ist,  und  daß  er  die  Nichteinstellung  des
Einkommens  lediglich  übersehen  hat.  Angesichts  dieser  an  sich  unangreifbaren
Beweisannahmen  kann  die  Ausschließung  des  Tatbestandsmerkmals  der  „Wissentlichkeit" ­
  i.  S.  des  §  66  (jetzt  §  72)  Abs  1,  2  des  zit.  Ges.  rechtlich  nicht  beanstandet
werden.  Denn  danach  hat  der  Angeklagte  bei  der  Vollziehung  und  Einreichung
jener  Erklärungen  nicht  allein  in  einem  Irrtum  über  den  Umfang  seiner  Steuerpflicht ­
  sich  befunden,  es  sind  vielmehr  die  einschlagenden  tatsächlichen  Verhältnisse, ­
  die  den  von  seinem  Vertreter  angefertigten  Aufstellungen  zugrunde  lagen,
            
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