Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Voraussetzungen  für  Anwendung  deS  §  31.  §  31.

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und  Gewerbesteuern  kann  in  zweifacher  Hinsicht  erfolgen,  einmal,  indem  man
sie  zum  Gegenstand  der  Besteuerung  macht,  und  sodann,  indem  man  zwar
zum  Gegenstände  der  Besteuerung  die  Erträge  bzw.  das  sich  aus  diesen  zusammensetzende
  Einkommen  des  Steuerjalrs  macht,  diese  Erträge  bezw.  dieses  Einkommen ­
  aber  auf  Grund  einer  praesumtio  juris  et  de  jure  gleich  den  Erträgen
bzw.  dem  Einkommen  vergangener  Jahre  setzt.  Das  letztere  ist  z.  B.  nach
dem  pr.,  das  erstere  nach  dem  Hamburg.  Eink.St.G.  und  nach  dem  Ergänzungsges.
  v.  30.  Dez.  1916  zum  pr.  Eink.St.G.  der  Fall.  Im  ersteren  Falle
belastet  wirtschaftlich  und  nach  der  Absicht  des  Steuergesetzgebers  die  Steuer
die  Erträge  bzw.  das  Einkommen  der  Vergangenheit,  sind  diese  die  Steuer,
quelle,  im  anderen  Falle  sind  es  Ertrag  und  Einkommen  des  Steuerjahres
selbst.  Dem  Gedanken,  Steuerbeträge,  die  das  am  Stichtage  vorhandene  58ermögen
  belasten,  vom  Endvermögen  in  Abzug  zu  bringen,  wäre  genügt  gewesen,
wenn  der  §  31  auf  Fälle  der  ersten  Art  beschränkt  worden  wäre.  Denn  dadurch,
  daß  das  den  Gegenstand  der  Besteuerung  und  die  Steuerquelle  bildende
Einkommen  des  Steuerjahres  nach  demjenigen  von  Vorjahren  veranlagt  wird,
wird  dieses  letztere,  soweit  nicht  verausgabt,  in  dem  Endvermögeu  enthaltene
Einkommen  nicht  belastet,  sondern  nur  das  noch  nicht  in  dem  58ermögen  enthaltene ­
  Einkommen  des  laufenden  Steuerjahres.  Das  Ges.  unterscheidet  aber
nicht  zwischen  beiden  Fällen,  sondern  gestattet  den  Abzug  vom  Endvermögen
auch  für  Steuern  der  Jahre  1920,  1921  und  1922,  deren  Gegenstand  und  Steuerquelle
  Erträge  und  Einkommen  erst  dieser  Jahre  selbst  bilden,  sofern  nur  Erträge ­
  und  Einkommen  aus  dem  Veranlagungszeitraume  als  Grundlage  für  die
Veranlagung  der  Steuern  der  Jahre  1920,  1921  oder  1922  herangezogen  werden.
ö.  Wegen  der  Begriffe  „Ltaais-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuer
vom  Einkommen  oder  Gewerbe"  vgl.  oben  Erläuterungen  zu  §6  Nr.  10.
Die  Fassung  des  Ges.  „für  die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens"
bezieht  sich  dem  Wortlaute  nach  nur  auf  Steuern  vom  Einkommen;  denn  bei
Gewerbesteuern  gibt  es  kein  steuerpflichtiges  Einkommen  und  keine  Berechnung
eines  solchen.  Die  Fassung  des  Ges.  ist  also  ungenau;  man  wird  es  so  anzuwenden
haben,  als  enthielte  es  hinter  „steuerpflichtigen  Einkommens"  noch  die  Worte
„oder  Ertrags".
3.  Daß  der  ganze  Ertrag,  auf  den  zurückgegriffen  ist,  im  Veranlagungszeitraunte ­
  erzielt  ist,  wird  nicht  zu  erfordern  sein:  liegt  der  Zeitraum,  innerhalb
dessen  der  Ertrag  erzielt  ist,  teilweise  innerhalb,  teilweise  außerhalb  des  Veranlagungszeitraums, ­
  so  ist  er  verhältnismäßig  zu  teilen;  würden  z.  B.  der  Veranlagung ­
  eines  Abgabepflichtigen  zur  Eink.St.  für  1920  die  Erträge  der
Kalenderjahre  1917,  1918  und  1919  zugrunde  gelegt,  die  betragen  hätten
20  000,  30  000  und  25  000  M.,  und  die  Steuer  nach  dem  Durchschnitte  von

'20000  +  30  000  +  25  000

—  25  000  M.  bemessen,  so  wären  nach  §  31  bei  der  VZA.

3

20  000  +  30
20  000+30

=  jener  Einkommensteuer.

abzuziehen  --4.

  Im  Gegensatze  zu  der  sich  auf  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Erträge ­
  beschränkenden  Vorlage  erstreckt  sich  das  Ges.  auf  „Erträge"  überhaupt.
Darunter  sind  zu  verstehen  die  Überschüsse  der  ihrer  Natur  nach  zur  Wiederholuug
  fähigen,  durch  Benutzung  dauernder  Quellen  der  Gütererzeugung  aller
Art,  also  sachlicher  Vermögensgüter  oder  Rechte  oder  geistiger  oder  körperlicher ­
  Arbeitskraft  zum  Erwerbe  erzielten  Einnahmen  über  die  zu  deren  Erzielung ­
  verwendeten  Ausgaben,  mithin  nicht  nur  Erträge  aus  Landwirtschaft
oder  Gewerbe,  sondern  auch  aus  allen  anderen  Artet:  des  Grundvermögens,
«us  Kapitalvermögen  und  gewinnbringender  Beschäftigung  aller  Art.  Würde
            
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