II. Voraussetzungen für Anwendung deS § 31. § 31.
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und Gewerbesteuern kann in zweifacher Hinsicht erfolgen, einmal, indem man
sie zum Gegenstand der Besteuerung macht, und sodann, indem man zwar
zum Gegenstände der Besteuerung die Erträge bzw. das sich aus diesen zusammensetzende
Einkommen des Steuerjalrs macht, diese Erträge bezw. dieses Einkommen
aber auf Grund einer praesumtio juris et de jure gleich den Erträgen
bzw. dem Einkommen vergangener Jahre setzt. Das letztere ist z. B. nach
dem pr., das erstere nach dem Hamburg. Eink.St.G. und nach dem Ergänzungsges.
v. 30. Dez. 1916 zum pr. Eink.St.G. der Fall. Im ersteren Falle
belastet wirtschaftlich und nach der Absicht des Steuergesetzgebers die Steuer
die Erträge bzw. das Einkommen der Vergangenheit, sind diese die Steuer,
quelle, im anderen Falle sind es Ertrag und Einkommen des Steuerjahres
selbst. Dem Gedanken, Steuerbeträge, die das am Stichtage vorhandene 58ermögen
belasten, vom Endvermögen in Abzug zu bringen, wäre genügt gewesen,
wenn der § 31 auf Fälle der ersten Art beschränkt worden wäre. Denn dadurch,
daß das den Gegenstand der Besteuerung und die Steuerquelle bildende
Einkommen des Steuerjahres nach demjenigen von Vorjahren veranlagt wird,
wird dieses letztere, soweit nicht verausgabt, in dem Endvermögeu enthaltene
Einkommen nicht belastet, sondern nur das noch nicht in dem 58ermögen enthaltene
Einkommen des laufenden Steuerjahres. Das Ges. unterscheidet aber
nicht zwischen beiden Fällen, sondern gestattet den Abzug vom Endvermögen
auch für Steuern der Jahre 1920, 1921 und 1922, deren Gegenstand und Steuerquelle
Erträge und Einkommen erst dieser Jahre selbst bilden, sofern nur Erträge
und Einkommen aus dem Veranlagungszeitraume als Grundlage für die
Veranlagung der Steuern der Jahre 1920, 1921 oder 1922 herangezogen werden.
ö. Wegen der Begriffe „Ltaais-, Gemeinde- und Kirchensteuer
vom Einkommen oder Gewerbe" vgl. oben Erläuterungen zu §6 Nr. 10.
Die Fassung des Ges. „für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens"
bezieht sich dem Wortlaute nach nur auf Steuern vom Einkommen; denn bei
Gewerbesteuern gibt es kein steuerpflichtiges Einkommen und keine Berechnung
eines solchen. Die Fassung des Ges. ist also ungenau; man wird es so anzuwenden
haben, als enthielte es hinter „steuerpflichtigen Einkommens" noch die Worte
„oder Ertrags".
3. Daß der ganze Ertrag, auf den zurückgegriffen ist, im Veranlagungszeitraunte
erzielt ist, wird nicht zu erfordern sein: liegt der Zeitraum, innerhalb
dessen der Ertrag erzielt ist, teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Veranlagungszeitraums,
so ist er verhältnismäßig zu teilen; würden z. B. der Veranlagung
eines Abgabepflichtigen zur Eink.St. für 1920 die Erträge der
Kalenderjahre 1917, 1918 und 1919 zugrunde gelegt, die betragen hätten
20 000, 30 000 und 25 000 M., und die Steuer nach dem Durchschnitte von
'20000 + 30 000 + 25 000
— 25 000 M. bemessen, so wären nach § 31 bei der VZA.
3
20 000 + 30
20 000+30
= jener Einkommensteuer.
abzuziehen --4.
Im Gegensatze zu der sich auf gewerbliche und landwirtschaftliche Erträge
beschränkenden Vorlage erstreckt sich das Ges. auf „Erträge" überhaupt.
Darunter sind zu verstehen die Überschüsse der ihrer Natur nach zur Wiederholuug
fähigen, durch Benutzung dauernder Quellen der Gütererzeugung aller
Art, also sachlicher Vermögensgüter oder Rechte oder geistiger oder körperlicher
Arbeitskraft zum Erwerbe erzielten Einnahmen über die zu deren Erzielung
verwendeten Ausgaben, mithin nicht nur Erträge aus Landwirtschaft
oder Gewerbe, sondern auch aus allen anderen Artet: des Grundvermögens,
«us Kapitalvermögen und gewinnbringender Beschäftigung aller Art. Würde