Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  5.

bestehende  war,  und  dem  wahren  inneren  Wesen  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht
  steht  eben  der  Umstand  entgegen,  daß  die  Landeseinkommenstcueraes
  diese  Steuerpflicht  nun  einmal  als  eine  persönliche  wie  die  unbeschränkte
behandeln.  Die  Nichtanwendbarkeit  des  §  5  führte  ferner  auch  zu  großen  Härten
gerade  auch  gegenüber  den  Ausländsdeutschen,  die  der  Reichstag  durch  die
Gestaltung  des  §5  KAG.  19l8gerade  vor  Härten  schützen  wollte.  Denn  sobald  das
die  beschränkte  Einkommensteuerpflicht  begründende  inländische  Friedenseinkommen ­
  lOOfiO  9R  überstieg,  muß  dann  dieses  als  Friedenseinkommcn  mit  dem
Kriegseinkommen  verglichen  werden,  ohne  daß  ihm  das  sonstige  Friedensein
kommen  hinzuzurechnen  ist,  mag  auch  das  inländische  Einkommen  einen
noch  so  geringen  Teil  des  Gesamteinkommens  ausmachen;  für  den  Ausländsdeutschen ­
  z  B,  der  in  dem  maßgebenden  Friedensjahr  ein  Gesamteinkommen
von  100  000  M.,  davon  11  000  M.  aus  inländischem  Grundbesitz  bezog,  während
er  bei  der  maßgebenden  Kriegsveranlagung  mit  seinem  gesamten,  aber  nur
noch  36  000  M  betragenden  Einkommen  unbeschränkt  steuerpflichtig  war,  würde
sich  trotz  einer  tatsächlichen  Verminderung  seines  Einkommens  um  64  000  M.
ein  abgabepflichtiges  Mehreinkommen  von  25  000  M.  ergeben.  Den  Härten,
die  sich  aus  der  hiernach  gebotenen  Beschränkung  des  §  5  auf  Fälle  des  Vorlieqens
  weder  der  unbeschränkten  noch  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht ­
  ergeben,  muß  durch  den  Härteparagraph,  §  35,  abgeholfen  werden.  A.  A.
Friedländer  KA.  1918  S.  40,  Erler  desgl.  S.  38  II.  Abs.  3.
2.  Nicht  gegeben  ist  der  Fall  des  Nichtvorliegens  der  persönlichen  Emkommensteuerpflicht,
  wenn  der  Abgabepflichtige  deren  subjektive  Erfordernisse
erfüllte,  aber  kein  Einkommen  bezog  oder  sein  Einkommen  dem  eines  anderen,
wie  das  der  Ehefrau  dem  Ehemann,  das  nicht  selbständig  zu  veranlagender
Haushaltungsangehöriger  dem  Haushaltungsvorstand,  zuzurechnen  war.
Denn  trotz  solcher  Zusammenrechnung  der  Einkommen  sind  es  die  Ehefrau,  der
Haushaltunqsangehöbige  selbst,  die  dem  Staate  subjektiv  steuerpflichtig  sind
Ll  Fuisting-Strutz  a  a.  O.  Sinnt.  3  zu  §  10).  Über  die  Behandlung  von
Ehegatten  deren  Einkommen  nur  bei  einer  der  beiden  Veranlagungen  zusammenzurechnen ­
  waren,  vgl.  Ausf.Best.  §  11.  Das  Rundschr.  des  Reichsfinanz.
Ministers  v.  22.  April  1919  -  III  Ka925  —  nimmt  an,  daß,  wenn  bet  der
Friedensveranlagung  das  Einkommen  der  Ehefrau  dem  des  Ehemannes  hinzuzurechnen ­
  ist,  vor  der  Kriegsveranlagung  aber  der  Ehemann  verstorben  oder  aus
anderen  Gründen  die  Ehefrau  bei  dieser  Veranlagung  selbständig  veranlagt  ist,
behufs  Veranlagung  der  KA.  das  Friedenseiukvmmen  der  Ehefrau  ohne  Beachtung ­
  des  §  5  KÄG.  so  zu  ermitteln  ist,  wie  wenn  sie  bereits  bei  der  maßgeblichen ­
  Friedensveranlagung  selbständig  zur  Eink.St.  veranlagt  wäre.  Weder
das  KAG.  für  1918  noch  dasjenige  für  1919  gewährt  gegenüber  dem  strikten
Wortlaute  der  §§  4,  5  für  diese  Auslegung  eine  Grundlage.  Denn  ein  „steuerpflichtiges
  Jahreseinkommen,  mit  dem"  die  Ehefrau  „bei  der  letztew',  nach
s  4  maßgebenden  „allgemeinen  Jahresveranlagung...  zur  Eink.St.  veranlagt ­
  worden  ist",  ist  nicht  vorhanden,  andererseits  aber  auch  §  5  nicht  anwendbar ­
  weil  die  Ehefrau  bei  jener  Veranlagung  subjektiv  steuerpflichtig  war.
Auch  in  solchen  Fällen  kann  nur  der  §  35  Härten  abhelfen;  gerade  tm  Falle  der
bei  der  Friedensveranlagung  noch  nicht,  wohl  aber  bei  der  Kriegsveranlagung
selbständig  veranlagten  Ehefrau  vermag  dies  aber  der  §  35  infolge  seiner  freieren
Gestaltung  sogar  besser,  als  es  auf  dem  Wege  des  §  5  möglich  wäre.
3.  Dagegen  ist  der  Fall  des  §  5  gegeben,  wenn  Abgabepflickttae  trotz  Vorhandenseins ­
  der  allaemeinen  Voraussetzungen  der  persönlichen  Ernkommensteuerpflicht
  von  dieser  durch  eine  Sonderbestimmung,  wie  z.  B.  in
§  3  pr  Eink  St.G..  Art.  3  daher.  Eink.St.G.,  ausgenommen  waren.
            
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