Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabcgesetz 1919. §§ IS, 13. 
1. Der ? 12 des Ges. ist der § 13 des Entw., weil der nur für Elsciß-Loth- 
ringen Bedeutung besitzende § 12 des Entw., wo Bestimmungen für Bundes 
staaten ohne Einkommensteuer vorgesehen waren, als durch den Verlust des 
Reichslands gegenstandslos vom Ausschüsse der NV. gestrichen ist. Er enthält 
die nach dem Durchstaffelungssystem <Anstoßsystem, gestaltete Abgabeskala. 
Nach dem Entw., der dem § 13 KAG. 1918 wörtlich gleich lautete, sollten die 
200 000 M. übersteigenden Betrüge ohne Rücksicht auf ihre Höhe nur mit 50 v. H. 
besteuert werden. Der Ausschuß fügte unter Ablehnung anderer Antrüge die 
Staffeln von 60 und 70 v. H. hinzu. Dabei blieb es auch in der Vollversamm 
lung entgegen weitergehenden Anträgen. 
S. „Abgabepflichtiges" Mehreinkommen ist,wenndas Kriegseinkommen 
30 000 äß nicht übersteigt, nur der die Freigrenze von 3000 M. übersteigende 
Betrag des Mehreinkommens. Hiernach ergibt sich eine doppelte Steuerskala, 
eine niedrigere für Kriegseinkommen bis zu 30 000 M. und eine höhere für 
Kriegseinkommen über 30 000. Vgl. die Hilfstafel 1 zu den Ausf.Best. im 
Anhang. 
8 13. Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, bleiben auf An 
trag die Abgabebeträge (§ 12) unerboben, die verhältnismäßig 
auf die Mehreinnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesell 
schaften entfallen. Als Mehreinnah,ne gilt der in dem Ärregs- 
einkommen eines 2lbgabepflichtigen enthaltene anteilige Be 
trag. der von einer Gesellschaft über den Turchschnitt der nach 
8 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 m 
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft 
noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden 
hat, über eine sechsprozentige Dividende hinaus als Gewinn 
verteilt worden ist. 
Abs. 1 findet nur Anwendung 
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von 
mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen, 
sowie auf Gesellschafter, die zueinander im Verhältnis 
von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von 
Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und 
zusammen Geschäftsanteile von mindestens der Hälfte 
des Stammkapitals besitzen; 
2. auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Pro 
kuristen der Gesellschaft bestellt sind oder waren, sowie 
auf Gesellschafter, die Ehegatten oder Erben solcher 
Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden Fällen 
allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von 
mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen. 
Entw. § 11 (abgesehen von dem Allegat 12", das im Entw. lautete „§ 13", unverändert). 
Bollz.Anw. Art. 19.
	        
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