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Kricgsabgabcgesetz 1919. §§ IS, 13.
1. Der ? 12 des Ges. ist der § 13 des Entw., weil der nur für Elsciß-Loth-
ringen Bedeutung besitzende § 12 des Entw., wo Bestimmungen für Bundes
staaten ohne Einkommensteuer vorgesehen waren, als durch den Verlust des
Reichslands gegenstandslos vom Ausschüsse der NV. gestrichen ist. Er enthält
die nach dem Durchstaffelungssystem <Anstoßsystem, gestaltete Abgabeskala.
Nach dem Entw., der dem § 13 KAG. 1918 wörtlich gleich lautete, sollten die
200 000 M. übersteigenden Betrüge ohne Rücksicht auf ihre Höhe nur mit 50 v. H.
besteuert werden. Der Ausschuß fügte unter Ablehnung anderer Antrüge die
Staffeln von 60 und 70 v. H. hinzu. Dabei blieb es auch in der Vollversamm
lung entgegen weitergehenden Anträgen.
S. „Abgabepflichtiges" Mehreinkommen ist,wenndas Kriegseinkommen
30 000 äß nicht übersteigt, nur der die Freigrenze von 3000 M. übersteigende
Betrag des Mehreinkommens. Hiernach ergibt sich eine doppelte Steuerskala,
eine niedrigere für Kriegseinkommen bis zu 30 000 M. und eine höhere für
Kriegseinkommen über 30 000. Vgl. die Hilfstafel 1 zu den Ausf.Best. im
Anhang.
8 13. Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, bleiben auf An
trag die Abgabebeträge (§ 12) unerboben, die verhältnismäßig
auf die Mehreinnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesell
schaften entfallen. Als Mehreinnah,ne gilt der in dem Ärregs-
einkommen eines 2lbgabepflichtigen enthaltene anteilige Be
trag. der von einer Gesellschaft über den Turchschnitt der nach
8 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 m
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft
noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden
hat, über eine sechsprozentige Dividende hinaus als Gewinn
verteilt worden ist.
Abs. 1 findet nur Anwendung
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von
mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen,
sowie auf Gesellschafter, die zueinander im Verhältnis
von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von
Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und
zusammen Geschäftsanteile von mindestens der Hälfte
des Stammkapitals besitzen;
2. auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Pro
kuristen der Gesellschaft bestellt sind oder waren, sowie
auf Gesellschafter, die Ehegatten oder Erben solcher
Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden Fällen
allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von
mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen.
Entw. § 11 (abgesehen von dem Allegat 12", das im Entw. lautete „§ 13", unverändert).
Bollz.Anw. Art. 19.