Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Entstehungsgesch.  u.  Inhalt d.  z  13.  II.  Voraussetzungen  d.  §  13.  §  13.  357

Inhalt.

I.  Entstchuilgsacschichte  und  Inhalt

des  8  13  357
II.  Boraussetzungen  des  8  13  ....  357
1.  Beschränkung  auf  inländische  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  357
2.  Mindestbeteiligung  und  begünstigter
Personenkreis  357
A.  Mindestbeteiligung  357
B.  Der  begünstigte  Personenkreis.  359
a)  Der  begünstigte  Personenkreis ­
  nach  Ziff.  1  des  §  13
Abs.  2  359

b)  Der  begünstigte  Personcnkreis
  nach  Ziff.  2  des  §  13
Abs.  2  359
c)  Anwendung  des  §  13  bei
Gütergemeinschaft  361
3.  Verhältnis  der  Ziff.  1  und  2  des
§  13  Abs.  2  zueinander  361
4.  Antrag  des  Abgabepflichtigen.  .  .  361
III.  Art  und  Umfang  der  Vergünstigung
des  §  13  361
1.  „Unerhobenblciben"  eines  Teiles
der  Abgabe  361
2.  Umfang  der  Vergünstigung  ...  362

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  13.
Der  §  13  KAG.  1919  stimmt  wörtlich  mit  dem  §  14  KAG.  1918  überein
und  ist  wie  dieser  dem  §  10  KSt.G.  nachgebildet.  Über  die  Entstehung  des
letzteren  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Anm.  1  zu  §  10.  Sein  Zweck  ist,  die  von  der
Begr.  (S.  16)  des  KSt.G.  ausdrücklich  anerkannte  „Doppelbesteuerung  im  wirtschaftlichen ­
  Sinne"  durch  gleichzeitige  Besteuerung  der  Gesellschaften  und  der
Einzelpersonen  dort,  wo  sie  nach  Ansicht  der  Begr.  besonders  schwer  ins  Gewicht ­
  fallen  soll,  bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  zu  mildern.
Zu  diesem  Zwecke  sieht  §  13  vor,  daß  der  Gesellschafter  einer  inländischen  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.,  die  sich  als  Familiengesellschaft  kleineren  Umfangs  charakterisiert, ­
  sofern  auch  die  Art  der  Beteiligung  des  Gesellschafters  diesem  Charakter
entspricht,  oder  an  deren  Geschäftsbetrieb  er  oder  sein  Ehegatte  ober  Erblasser
leitend  mitgewirkt  hat,  von  dem  verhältnismäßig  auf  seinen  Anteil  am  kriegssteuerpflichtigen
  Mehrgewinn  der  Gesellschaft  entfallenden  Betrage  seiner  nach
seinen!  Vermögenszuwachse  bemessenen  KSt.  nur  die  Hälfte  zu  entrichten  hat.

II.  Voraussetzungen  des  §  13.
1.  a)  Die  Begünstigung  greift  nur  für  die  Gesellschafter  einer
inländischen  Gesellschaft  m.  b.  H.  Platz,  also  nur  einer  Gesellschaft,  die
lediglich  nach  dem  GmbHG.  v.  20.  April  1892/20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  846)
zu  beurteilen  ist.
1»)  Ob  Voraussetzung  der  Anwendung  des  §  13  auch  ist,  daß  die  Gesellschaft
am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  überhaupt  noch  und  noch  als  inländische
Gesellschaft  nt.  b.  H.  besteht,  oder  es  nur  darauf  ankommt,  als  was  sich  der  Mehrgewinn, ­
  an  dem  der  Steuerpflichtige  beteiligt  war,  darstellt,  als  er  erzielt  wurde,
kann  zweifelhaft  fettig  Aber  der  Wortlaut,  „Steuerpflichtige,  die  Gesellschafter
einer  inländischen  Gesellschaft  m.  b.  H.  sind"  wie  der  Zweck,  Milderung  einer
Doppelbesteuerung,  sprechen  für  die  erstere  Auslegung.
2.  Mindestbeteiligung  und  begünstigter  Personcnkreis.
Mindestbeteiligung.  Die  Absicht  des  §  13  ist  darauf  gerichtet,  seine
Begünstigung  auf  die  Fälle  zu  beschränken,  wo  „die  Stellung  der  an  einer
SIesellschaft  nt.  b.  H.  beteiligten  Personen  sich  wirtschaftlich  nicht  wesentlich  unterscheidet ­
  von  der  Stellung  eines  Einzelunternehmers  oder  von  Mitunternehmern".
Deshalb  verlangt  der  §  13  sowohl  in  Nr.  1,  als  auch  in  Nr.  2  seines  2.  Abs.,
daß  der  Steuerpflichtige  allein  oder  zusammen  mit  dem  in  Ziff.  1  etwas  weiter
als  in  Ziff.  2  umgrenzten  Personenkreis,  oder  daß  im  Falle  der  Ziff.  2  dieser
            
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