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II. Voraussetzungen des § 13. § 13.
und seine „Anwendung" (Abs. 2) kann nur auf solche in Frage kommen. Den
in der Begr. geltend gemachten Gesichtspunkten würde aber diese einschränkende
Auslegung nicht gerecht werden. Denn wenn jene Erwägungen überhaupt
zutreffen/ so werden sie für den einzelnen in Deutschland steuerpflichtigen Ge
sellschafter nicht dadurch unzutreffend, daß ein anderer es nicht ist.
Ik. Der begünstigte Personenkreis.
n) Nach Ziffer 1 des § 13 2.
rt) Die mehreren nach Ziff. 1 § 13 Abf. 2 zu begünstigenden Gesellschafter
müssen „zueinander" im Verhältnisse von Ehegatten, von Verwandten in
gerader Linie, von Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen.
1. Daß hiermit nicht gemeint sein kann, daß zwischen allen Angehörigen
des betreffenden Personenkreises dasselbe der im Ges. aufgeführten Verhält-
nisse obwalten müsse, ergibt sich aus diesem selbst: denn besitzen Vater, Sohn
und der Sohn eines anderen Sohnes die Geschäftsanteile, so stehen zwar der
Vater einerseits, der Sohn und der Enkel andererseits zueinander im Verhält
nisse von Aszendenten und Deszendenten, aber nicht die beiden letzteren zuein
ander. Andererseits kann auch der wiederholte Gebrauch des Wortes „von"
in Verbindung mit dem „zueinander" die Annahme nahelegen, es genüge nicht,
wenn zwischen einzelnen der Gesellschafter die eine, zwischen anderen eine
andere der im Ges. angegebenen Beziehungen bestehe, also z. B. nicht, wenn
von den Gesellschaftern' A, B, C, D, E sind A und B Ehegatten, C ein Sohn
von A — aber nicht von B —, D ein Bruder von B, E der Erbe einer Schwester
von B. M. E. darf man aber die Ausdrucksweise des Ges. nicht derart pressen,
einmal, weil die Materialien ergeben, daß man sich mit den Einzelheiten des
§ 13 nicht eingehend beschäftigt hat, und sodann, weil man mit einer solchen
einschränkenden Auslegung der Absicht, die Familiengesellschaften zu begünstigen,
nicht gerecht werden würde. Man wird es daher für ausreichend zu erachten
haben, wenn nur jeder der Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte
des Stammkapitals besitzenden Gesellschafter zu jedem anderen von diesem
Gesellschafterkreis in einem der im Ges. bezeichneten Verhältnisse steht.
2. Es genügt aber nicht, wenn jeder einzelne nur zu mindestens einem
der anderen in einem solchen Verhältnisse steht, ohne mit den anderen in einer
solchen Beziehung zu stehen. Denn wenn z. B. A erst seine Frau, diese wieder
ihren Vater, der seinen Bruder, letzterer wieder seine Frau und so fort
in die Gesellschaft hineinzieht, dann kann von einer „Familiengesellschaft" nicht
mehr die Rede sein (ebenso Rheinstrom-Reinach KAG. 1919 Sinnt. 24
zu § 13; a. A. Becher- Liebes, Anm. 7 zu _§ 13). Schwiegervater und
Schwiegersohn stehen in keinem der unter die Gesetzesvorschrift fallenden Ver-
hältnisse, auch nicht Sties- und Adoptiveltern und -kinder
ß) Unter „Erben" sind in Ziff. 1 und Zisf. 2 sowohl Testaments- wie
gesetzliche Erben zu verstehen. Die Zuwendung des Pflichtteils verschafft
dem Bedachten im Zweifel nicht die Erbenstellung (§ 2304 BGB.). Vermächtnis
nehmer sind keine Erben (a. A. Becher-Liebes, Anm. 7 zu § 13).
y) Nach dem Zwecke des § 13 muß angenommen werden, daß die Erben
die Geschäftsanteile eben als Erben aus dem Nachlasse des Erblassers er
halten haben müssen und es nicht genügt, wenn zwischen dem Erwerbe der
Geschäftsanteile und dem Erbfall kein unmittelbarer Zusammenhang besteht,
etwa A später die bei der Erbteilung seinem Miterben B zugefallenen und von
diesem an einen Dritten C veräußerten Geschäftsanteile von letzterem erwirbt.
b) Der begünstigte Personenkreis nach Zisf. 2 des § 13 flbj. 2.
«) Die Ziff. 2 des § 13 Abs. 2 will diejenigen Gesellschafter begünstigen,
die nicht nur allein oder zusammen mit ihren Ehegatten mindestens die Hälfte