Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Voraussetzungen  des  §  13.  §  13.

und  seine  „Anwendung"  (Abs.  2)  kann  nur  auf  solche  in  Frage  kommen.  Den
in  der  Begr.  geltend  gemachten  Gesichtspunkten  würde  aber  diese  einschränkende
Auslegung  nicht  gerecht  werden.  Denn  wenn  jene  Erwägungen  überhaupt
zutreffen/ so  werden  sie  für  den  einzelnen  in  Deutschland  steuerpflichtigen  Gesellschafter ­
  nicht  dadurch  unzutreffend,  daß  ein  anderer  es  nicht  ist.
Ik.  Der  begünstigte  Personenkreis.
n)  Nach  Ziffer  1  des  §  13  2.
rt)  Die  mehreren  nach  Ziff.  1  §  13  Abf.  2  zu  begünstigenden  Gesellschafter
müssen  „zueinander"  im  Verhältnisse  von  Ehegatten,  von  Verwandten  in
gerader  Linie,  von  Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen.
1.  Daß  hiermit  nicht  gemeint  sein  kann,  daß  zwischen  allen  Angehörigen
des  betreffenden  Personenkreises  dasselbe  der  im  Ges.  aufgeführten  Verhältnisse
  obwalten  müsse,  ergibt  sich  aus  diesem  selbst:  denn  besitzen  Vater,  Sohn
und  der  Sohn  eines  anderen  Sohnes  die  Geschäftsanteile,  so  stehen  zwar  der
Vater  einerseits,  der  Sohn  und  der  Enkel  andererseits  zueinander  im  Verhältnisse ­
  von  Aszendenten  und  Deszendenten,  aber  nicht  die  beiden  letzteren  zueinander. ­
  Andererseits  kann  auch  der  wiederholte  Gebrauch  des  Wortes  „von"
in  Verbindung  mit  dem  „zueinander"  die  Annahme  nahelegen,  es  genüge  nicht,
wenn  zwischen  einzelnen  der  Gesellschafter  die  eine,  zwischen  anderen  eine
andere  der  im  Ges.  angegebenen  Beziehungen  bestehe,  also  z.  B.  nicht,  wenn
von  den  Gesellschaftern'  A,  B,  C,  D,  E  sind  A  und  B  Ehegatten,  C  ein  Sohn
von  A  —  aber  nicht  von  B  —,  D  ein  Bruder  von  B,  E  der  Erbe  einer  Schwester
von  B.  M.  E.  darf  man  aber  die  Ausdrucksweise  des  Ges.  nicht  derart  pressen,
einmal,  weil  die  Materialien  ergeben,  daß  man  sich  mit  den  Einzelheiten  des
§  13  nicht  eingehend  beschäftigt  hat,  und  sodann,  weil  man  mit  einer  solchen
einschränkenden  Auslegung  der  Absicht,  die  Familiengesellschaften  zu  begünstigen,
nicht  gerecht  werden  würde.  Man  wird  es  daher  für  ausreichend  zu  erachten
haben,  wenn  nur  jeder  der  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzenden  Gesellschafter  zu  jedem  anderen  von  diesem
Gesellschafterkreis  in  einem  der  im  Ges.  bezeichneten  Verhältnisse  steht.
2.  Es  genügt  aber  nicht,  wenn  jeder  einzelne  nur  zu  mindestens  einem
der  anderen  in  einem  solchen  Verhältnisse  steht,  ohne  mit  den  anderen  in  einer
solchen  Beziehung  zu  stehen.  Denn  wenn  z.  B.  A  erst  seine  Frau,  diese  wieder
ihren  Vater,  der  seinen  Bruder,  letzterer  wieder  seine  Frau  und  so  fort
in  die  Gesellschaft  hineinzieht,  dann  kann  von  einer  „Familiengesellschaft"  nicht
mehr  die  Rede  sein  (ebenso  Rheinstrom-Reinach  KAG.  1919  Sinnt.  24
zu  §  13;  a.  A.  Becher-  Liebes,  Anm.  7  zu  _§  13).  Schwiegervater  und
Schwiegersohn  stehen  in  keinem  der  unter  die  Gesetzesvorschrift  fallenden  Verhältnisse,
  auch  nicht  Sties-  und  Adoptiveltern  und  -kinder
ß)  Unter  „Erben"  sind  in  Ziff.  1  und  Zisf.  2  sowohl  Testaments-  wie
gesetzliche  Erben  zu  verstehen.  Die  Zuwendung  des  Pflichtteils  verschafft
dem  Bedachten  im  Zweifel  nicht  die  Erbenstellung  (§  2304  BGB.).  Vermächtnisnehmer ­
  sind  keine  Erben  (a.  A.  Becher-Liebes,  Anm.  7  zu  §  13).
y)  Nach  dem  Zwecke  des  §  13  muß  angenommen  werden,  daß  die  Erben
die  Geschäftsanteile  eben  als  Erben  aus  dem  Nachlasse  des  Erblassers  erhalten ­
  haben  müssen  und  es  nicht  genügt,  wenn  zwischen  dem  Erwerbe  der
Geschäftsanteile  und  dem  Erbfall  kein  unmittelbarer  Zusammenhang  besteht,
etwa  A  später  die  bei  der  Erbteilung  seinem  Miterben  B  zugefallenen  und  von
diesem  an  einen  Dritten  C  veräußerten  Geschäftsanteile  von  letzterem  erwirbt.
b)  Der  begünstigte  Personenkreis  nach  Zisf.  2  des  §  13  flbj.  2.
«)  Die  Ziff.  2  des  §  13  Abs.  2  will  diejenigen  Gesellschafter  begünstigen,
die  nicht  nur  allein  oder  zusammen  mit  ihren  Ehegatten  mindestens  die  Hälfte
            
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