Kriegsabgabcgesetz 1919. § 14.
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Sächl Mandat v. 19. Aua. 1743 gilt (Ges. v. 22. Febr. 1869, GS. ©.401;
E. des pr. KG. v. 10. April 1901 — Jahrb. 22 A 148). Ebenso nicht Gesell-
schäften zur Ausbeutung von Solquellen im vormaligen Königreiche Han
nover (Pr. OBG. in St. 3 S. 64). Hieran hat auch das Ges. über die Bestellung
von Salzabbnugerechtigkeiten in der Provinz Hannover v. 4. Aug. 1904 (GS.
S. 235) nichts geändert.
y) Ob es sich um Gewerkschaften des älteren (§§ 226sf. pr. ABG.) ober
um solche des neueren Rechtes (§§ 94 ff. a. a. O.) handelt (über die rechtlichen
Unterschiede vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm. 44 zu § 1), macht für
die subjektive Kriegsabgabepflicht keinen Unterschied. Die Worte „sofern sie
die Rechte juristischer Personen haben", beziehen sich nur auf die „anderen
Bergbau treibenden Vereinigungen", was durch das eingeschobene Wort „letz
tere" außer Zweifel gestellt wird.
tf) Über die — vom pr. ABG. nicht ausdrücklich geregelten — Auflösungs-
qründe einer Gewerkschaft vgl. Klostermann - Fürst, Anm. 2 zu § 100, West-
hoff. Schlüter, ABG., 3. Ausl. Anm. III zu § 100, Güthe, 3. Ausl. 6.1431
Anm. 21.
In allen Fällen der Auflösung einer Gewerkschaft muß gemäß §§ 47—53
BGB. Liquidation stattfinden. Während der Liquidation besteht die Gewerk
schaft fort (Klostermann- Fürst a. a. O., Anm. 2; Westhoff - Schlüter
a. a. O., Anm. IV zu § 100). Es besteht daher auch ebenso wie für Aktren
gesellschaften in Liquidation die subjektive Abgabepflicht fort.
B. Andere Bergbau treibende Vereinigungen unterliegen der
KA, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben. Über die zur steuerlichen
Gleichstellung dieser mit den Gewerkschaften führenden Erwägungen vgl.
Strutz. KSt.G., Anm. 9 zu § 13. ....
Erforderlich ist für die Anwendbarkeit des Ges. nach § 14 drererler: es muß
sich um eine „Bereinigung" handeln, diese muß die Rechte einer juristischeir
Person haben, und sie muß eine „Bergbau treibende" sein.
a) Bergbau treibende juristische Personen, die nicht „Vereinigungen",
d. h. Vereine i. S. des BGB. sind, also Körperschaften, Stiftungen und An
stalten unterliegen der KSt. nicht, wenn nicht der Bundesrat gemäß § 23 KSt.G.
die Steuerpflicht auf sie ausgedehnt hat.
ß) Über die Erlangung der Rechte einer juristischen Person, der „Rechts
fähigkeit" vgl. §§22 sf. BGB.
y) Die Vereinigung muß eine „Bergbau treibende" sein. d. h. sie muß
Bergbau tatsächlich betreiben. Abgabepflichtig sind also nicht Vereinigungen,
die zwar Bergwerkeigentum besitzen, den Bergbau aber nicht betreiben, fei
es, daß sie den Betrieb noch gar nicht aufgenommen, oder daß sie ihn eingestellt
oder daß sie das Bergwerk verpachtet haben. Ümgekehrt macht es keinen Unter-
schied, ob die Vereinigung ein eigenes oder gepachtetes Bergwerk betreibt.
Allerdings begründet nicht schon eine bloß vorübergehende Einstellung des
Bergbaubetriebes die Steuerfreiheit, sondern es sind unter „Bergbau treiben
den" Vereinigungen alle zu verstehen, die tatsächlich Bergbau betreiben, ober
bereit satzungsgemäßer Zweck auf einen Bergbaubetrieb gerichtet ist. Es ist auch
nicht erforderlich, daß der Bergbaubetrieb der alleinige Zweck der Bereinigung
ist, wohl aber, daß er der Hauptzweck oder einer von mehreren Hauptzwecken,
ein wesentlicher Zweck der Vereinigung ist (vgl. pr. OBG. in St. 14 S. 310
und Fuisting.Strutz, Eink.St.G., Anm. 476 zu §1). Eine Vereinigung, in
deren Unternehmen ein Bergbaubetrieb eine ganz untergeordnete Rolle spielt
wird durch diesen nicht zu einer „Bergbau treibenden" i. S. des § 14 KAG.