Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  14.

366

Sächl  Mandat  v.  19.  Aua.  1743  gilt  (Ges.  v.  22.  Febr.  1869,  GS.  ©.401;
E.  des  pr.  KG.  v.  10.  April  1901  —  Jahrb.  22  A 148).  Ebenso  nicht  Gesellschäften
  zur  Ausbeutung  von  Solquellen  im  vormaligen  Königreiche  Hannover ­
  (Pr.  OBG.  in  St.  3  S.  64).  Hieran  hat  auch  das  Ges.  über  die  Bestellung
von  Salzabbnugerechtigkeiten  in  der  Provinz  Hannover  v.  4.  Aug.  1904  (GS.
S.  235)  nichts  geändert.
y)  Ob  es  sich  um  Gewerkschaften  des  älteren  (§§  226sf.  pr.  ABG.)  ober
um  solche  des  neueren  Rechtes  (§§  94 ff.  a.  a.  O.)  handelt  (über  die  rechtlichen
Unterschiede  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  44  zu  §  1),  macht  für
die  subjektive  Kriegsabgabepflicht  keinen  Unterschied.  Die  Worte  „sofern  sie
die  Rechte  juristischer  Personen  haben",  beziehen  sich  nur  auf  die  „anderen
Bergbau  treibenden  Vereinigungen",  was  durch  das  eingeschobene  Wort  „letztere" ­
  außer  Zweifel  gestellt  wird.
tf)  Über  die  —  vom  pr.  ABG.  nicht  ausdrücklich  geregelten  —  Auflösungsqründe
  einer  Gewerkschaft  vgl.  Klostermann  -  Fürst,  Anm.  2  zu  §  100,  Westhoff.
 Schlüter,  ABG.,  3.  Ausl.  Anm.  III  zu  §  100,  Güthe,  3.  Ausl.  6.1431
Anm.  21.
In  allen  Fällen  der  Auflösung  einer  Gewerkschaft  muß  gemäß  §§  47—53
BGB.  Liquidation  stattfinden.  Während  der  Liquidation  besteht  die  Gewerkschaft ­
  fort  (Klostermann- Fürst  a.  a.  O.,  Anm.  2;  Westhoff  -  Schlüter
a.  a.  O.,  Anm.  IV  zu  §  100).  Es  besteht  daher  auch  ebenso  wie  für  Aktrengesellschaften ­
  in  Liquidation  die  subjektive  Abgabepflicht  fort.
B.  Andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  unterliegen  der
KA,  sofern  sie  die  Rechte  juristischer  Personen  haben.  Über  die  zur  steuerlichen
Gleichstellung  dieser  mit  den  Gewerkschaften  führenden  Erwägungen  vgl.
Strutz.  KSt.G.,  Anm.  9  zu  §  13.  ....
Erforderlich  ist  für  die  Anwendbarkeit  des  Ges.  nach  §  14  drererler:  es  muß
sich  um  eine  „Bereinigung"  handeln,  diese  muß  die  Rechte  einer  juristischeir
Person  haben,  und  sie  muß  eine  „Bergbau  treibende"  sein.
a)  Bergbau  treibende  juristische  Personen,  die  nicht  „Vereinigungen",
d.  h.  Vereine  i.  S.  des  BGB.  sind,  also  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten ­
  unterliegen  der  KSt.  nicht,  wenn  nicht  der  Bundesrat  gemäß  §  23  KSt.G.
die  Steuerpflicht  auf  sie  ausgedehnt  hat.
ß)  Über  die  Erlangung  der  Rechte  einer  juristischen  Person,  der  „Rechtsfähigkeit" ­
  vgl.  §§22  sf.  BGB.
y)  Die  Vereinigung  muß  eine  „Bergbau  treibende"  sein.  d.  h.  sie  muß
Bergbau  tatsächlich  betreiben.  Abgabepflichtig  sind  also  nicht  Vereinigungen,
die  zwar  Bergwerkeigentum  besitzen,  den  Bergbau  aber  nicht  betreiben,  fei
es,  daß  sie  den  Betrieb  noch  gar  nicht  aufgenommen,  oder  daß  sie  ihn  eingestellt
oder  daß  sie  das  Bergwerk  verpachtet  haben.  Ümgekehrt  macht  es  keinen  Unterschied,
  ob  die  Vereinigung  ein  eigenes  oder  gepachtetes  Bergwerk  betreibt.
Allerdings  begründet  nicht  schon  eine  bloß  vorübergehende  Einstellung  des
Bergbaubetriebes  die  Steuerfreiheit,  sondern  es  sind  unter  „Bergbau  treibenden" ­
  Vereinigungen  alle  zu  verstehen,  die  tatsächlich  Bergbau  betreiben,  ober
bereit  satzungsgemäßer  Zweck  auf  einen  Bergbaubetrieb  gerichtet  ist.  Es  ist  auch
nicht  erforderlich,  daß  der  Bergbaubetrieb  der  alleinige  Zweck  der  Bereinigung
ist,  wohl  aber,  daß  er  der  Hauptzweck  oder  einer  von  mehreren  Hauptzwecken,
ein  wesentlicher  Zweck  der  Vereinigung  ist  (vgl.  pr.  OBG.  in  St.  14  S.  310
und  Fuisting.Strutz,  Eink.St.G.,  Anm.  476  zu  §1).  Eine  Vereinigung,  in
deren  Unternehmen  ein  Bergbaubetrieb  eine  ganz  untergeordnete  Rolle  spielt
wird  durch  diesen  nicht  zu  einer  „Bergbau  treibenden"  i.  S.  des  §  14  KAG.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.