III. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften. § 14. 369
begründen. Davon ist hier nicht die Rede. Die Steuerpflicht ist nur begründet
gegenüber einer rechtlich bestehenden Gesellschaft m. b. $>., nicht gegenüber
einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, welche erst beabsichtigt,
sich zu einer Gesellschaft m.' b H. zu entwickeln. Solange die Gesellschaft m. b. H.
zivilrechtlich noch nicht existiert, ist sie auch als solche noch kein Steuersubjekt."
In dieser Hinsicht bestimmt § 200 HGB., der auch für Kommandit
gesellschaften auf Aktien gilt (§ 320 HGB.), für Aktiengesellschaften:
, Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gelellschaft besteht
die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft
gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie
als Gesamtschuldner." Entsprechendes bestimmen für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung § 11 G.G. m. b. H. und für eingetragene Genossen-
schäften § 13 GG. in der Fassung Art. 10 I Einf.G. zum HGB. Auf diesen
Zeitpunkt ist auch die Eröffnungsbilanz zu stellen <vgl. Staub-Könige, Anm. 7
zu §239, Lehmann- Ring, HGB. Anm. 9 zu § 260, Staub- Hachen-
bürg, Anm. 12 zu § 41, Parisius - Crüger, Anm. 26 zu § 33) und der Zeit-
Punkt, aus den die Eröffnungsbilanz zu stellen ist, muß um so mehr auch für
die KA. als Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft gelten, weil die Bilanzen
die Grundlage der Besteuerung bilden. Für Berggewerkschaften und
andere Bergbau treibende Vereinigungen ist dementsprechend, sofern
sie als Vollkaufleute anzusehen sind, § 39 HGB. maßgebend, wo es heißt:
„Jeder Kaufmann hat bei dem Beginn seines Handelsgewerbes seine
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes
und seine sonstigen Bermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den
Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Ver
hältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen."
Der Zeitpunkt des „Beginnes des Handelsgewerbes" ist für Berggewerkschaften
und andere Bergbau treibende Vereinigungen nach § 2 HGB. ihre Eintragung
ins Handelsregister (vgl. Staub - Könige, Anm. 2 zu § 39, Anm. 2 zu § 38,
Lehmann.Ring, Anm. 4 zu §39). Aber die Berggewerkschaft entsteht
in Preußen nach §§ 94, 133 ABG. kraft Ges., sobald ein Bergwerk in das Eigen-
tum von zwei oder mehreren Personen gelangt, ohne daß das gewerkschaftliche
Rechtsverhältnis nach § 133 a. a. O. durch die Natur der Gemeinschaft oder
durch ausdrückliche Festsetzung ausgeschlossen ist. Hier, wo also die Eintragung,
auf deren Zeitpunkt auch die Eröffnungsbilanz abzustellen ist, nicht vom Ges.
als Zeitpunkt der Entstehung gekennzeichnet ist, wird man daher trotz der Be-
deutung der Bilanzen für die Besteuerung nicht so weit gehen dürfen, zu sagen,
daß steuerlich eine demnächst in das Handelsregister eingetragene Gewerkschaft
vor der Eintragung noch nicht „bestand". Für andere Bergban treibende
Bereinigungen mit juristischer Persönlichkeit gilt insofern Ähnliches, als sie
als solche „entstehen", d. h. Rechtsfähigkeit erlangen durch die staatliche Ber-
leihung (§ 22 BGB.). Daher „besteht" eine solche Vereinigung auch i. S.
des KSt.G. schon vor einer Eintragung ins Handelsregister seit der staatlichen
Verleihung der Rechtsfähigkeit.
b) Ebensowenig wie das KSt.G. enthalten die KAG. für 1918 und 1919
ausdrückliche Bestimmungen, zu welchem Zeitpunkt eine Gesellschaft bestanden
haben muß, damit ihre subjektive Abgabepflicht ausgelöst ist. Es müssen daher
die subjektiven Voraussetzungen der Abgabepflicht am Tage des Inkrafttretens
des Ges. vorhanden gewesen sein, also für die KA. 1919 am 27. Sept. 1919.
Eine Gesellschaft, die an diesem Tage nicht mehr bestand, kann auch nicht zur
KA. 1919 herangezogen werden, soweit nicht die Voraussetzungen des § 20
vorliegen. Nun wird aber durch den Eintritt in die Liquidation und selbst durch
Strutz, Vermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 21