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Text des Bermögcnszuwachssteirergesetzes.
gabepflichtige oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen
born Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht,
dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.
Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art
kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf
Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist.
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im
Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die
Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Ist
der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen ihn nach Maßgabe
der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt
werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abgegebenen
Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet
ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Berwaltungsstrafverfahren
an die Steuerbehörde zurückgeben.
§ 29. Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes
finden entsprechende Anwendung.
§ 30. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegsabgabe
nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung der obersten
Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der
Rechtskraft der Veranlagung ab eine Neuveranlagung auch
dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.
§ 31. Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeindeund
Kirchensteuer vom Einkommen oder Gewerbebetrieb in
den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens auf Erträge zurückgegriffen
worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum
erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen
der Teil der Steuern, der auf die im Beranlagungszeitraum
erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und die Veranlagung
zur Kriegsabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu
berichtigen.
§ 32 Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Härten
einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Abgabe
befreit oder eine anderweite Berechnung des Bermögenszuwachses
bewilligt werden, über die Anträge entscheidet die
oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister
der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
der Reichsrat.
Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 einzelne außerordentliche
Vermögensanfälle von der Kriegsabgabe ganz oder teil-