Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Text  des  Bermögcnszuwachssteirergesetzes.

gabepflichtige  oder  der  Vertreter  des  Abgabepflichtigen  Vermögen ­
  born  Inland  ins  Ausland  verbracht  hat  in  der  Absicht,
dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
Bei  einer  Steuergefährdung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art
kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf
Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen  ist.
Besteht  der  Verdacht,  daß  eine  Steuergefährdung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  vorliegt,  so  hat  die  Steuerbehörde  die
Sache  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Ist
der  Abgabepflichtige  abwesend,  so  kann  gegen  ihn  nach  Maßgabe ­
  der  §§  320  bis  326  der  Strafprozeßordnung  verhandelt
werden.  Findet  die  Staatsanwaltschaft  in  einer  an  sie  abgegebenen ­
  Sache,  daß  der  Verdacht  nicht  hinreichend  begründet
ist,  so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  im  Berwaltungsstrafverfahren
  an  die  Steuerbehörde  zurückgeben.
§  29.  Die  Vorschriften  der  §§  78  bis  83  des  Besitzsteuergesetzes ­
  finden  entsprechende  Anwendung.
§  30.  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  nach  diesem  Gesetze  kann  mit  Genehmigung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Tage  der
Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Neuveranlagung  auch
dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  im  §  73  Satz  2  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
§  31.  Ist  bei  der  Veranlagung  der  Staats-,  Gemeindeund
  Kirchensteuer  vom  Einkommen  oder  Gewerbebetrieb  in
den  Rechnungsjahren  1920,  1921  und  1922  für  die  Berechnung
des  steuerpflichtigen  Einkommens  auf  Erträge  zurückgegriffen
worden,  die  der  Abgabepflichtige  im  Veranlagungszeitraum
erzielt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  von  dem  Endvermögen
der  Teil  der  Steuern,  der  auf  die  im  Beranlagungszeitraum
erzielten  Erträge  entfällt,  abzuziehen  und  die  Veranlagung
zur  Kriegsabgabe,  falls  sie  schon  erfolgt  ist,  entsprechend  zu
berichtigen.
§  32  Auf  Antrag  können  zur  Vermeidung  besonderer  Härten ­
  einzelne  außerordentliche  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe ­
  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Bermögenszuwachses
  bewilligt  werden,  über  die  Anträge  entscheidet  die
oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister ­
  der  Finanzen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet ­
  der  Reichsrat.
Hat  der  Bundesrat  oder  der  Reichsrat  gemäß  §  36  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  einzelne  außerordentliche ­
  Vermögensanfälle  von  der  Kriegsabgabe  ganz  oder  teil-
            
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