V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § 16. 393
muß und den reinen Substanzwert der Jahresförderung darstellt (Pr. OVG.
in St. 14 <5. 281 f.; die weitere Rechtsprechung hierüber vgl. bei Fuisting-Strutz
Eink.St.G., gr. Komm., Anm. 34 ^ zu § 13 S. 612—616). Über die
Bedenken gegen diese Rechtsprechung vgl. die Begründung der — nicht verabschiedeten
— Novelle zum pr. Eink.St.G. und Erg.St.G., Drucks, des Abg.H.
1912 Nr. 28 A S. 37f., und Komm.Ber. dazu a. a. O. Nr. 922 A S. 56—67,
sowie Strutz KSt.G. Anm. 19 zu § 16. Sonstige Einzelheiten über Abschreibungen
s. bei Fuisting > Strutz Eink.St.G., gr. Komm., Anm. 34, 35 zu § 13
und Anm. 33, 34 zu § 15.
3. Durch Abschreibungen, welche über die eingetretene Wertminderung
hinausgehen, und ebenso durch die auf dasselbe hinauslaufende Einstellung der
Vermögensgegenstände unter den Aktivis von vornherein mit einem hinter ihrem
wirklichen Werte zu der Zeit, für die die Bilanz aufgestellt wird, zurückbleibenden
Werte, ferner durch die Überbewertung von Verbindlichkeiten oder Einstellung
fiktiver Schulden an die Zukunft entstehen sog. „stille Reserven",
so bezeichnet, „weil sie in der Bilanz nicht als selbständige Posten hervortreten,
nicht als dauernde Zurückhaltung erkennbar sind" (vgl. Nehm § 68). Sie charakterisieren
sich also als nicht aus der Bilanz ersichtliche dauernde Zurückhaltung
von Gewinnen von der Verteilung oder Verwendung für laufende Bedürfnisse,
wodurch bilanzmäßig die Vermögenslage der Gesellschaft ungünstiger, ihr Geschäftsgewinn
niedriger oder ein etwaiger Verlust höher erscheint, als es in
Wirklichkeit der Fall ist. Vom Standpunkte des vorsichtigen Kaufmanns sind
solche stillen Reserven nicht nur zulässig, sondern sogar geboten; steuerlich würde
ihre Nichtberücksichtigung zu einer unzulässigen und ungleichmäßigen Begünstigung
führen. Bei der KSt. würde durch Anerkennung stiller Reservestellungen
in den Kriegsgeschäftsjahren ein Teil des steuerpflichtigen Mehrgewinnes der
Besteuerung entzogen werden. Das zu verhüten, ist der Zweck des 2. Satzes
des § 16 Abs. 1 KSt.G.
Der Gewinn aus der Realisierung stiller Reserven gehört zu dem
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs, in welchem die Realisierung erfolgt ist, sofern
es sich um Reserven handelt, die auch steuerlich „stille" geblieben sind. Soweit
die stille Reserve in der Steuerbilanz des Jahres, in dem sie gelegt ist, durch
Hinzurechnung zum Geschäftsgewinne bereits berücksichtigt ist, kann der Gewinn
aus ihrer Realisierung int Jahre der letzteren nicht nochmals steuerlich als Geschäftsgewinn
behandelt werden. Die Auffassung in KSt.Ausf.Best. § 23 Abs. 1
erscheint zutreffend nur, soweit die nachträgliche Einstellung des wirklichen
Wertes sich mit den Sondervorschliften über die Bilanzen der Aktiengesellschaft
und Gesellschaft nt. b. H. verträgt; durch nachträgliche Einstellung höherer als
der danach zulässigen Werte würde die Friedensbilanz den § 16 KSt.G. verletzen.
Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 20 zu § 16 und Begr. zur RAO., Drucks.
Nr. 759 der NV. S. 110f.
Abschreibungen auf unbeanstandet gebliebene stille Reserven sind unzulässig
(RFH. IA 54 v. 4. gebt. 1919 und IA 311V. 9. März 1920). Vgl. ob. S. 390 (.
V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Borjahren.
Hat eine Gesellschaft schon mindestens während eines Geschäftsjahres vor
dem ersten Kriegsgeschäftsjahr, d. i. demjenigen, das noch den August 1914
mit umfaßte, bestanden, dann ist Friedensgewinn der nach § 17 Abs. 1 KSt.G.
ermittelte durchschnittliche Bilanzgewinn der vor diesem ersten Kriegsgeschäftsjahr
liegenden „Friedensgeschäftsjahre", und zwar der Durchschnitt derjenigen
drei der fünf letzten Fried'ensgeschäftsjahre, die unter diesen weder das günstigste