Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren.  §  16.  393

muß  und  den  reinen  Substanzwert  der  Jahresförderung  darstellt  (Pr.  OVG.
in  St.  14  <5.  281  f.;  die  weitere  Rechtsprechung  hierüber  vgl.  bei  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.,  gr.  Komm.,  Anm.  34  ^  zu  §  13  S.  612—616).  Über  die
Bedenken  gegen  diese  Rechtsprechung  vgl.  die  Begründung  der  —  nicht  verabschiedeten ­
  —  Novelle  zum  pr.  Eink.St.G.  und  Erg.St.G.,  Drucks,  des  Abg.H.
1912  Nr.  28  A  S.  37f.,  und  Komm.Ber.  dazu  a.  a.  O.  Nr.  922  A  S.  56—67,
sowie  Strutz  KSt.G.  Anm.  19  zu  §  16.  Sonstige  Einzelheiten  über  Abschreibungen ­
  s.  bei  Fuisting  >  Strutz  Eink.St.G.,  gr.  Komm.,  Anm.  34,  35  zu  §  13
und  Anm.  33,  34  zu  §  15.
3.  Durch  Abschreibungen,  welche  über  die  eingetretene  Wertminderung
hinausgehen,  und  ebenso  durch  die  auf  dasselbe  hinauslaufende  Einstellung  der
Vermögensgegenstände  unter  den  Aktivis  von  vornherein  mit  einem  hinter  ihrem
wirklichen  Werte  zu  der  Zeit,  für  die  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  zurückbleibenden ­
  Werte,  ferner  durch  die  Überbewertung  von  Verbindlichkeiten  oder  Einstellung ­
  fiktiver  Schulden  an  die  Zukunft  entstehen  sog.  „stille  Reserven",
so  bezeichnet,  „weil  sie  in  der  Bilanz  nicht  als  selbständige  Posten  hervortreten,
nicht  als  dauernde  Zurückhaltung  erkennbar  sind"  (vgl.  Nehm  §  68).  Sie  charakterisieren ­
  sich  also  als  nicht  aus  der  Bilanz  ersichtliche  dauernde  Zurückhaltung
von  Gewinnen  von  der  Verteilung  oder  Verwendung  für  laufende  Bedürfnisse,
wodurch  bilanzmäßig  die  Vermögenslage  der  Gesellschaft  ungünstiger,  ihr  Geschäftsgewinn ­
  niedriger  oder  ein  etwaiger  Verlust  höher  erscheint,  als  es  in
Wirklichkeit  der  Fall  ist.  Vom  Standpunkte  des  vorsichtigen  Kaufmanns  sind
solche  stillen  Reserven  nicht  nur  zulässig,  sondern  sogar  geboten;  steuerlich  würde
ihre  Nichtberücksichtigung  zu  einer  unzulässigen  und  ungleichmäßigen  Begünstigung ­
  führen.  Bei  der  KSt.  würde  durch  Anerkennung  stiller  Reservestellungen
in  den  Kriegsgeschäftsjahren  ein  Teil  des  steuerpflichtigen  Mehrgewinnes  der
Besteuerung  entzogen  werden.  Das  zu  verhüten,  ist  der  Zweck  des  2.  Satzes
des  §  16  Abs.  1  KSt.G.
Der  Gewinn  aus  der  Realisierung  stiller  Reserven  gehört  zu  dem
Bilanzgewinn  des  Geschäftsjahrs,  in  welchem  die  Realisierung  erfolgt  ist,  sofern
es  sich  um  Reserven  handelt,  die  auch  steuerlich  „stille"  geblieben  sind.  Soweit
die  stille  Reserve  in  der  Steuerbilanz  des  Jahres,  in  dem  sie  gelegt  ist,  durch
Hinzurechnung  zum  Geschäftsgewinne  bereits  berücksichtigt  ist,  kann  der  Gewinn
aus  ihrer  Realisierung  int  Jahre  der  letzteren  nicht  nochmals  steuerlich  als  Geschäftsgewinn ­
  behandelt  werden.  Die  Auffassung  in  KSt.Ausf.Best.  §  23  Abs.  1
erscheint  zutreffend  nur,  soweit  die  nachträgliche  Einstellung  des  wirklichen
Wertes  sich  mit  den  Sondervorschliften  über  die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaft
und  Gesellschaft  nt.  b.  H.  verträgt;  durch  nachträgliche  Einstellung  höherer  als
der  danach  zulässigen  Werte  würde  die  Friedensbilanz  den  §  16  KSt.G.  verletzen. ­
  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  20  zu  §  16  und  Begr.  zur  RAO.,  Drucks.
Nr.  759  der  NV.  S.  110f.
Abschreibungen  auf  unbeanstandet  gebliebene  stille  Reserven  sind  unzulässig ­
  (RFH.  IA  54  v.  4.  gebt.  1919  und  IA  311V.  9.  März  1920).  Vgl.  ob.  S.  390  (.
V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Borjahren.
Hat  eine  Gesellschaft  schon  mindestens  während  eines  Geschäftsjahres  vor
dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahr,  d.  i.  demjenigen,  das  noch  den  August  1914
mit  umfaßte,  bestanden,  dann  ist  Friedensgewinn  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.
ermittelte  durchschnittliche  Bilanzgewinn  der  vor  diesem  ersten  Kriegsgeschäftsjahr ­
  liegenden  „Friedensgeschäftsjahre",  und  zwar  der  Durchschnitt  derjenigen
drei  der  fünf  letzten  Fried'ensgeschäftsjahre,  die  unter  diesen  weder  das  günstigste
            
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