Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

432 Kriegsabgabegesetz 1919. §§ 37, 38, 39, 30. 
3. Der Steuererklärung ist die Bedeutung beizumessen, daß der Steuer 
pflichtige an ihren Inhalt bis zum Nachweis eines bei ihrer Abgabe unter 
gelaufeneu Irrtums gebunden ist (RFH.I A 127 v. 31. Okt. 1919). 
§ 28. Die Borstände, persönlich haftenden Gesellschafter, 
Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der Pflich 
tigen Gesellschaften (§ 14), bei ausländischen Gesellschaften 
(§ 24) die Borsteher der inländischen Niederlassungen sind 
verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzu 
reichen, welche nach näherer Bestimmung des Reichsrats die 
für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns er 
forderlichen Angaben zu enthalten hat. 
Entw. $ 29 <unverändert). — Bollz.Anw. Art. 6—8. 
Der § 28 des vorliegenden Ges. stimmt, abgesehen davon, daß an die Stelle 
des Bundesrats der Reichsrat getreten ist, und von den anbeten Nummern 
der angezogenen Paragraphen wörtlich mit § 34 Abs. 2 KAG. 1918 und wie 
dieser von der im § 26 Abs. 2 KSt.G. noch enthaltenen Einschaltung wegen 
der vom Bundesrate für kriegssteuerpflichtig erklärten juristischen Personen 
(§ 23 KSt.G.) mit diesem § 26 Abs. 2 KSt.G. überein. Er entspricht dem § 22 
VZAG.; vgl. daher die Erläuterungen zu diesem. 
§ 29. Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Ab 
gabepflichtigen von dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid 
mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Belehrung über die zu 
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der 
Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist. 
Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen 
der angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt 
sind oder mitgeteilt werden, sind sie ihm durch den Steuer 
bescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, 
in welchen von den Angaben des Abgabepflichtigen abgewichen 
worden ist. 
Entw. § 30 (imtieränbert). — Ausf.Best. § 24. 
Der § 29 KAG. 1919 stimmt wörtlich mit § 35 KAG. 1918 überein und 
entspricht dem § 29 KSt.G. und § 23 VZAG. Jetzt sind maßgebend die Vor 
schriften im § 211 RAD., der bei § 23 VZAG. abgedruckt ist, und nach dem 
die einzig obligatorische Angabe die der zu entrichtenden Steuer ist. Bei Fehlen 
oder Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung wird jedoch nach § 231 Abs. 3 RAO. 
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. 
§ 30. Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des 
Friedens- und Äriegseinkommens kann nur durch die gegen 
die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung zulässigen 
Rechtsbehelfe angefochten werden. 
Entw. § 31 <gleichlautend>.
	        
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