Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

432  Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  37,  38,  39,  30.

3.  Der  Steuererklärung  ist  die  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Steuerpflichtige ­
  an  ihren  Inhalt  bis  zum  Nachweis  eines  bei  ihrer  Abgabe  untergelaufeneu ­
  Irrtums  gebunden  ist  (RFH.I  A  127  v.  31.  Okt.  1919).
§  28.  Die  Borstände,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,
Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  der  Pflichtigen ­
  Gesellschaften  (§  14),  bei  ausländischen  Gesellschaften
(§  24)  die  Borsteher  der  inländischen  Niederlassungen  sind
verpflichtet,  dem  Besitzsteueramt  eine  Steuererklärung  einzureichen, ­
  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  erforderlichen ­
  Angaben  zu  enthalten  hat.
Entw.  $  29  <unverändert).  —  Bollz.Anw.  Art.  6—8.
Der  §  28  des  vorliegenden  Ges.  stimmt,  abgesehen  davon,  daß  an  die  Stelle
des  Bundesrats  der  Reichsrat  getreten  ist,  und  von  den  anbeten  Nummern
der  angezogenen  Paragraphen  wörtlich  mit  §  34  Abs.  2  KAG.  1918  und  wie
dieser  von  der  im  §  26  Abs.  2  KSt.G.  noch  enthaltenen  Einschaltung  wegen
der  vom  Bundesrate  für  kriegssteuerpflichtig  erklärten  juristischen  Personen
(§  23  KSt.G.)  mit  diesem  §  26  Abs.  2  KSt.G.  überein.  Er  entspricht  dem  §  22
VZAG.;  vgl.  daher  die  Erläuterungen  zu  diesem.
§  29.  Der  Betrag  der  geschuldeten  Abgabe  wird  dem  Abgabepflichtigen ­
  von  dem  Besitzsteueramte  durch  einen  Bescheid
mitgeteilt.  Der  Bescheid  enthält  eine  Belehrung  über  die  zulässigen ­
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist.
Soweit  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundlagen
der  angeforderten  Abgabe  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt
sind  oder  mitgeteilt  werden,  sind  sie  ihm  durch  den  Steuerbescheid ­
  bekanntzugeben.  Dabei  sind  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  den  Angaben  des  Abgabepflichtigen  abgewichen
worden  ist.
Entw.  §  30  (imtieränbert).  —  Ausf.Best.  §  24.
Der  §  29  KAG.  1919  stimmt  wörtlich  mit  §  35  KAG.  1918  überein  und
entspricht  dem  §  29  KSt.G.  und  §  23  VZAG.  Jetzt  sind  maßgebend  die  Vorschriften ­
  im  §  211  RAD.,  der  bei  §  23  VZAG.  abgedruckt  ist,  und  nach  dem
die  einzig  obligatorische  Angabe  die  der  zu  entrichtenden  Steuer  ist.  Bei  Fehlen
oder  Unrichtigkeit  der  Rechtsmittelbelehrung  wird  jedoch  nach  §  231  Abs.  3  RAO.
die  Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt.

§  30.  Die  nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des
Friedens-  und  Äriegseinkommens  kann  nur  durch  die  gegen
die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  zulässigen
Rechtsbehelfe  angefochten  werden.
Entw.  §  31  <gleichlautend>.
            
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