432 Kriegsabgabegesetz 1919. §§ 37, 38, 39, 30.
3. Der Steuererklärung ist die Bedeutung beizumessen, daß der Steuerpflichtige
an ihren Inhalt bis zum Nachweis eines bei ihrer Abgabe untergelaufeneu
Irrtums gebunden ist (RFH.I A 127 v. 31. Okt. 1919).
§ 28. Die Borstände, persönlich haftenden Gesellschafter,
Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der Pflichtigen
Gesellschaften (§ 14), bei ausländischen Gesellschaften
(§ 24) die Borsteher der inländischen Niederlassungen sind
verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzureichen,
welche nach näherer Bestimmung des Reichsrats die
für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns erforderlichen
Angaben zu enthalten hat.
Entw. $ 29 <unverändert). — Bollz.Anw. Art. 6—8.
Der § 28 des vorliegenden Ges. stimmt, abgesehen davon, daß an die Stelle
des Bundesrats der Reichsrat getreten ist, und von den anbeten Nummern
der angezogenen Paragraphen wörtlich mit § 34 Abs. 2 KAG. 1918 und wie
dieser von der im § 26 Abs. 2 KSt.G. noch enthaltenen Einschaltung wegen
der vom Bundesrate für kriegssteuerpflichtig erklärten juristischen Personen
(§ 23 KSt.G.) mit diesem § 26 Abs. 2 KSt.G. überein. Er entspricht dem § 22
VZAG.; vgl. daher die Erläuterungen zu diesem.
§ 29. Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen
von dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid
mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Belehrung über die zulässigen
Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der
Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist.
Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen
der angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt
sind oder mitgeteilt werden, sind sie ihm durch den Steuerbescheid
bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen,
in welchen von den Angaben des Abgabepflichtigen abgewichen
worden ist.
Entw. § 30 (imtieränbert). — Ausf.Best. § 24.
Der § 29 KAG. 1919 stimmt wörtlich mit § 35 KAG. 1918 überein und
entspricht dem § 29 KSt.G. und § 23 VZAG. Jetzt sind maßgebend die Vorschriften
im § 211 RAD., der bei § 23 VZAG. abgedruckt ist, und nach dem
die einzig obligatorische Angabe die der zu entrichtenden Steuer ist. Bei Fehlen
oder Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung wird jedoch nach § 231 Abs. 3 RAO.
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
§ 30. Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des
Friedens- und Äriegseinkommens kann nur durch die gegen
die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung zulässigen
Rechtsbehelfe angefochten werden.
Entw. § 31 <gleichlautend>.