Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88  33,  33.  485

veröffentlichten  Fassung  des  Ges.  dem  Abs.  4  am  Schluß  hinzugefügt.  Es  gilt
daher  das  in  den  Erläuterungen  zu  §  25  VZAG.  hierüber  Bemerkte.
3.  Vgl.  auch  im  übrigen  die  Erläuterungen  zu  §  25  VZAG.
§  33.  Die  Strafvorschriften  in  88  33—35  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  finden  für  die  nach  diesem  Gesetze
zu  erhebende  Kriegsabgabe  mit  der  Matzgabe  Anwendung,
datz  das  Bergehen  der  Abgabegefährdung  auch  vollendet  ist,
wenn  der  Abgabepflichtige  es  bis  zu  einem  vom  Reichsrat  zu
bestimmenden  Zeitpunkt  unterlätzt,  eine  bereits  abgegebene  unrichtige ­
  oder  unvollständige  Steuererklärung,  auf  Grund  deren
die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  zu
erfolgen  hat,  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen  oder  zn
vervollständigen.
Entw.  8  34  (abgesehen  von  „Reichsrat"  statt  „Staatenausschuß"  gleichlautend».
1.  Der  §  33  enthält  die  Strafbestiminungen,  aber  nur  in  Gestalt  der  Anwendbarerklärung ­
  derjenigen  des  KSt.G.  mit  einer  Maßgabe.  Er  enthält  von  bent
§  39  KAG.  1918  nur  die  selbstverständlichen  Abweichungen,  daß  es  statt  „Bundesrat" ­
  heißt  „Reichsrat"  und  hinter  „Mehreinkommen"  die  Worte  „und  Vermögen"
  fehlen.
3.  Von  den  für  anwendbar  erklärten  §§  33—35  KSt.G.  lautet  §  33  wörtlich
ebenso  wie  §  27  VZAG.  mit  der  einzigen  Abweichung,  daß  es  statt  „Kriegsabgabe"
  heißt  „Abgabe",  §  34  KSt.G.  wie  §28  BZAV.  nur  mit  den  Abweichungen ­
  im  1.  Abs.,  daß  hinter  „Gefängnis"  eingeschaltet  ist  „bis  zu  einem
Jahre",  daß  es  statt  „Kriegsabgabe"  heißt  „Abgabe"  und  daß  natürlich  das
Allegat  lautet  „§  33"  statt  „§  27";  §  35  KSt.G.  stimmt  wörtlich  mit  §  29  VZAG.
überein.  Vgl.  daher  oben  die  Erläuterungen  zu  §§  27—29  VZAG.,
auch  wegen  des  Einflusses  der  RAO.
3.  a)  Die  „Maßgabe"  ist  hinzugefügt,  um  auch  unrichtige  oder  unvollständige ­
  Einkommensteuererklärungen,  auf  Grund  deren  ein  Friedens-  oder
Kriegseinkommen,  nach  dem  das  kriegsabgabepslichtige  Mehreinkommen  zu  berechnen
  ist,  veranlagt  ist,  unter  die  Strafelt  des  KAG.  zu  stellen  und  auf  bereit
Berichtigung  hinzuwirken.  Vgl.  unten  d.
b)  Voraussetzung  der  Strafbarkeit  nach  der  „Maßgabe"  des  §  33  ist
also,  daß  in  eiiter  für  die  Ermittlung  des  Mehreinkommens  in  Betracht
kommettden  Einkommensteuererklärung  unrichtige  oder  unvollständige  Angabeit
gemacht  sind,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung  der  KA.  vom  Mebreinkammen
herbeizuführen,  und  daß  diese  Angaben  nicht  bis  zu  dem  nach  §33  bestimmten
Zeitpunkt  dem  Finanzamt  gegenüber  berichligt  oder  vervollständigt  sind.
c)  Nur  auf  Steuererklärungen  bezieht  sich  die  Maßgabe  des  §  33,  nicht
auf  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  bei  sonstigen  Verbandlungen
zwischen  Steuerpflichtigen  und  Stetterbehörde  über  die  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer. ­

d)  Nach  Abschluß  dieses  Buches  ist  das  <5.  über  Steuernachsicht
v.  3.  Jan.  1920  <RGBl.  45)  erlassen,  dessen  §  1  lautet:
„Falls  Vermögen  oder  Einkommen  nicht  angegeben  worden  ist,  das  zu
einer  öffentlichen  Abgabe  hätte  veranlagt  werden  müssen,  bleibt  der  Steuerpflichtige ­
  und  sein  Erbe  von  der  Strafe  und  von  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung ­
  der  Abgabe  für  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1915  frei,  wenn  er  sein
            
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