Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Anhang.
Ausführungs-  und  Vollzugsbestimmungen.

1.  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachse.

(Erlatz  des  Reichsministers  der  Finanzen  vom  25.  Rov.  1919.  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1919,  (5.1459ff.)  —  A.  B.  Kr.  A.  V.  )

§  1.  Steuerbehörden.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  vom
Bermög'enszuwachs  erfolgt  durch  die  Finanzämter.
s  2.  Anwendung  der  Besibsteuer-Ausfiihrungsbestimmungen.  Dre  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen
  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus
dem  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs,  aus  der  Reichsabgabenordnung ­
  und  aus  diesen  Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt.
§  3.  Ermittlung  der  abgabepflichtigen  Personen  und  deren  Eintragung  »»
die  Lteuerliste.  (i)  Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen ­
  (§  5)  sind  für  jeden  Veranlagungsbezirk  die  Einzelpnsonen  zu  ermitteln,
die  für  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  in  Frage  kommen.
(2)  Nach  Anleitung  des  Musters  1*)  ist  eine  Steuerliste  für  die  Kriegsabgabe
vom  Vermögenszuwachs  aufzustellen.  In  diese  sind  alle  Personen  aufzunehmen,
die  die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Steuerpflicht  erfüllen  und  von  denen  zu
vermuten  ist,  dah  sie  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  mn  vermögen  von
mehr  als  fünfzigtausend  Mark  besitzen  oder  einen  Vermögenszuwachs  von  mindestens
w ä  “ST'S »„«*.*«  -
Die  nach  der  Aufrechnung  vorkommenden  Zu-  und  Llbgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
8  4  Als  Frist  für  die  Abgabe  der  Steuererklärung  (§  22  Abs.  1  des  Ges.)  wird
die  Zeit  vom  15.  Dez.  1919  bis  5.  Jan.  1920  bestimmt.  Abgabepflichtigen,  die  als
Inhaber  eines  Betriebs  von  dem  Rechte  des  §5  Abs.  2  Satz  2  des  Ges.  Gebrauch
machen  wollen,  hat  das  Finanzamt  auf  Antrag  die  Frist  angemehen  zu  verlängern.
Auch  sonst  kann  das  Finanzamt  in  einzelnen  Fällen  auf  Antrag  die  Frist  verlängern.
s  5.  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Mindestens  zwei  Tage
vor  Beginn  der  im  §  4  bestimmten  Frist  erläßt  das  Finanzamt  in  den  für  die  amtlichen
'Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tagesblattern  eine
>)  Ablürzmig  für  „AllssühnulgSbestiminungen  zum  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs".

«)  Abgedruckt  unten  S.  455.
            
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