Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmögeuszuwachSsteuergesctz

b)  die  von  mir  für  daS  Rechnungsjahr  1918  oder  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer  sowie  die  Besitzsteuer,  soweit  diese  Steucrbcträge
am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  *  *)  noch  nicht  gezahlt  waren,  M.
c)  die  von  mir  für  das  Rechnungsjahr  1919  zu  entrichtende,  aus  das  Einkommen  entfallende
Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuer,  ferner  die  für  das  gleiche  Jahr  zu  entrichtende
Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird,  M.

VI.  Während  des  VcranlagungSzeitraums  sind  folgende  Leistungen,  die  auf  meinem  Vermögen
geruht  haben  und  aus  die  Lebenszeit  einer  bestimmtentPerson  beschränkt  waren,  infolge  des
während  des  Veranlagungszeitraums's  eingetretenen  Todes  deS  Berechtigten  weggefallen
iBezeichnung  der  betreffenden  Leistung  nach  Art,  Betrag,  Person  und  Todestag  des  Berechtigten): ­


VII.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —  haben—
hat  —  im  Beranlagungszeitraum

Zu  »,  Zuwendungen,  die
auf  Gnind  eines  gesetzlichen
Anspruchs  des  Bedachten
gemacht  worden  sind,
bleiben  unberücksichtigt.

a)  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögcnsübergaben  im  Werte
von  mehr  als  eintausend  Mark  verwendet")

M.

M.

lName,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des
Bedachten  sowie  Betrag  der  Schenkungen
oder  Vcrmögensübergaben)
Zusammen  M.

Zu  b,  c  und  d.  Außer  in
den  Fällen  des  §  8  Abs.  1
Nr.  1  des  Gesetzes  über  eine
Kriegsabgabe  vom  Vcrmögensznwachse
  —  Vila  —
findet  die  Anrechnung  nur
statt,  wenn  die  Gegenstände
am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes ­
  noch  im  Besitz
des  Abgabepflichtigen  sind.
Ist  die  Anlage  in  ausländischem ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  erfolgt,  so
verringert  sich  die  Anrechnung ­
  um  den  Betrag  einer
nachweislich  eingetretenen
erheblichen  Wertminderung.

b)  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegt
M.

M.

lBezeichnung  und  Kaufpreis  sowie  Name,
Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des  Veräußerers) ­

Zusammen.  M.
c)  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlem  Metalle,  von  Edelsteinen ­
  oder  Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegcnständen
  sowie  von  Sammlungen  aller  Art  im  Anschaffungswerte ­
  von  mindestens  fünfhundert  Mark  für  den  einzelnen
Gegenstand  oder  von  mindestens  eintausend  Mark  für  mehrere
gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  verwendet
M.

M.
lBezeichnung  und  Anschaffungspreis  der
Gegenstände  usw.)
Zusammen  M.

*)  Als  Veranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Zeitraum  zwischen^  dem
sür  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endver,nogens
maßgebenden  Stichtag.  Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  gilt  regelmäßig
der  30.  Juni  1919;  nur  bei  Ausländern,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  vor
dem  30.  Juni  1919  ausgegeben  haben,  gilt  der  Tag  des  Wegzugs  als  Stichtag.
")  Auch  Schenkungen  an  Kinder,  Ehefrauen  und  sonstige  Angehörige  sind  hier  anzugeben.
            
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