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BcrmögeuszuwachSsteuergesctz
b) die von mir für daS Rechnungsjahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-,
Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer, soweit diese Steucrbcträge
am Ende des Veranlagungszeitraums * *) noch nicht gezahlt waren, M.
c) die von mir für das Rechnungsjahr 1919 zu entrichtende, aus das Einkommen entfallende
Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer, ferner die für das gleiche Jahr zu entrichtende
Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird, M.
VI. Während des VcranlagungSzeitraums sind folgende Leistungen, die auf meinem Vermögen
geruht haben und aus die Lebenszeit einer bestimmtentPerson beschränkt waren, infolge des
während des Veranlagungszeitraums's eingetretenen Todes deS Berechtigten weggefallen
iBezeichnung der betreffenden Leistung nach Art, Betrag, Person und Todestag des Berechtigten):
VII. Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — haben—
hat — im Beranlagungszeitraum
Zu », Zuwendungen, die
auf Gnind eines gesetzlichen
Anspruchs des Bedachten
gemacht worden sind,
bleiben unberücksichtigt.
a) zu Schenkungen oder sonstigen Vermögcnsübergaben im Werte
von mehr als eintausend Mark verwendet")
M.
M.
lName, Stand, Wohnort und Wohnung des
Bedachten sowie Betrag der Schenkungen
oder Vcrmögensübergaben)
Zusammen M.
Zu b, c und d. Außer in
den Fällen des § 8 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über eine
Kriegsabgabe vom Vcrmögensznwachse
— Vila —
findet die Anrechnung nur
statt, wenn die Gegenstände
am Ende des Veranlagungszeitraumes
noch im Besitz
des Abgabepflichtigen sind.
Ist die Anlage in ausländischem
Grund- oder Betriebsvermögen
erfolgt, so
verringert sich die Anrechnung
um den Betrag einer
nachweislich eingetretenen
erheblichen Wertminderung.
b) in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt
M.
M.
lBezeichnung und Kaufpreis sowie Name,
Stand, Wohnort und Wohnung des Veräußerers)
Zusammen. M.
c) zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen
oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegcnständen
sowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungswerte
von mindestens fünfhundert Mark für den einzelnen
Gegenstand oder von mindestens eintausend Mark für mehrere
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände verwendet
M.
M.
lBezeichnung und Anschaffungspreis der
Gegenstände usw.)
Zusammen M.
*) Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen^ dem
sür die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des Endver,nogens
maßgebenden Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gilt regelmäßig
der 30. Juni 1919; nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor
dem 30. Juni 1919 ausgegeben haben, gilt der Tag des Wegzugs als Stichtag.
") Auch Schenkungen an Kinder, Ehefrauen und sonstige Angehörige sind hier anzugeben.