Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuw achSsteuerges etz 
2. Vollzugsanweisung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1919 
über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. 
Vom 18. Dezember 1919. (03. A. Kr. A. 03.) 
Art. 1. FinanzHmter. Finanzämter im Sinne des § 1 der Ausführungsbestim 
mungen sind die Behörden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsabgaben 
ordnung für die Besteuerung einschließlich des Hebungs-, Kassen- und Beitreibungs 
wesens als untere Behörden zuständig waren, und die zu ihrer Unterstützung be 
rufenen Amtsstellen. 
Art. 2. Mitwirkung von Gemeinde- und Lrtsbehörden. Gemeinden, Ge 
meindeverbände, Ortspolizei- und sonstige Ortsbehörden haben bei der Durchführung 
des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachs in demselben Um 
fange und unter denselben Bedingungen mitzuwirken, wie dies bei der Durchführung 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 geschehen ist, soweit nicht bei Einrichtung 
der Finanzämter Abweichendes Bestimmt wird. 
Art. 3. Anlegung der Steuerliste, (i) Das Finanzamt hat für jede Gemeinde 
und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste in je einem besonderen Hefte 
anzulegen. Der Vorsteher des Finanzamts kann anordnen, daß die Steuerlisten 
für mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke in einem Hefte vereinigt 
werden. 
(2) In die Steuerliste sind — unbeschadet der Ausnahmen im Abs. 3 — folgende 
Personen aufzunehmen: 
1. die in die Besitzsteuerliste 1914/1916, in die Kriegssteuerliste 1916 und in 
die Kriegssteuerliste 1918 aufgenommenen Personen, 
2. gegebenenfalls^) die in die zuletzt angelegte Vermögenssteuerliste (Ergänzungs- 
steuerliste, Ergänzungssteuerkataster) aufgenommenen Personen, 
3. die in die zuletzt angelegte Einkommensteuerrolle <Einkommensteuerkataster) 
aufgenommenen sowie die zugangsweise zur Einkommensteuer veranlagten 
Personen, 
4. die im Art. 12 genannten Personen, 
5. sonstige Personen, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie ent 
weder ein Vermögen von 50 000 M. besitzen oder einen Vermögenszuwachs 
von 6000 M. aufzuweisen haben. 
(3) In die Steuerliste sind folgende Personen nicht aufzunehmen: 
1. diejenigen Personen, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie weder 
ein Vermögen von 50 000 M. besitzen, noch einen Vermögenszuwachs von 
mindestens 6000 M. aufzuweisen haben, selbst wenn sie in eine der im Abs. 2 
erwähnten Listen aufgenommen worden sind, 
2. diejenigen Personen, die zwar in eine der im Abs. 2 erwähnten Listen auf 
genommen worden waren, inzwischen aber in den Bezirk eines anderen 
Finanzamts verzogen sind und daher von diesem Finanzamt zu veranlagen 
sind, 
3. diejenigen Personen, die vor dem 30. Juni 1919 verstorben sind. 
l ) Das heißt, wenn am Orte des Finanzamts eine Vermögenssteuer erhoben wird.
	        
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