Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen.  §§  5—17.  491

(2)  War  dagegen  das  Friedenseinkomnien  der  Ehegatten  zusammengerechnet
worden,  und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  bei  der  Feststellung
des  Kriegseinkommens  nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  frühere  Einkommen  nachträglich
für  jeden  Ehegatten  gesondert  zu  ermitteln  und  als  Friedenseinkommen^  zugrunde
zu  legen.

§  12.  Verzieht  ein  Abgabepflichtiger  aus  einem  Lande,  in  dem  gemäß  §  8  Satz  2
des  Ges.  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1920  maßgebend  ist,  in  ein
Land,  in  dem  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  maßgebend  ist,
und  liegt  infolgedessen  für  ihn  in  dem  Lande  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts
keine  Jahresveranlagung  für  1920  und  in  dem  Lande  des  neuen  Wohnsitzes  oder
Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung  für  1919  vor,  so  ist  der  Ermittlung  des  Kriegscinkommens
  die  in  dem  Lande  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  erfolgte
Jahresveranlagung  für  1919  zugrunde  zu  legen.
§  13.  (i)  Ist  die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  durch  eine  andere
Behörde  als  durch  die  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständige  Behörde
erfolgt,  so  hat  die  Einkommensteuerveranlagungsbehörde  dieser  die  maßgebende
Einkommensfeststellung  mitzuteilen.
(2)  In  den  Fällen  des  §  5  der  Ges.  und  des  $  n  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen ­
  kann  die  Feststellung  des  Friedenseinkommens  und  in  den  Fällen  des  §  10
der  Aussührungsbestimmungen  kann  die  nach  Maßgabe  der  Besttmmungen  im  §  5
des  Ges.  erfolgte  Feststellung  des  FriedenseinkommenS  durch  die  gegen  den  Steuerbescheid ­
  gesetzlich  zulässigen  Rechtsmittel  angefochten  werden.  In  allen  übrigen
Fällen  kann  die  Feststellung  des  Friedens-  und  Kriegseinkommens  durch  die  gegen
den  Steuerbescheid  gesetzlich  zulässigen  Rechtsmittel  nur  angefochten  werden,  sofern
und  soweit  die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Kriegsabgabegesetzes  selbst  <z.  B.  des
8  6  und  ?  9)  behauptet  wird,  nicht  dagegen,  sofern  und  soweit  die  Verletzung  von
Vorschriften  der  Landeseinkommensteuergesetze  behauptet  wird.

§ T 14.  Ermittlung  beS  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  Gesellschaften.
Die  Gesellschaften  haben  die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  ausgewiesenen  Gewinne ­
  bis  zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

§  15.  Bei  Versicherungsgesellschaften  scheidet  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns ­
  im  Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die
den  Versicherten  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prännenüberschüsse
entfällt.
§  16.  (i)  Die  Vorschrift  im  §  18  Abs.  1  des  Ges.,  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,  die  durch
unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  Zeitwerts  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern
auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter
bilanzmäßiger  Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung  darstellenden ­
  Kontor  <  Erneuerungs-,  Delkrederekonto)  erfolgen.
(2)  Inwieweit  Abschreibungen  —  insbesondere  solche  auf  den  Wert  des  Unternehmens ­
  als  Ganzen  —  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen, ­
  ist  unter  Berücksichttgung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens, ­
  namentlich  auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch
die  spätere  Überführung  in  die  Friedenswirtschaft  bedingten  Veränderungen  nach
den  Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  beurteilen.
§  17.  (i)  Bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten
Geschäftsgewinns  sind  auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen,  die  zur  Deckung  eines
aus  früheren  Jahren  herrührenden  Verlustes  verwendet  worden  sind.
(2)  Für  die  Berechnung  deS  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinns
  dürfen  Vermögensgegenstände,  insbesondere  Warenvorräte,  die  in  diesem
Jahre  veräußert  worden  sind,  anstatt  mit  dem  Buchwert  der  letzten  Friedensbtlanz,
mit  dem  wirllichen  Werte  angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung  der
letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem  späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914
gehabt  haben.  ES  darf  somit  der  Unterschied  zwischen  dem  Buchwert  und  dem  wirklichen ­
  Werte,  mit  dem  die  Vermögensgegenstäude  hätten  in  die  Bilanz  eingesetzt
werden  können,  von  dem  Geschäftsgewinne  des  fünften  Kriegsgeschästsjahrs  ab-
            
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