Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen.  Muster  S.

519

Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1919  liegenden  Zeitraum  bereits
erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden
Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1919  liegenden  Zeitraum
übergeben,  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober ­
  1919  liegenden  ZeiKaum  auf  das  Konto  der  Neichskasse  übertragen,  so  erhöht
sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen ­
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mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung ­
  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die
Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  <  Schuldbuchangelegenheit)  in
Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines
entsprechenden  auf  volle  100  M.  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskafse
  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht
die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen
und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt. ­
  Die  Kriegsanleihen  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der
Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchsorderungen ­
  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen ­
  wird,  unter  Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  Porto-  und  gebührenfreie ­
  Zusendung  des  Abgabebetrags  oder  durch  Übergabe  der  Bescheinigungen  der
Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsanleihen  oder
der  Reichsschuldenverwaltung  über  Übertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das
Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  Fälligkeit  der  Abgabe
gezahlt  werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle ­
  für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  hingegebene  Kriegsanleihen ­
  beglichen  werden,  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe  ab  mit  fünf  vom
Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.
Für  die  durch  die  Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Bettäge  ist  die  Verzinsung
bereits  int  Annahmewert  enthalten.
Gegen  den  Steuerbescheid  ist  der  Einspruch  binnen  einem  Monat  zulässig.  Der
Einspruch  ist  bei  dem  Finanzamt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  des  Einspruchs  wird  die  Zahlung  der  fälligen  Abgabe
nicht  aufgehalten.

(Unter|  christ)

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  SteuererNärung
in  folgenden  Punkten  ab:

')  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Ann-chmestell-n.
            
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