Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

32 Gemeinschaftliche Einleitung. 
der letzte Satz hinzugefügt, in § 33 (§ 32 des Ges.) Abs. 4 hinter j 
„von Todes wegen erworben" dieselbe Einschaltung wie in § 25 Abs. 4 
des VZAG. vorgenommen und der § 39 wie § 34 des letzten Gesetzes 
gestellt. Das Gesetz ist mit Datum vom 10. Sept. 1919 in der am 
12. Sept. 1919 ausgegebenen Nr. 124 des RGBl, veröffentlicht. 
Die Ausführungsbestimmungen sind am 25. November 1919, eine 
„Vollzugsanweisung" am 18. Dezember 1919 erlassen. 
Durch die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 haben 
beide Gesetze manche Änderungen erfahren. 
. 
. 
2. Das Wesen der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs 
und der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rech 
nungsjahr 1919. 
I. Woran man bei dem volkstümlichen Verlangen nach „Ltriegs- 
gewinnsteuer" dachte, das war eine mehr oder minder weitgehende 
Wegsteuerung nur der auf den Krieg als Ursache zurückzuführenden 
für übermäßig erachteten Gewinne. So berechtigt dieses Verlangen 
aber auch theoretisch ist, so scheitert seine Verwirklichung an den prak 
tischen Schwierigkeiten der Feststellung, ob ein während des Krieges 
erzielter Gewinn auf den Krieg als Ursache zurückzuführen ist und nicht 
vielmehr nur ein zeitliches Zusammentreffen mit dem Kriege vorliegt. 
Es wäre nötig, hierfür die Merkmale im Gesetze festzulegen, und das 
ist unmöglich. Schon das KSt.G. vom 21. Juni 1916 hat daher hierauf 
verzichtet und eine breitere Grundlage gewühlt: nicht die aus den Krieg 
als Ursache zurückzuführenden, .sondern ohne Rücksicht auf den ursäch 
lichen Zusammenhang während des Krieges erzielten Vermögens 
vermehrungen und Mehrgewinne, und auf diesem Wege sind ihm'auch 
die Kriegsabgabengesetze von 1918 und die vorliegenden Gesetze gefolgt. 
Die Sonderbesteuerung des während, gleichviel ob auch infolge 
des Krieges erzielten Vermögenszuwachses hat auch vollauf ihre steuer 
politische Berechtigung. Daß das Gesamtsteuersystem eines großen 
Staatswesens auf dem Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungs 
fähigkeit beruhen muß, dagegen dem Gedanken der Besteuerung nach 
Leistung und Gegenleistung, der sog. „Äquivalenztheorie" hier im wesent 
lichen nur durch Gebühren und Beiträge Rechnung getragen werden kann, 
ist heute so gut wie allgemein anerkannt, und von diesem Grundsätze der 
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist die Staatssteuergesetzgebung 
der deutschen Bundesstaaten seit Jahrzehnten beherrscht, und auch im 
Reiche, dessen Besteuerung mit derjenigen der Bundesstaaten als ein 
organisches Ganzes betrachtet werden muß, hat man sich bemüht, mehr 
und mehr diesen Kurs zu steuern — womit eine starke Heranziehung 
von Verbrauchssteuern keineswegs unvereinbar ist. — 
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