32 Gemeinschaftliche Einleitung.
der letzte Satz hinzugefügt, in § 33 (§ 32 des Ges.) Abs. 4 hinter j
„von Todes wegen erworben" dieselbe Einschaltung wie in § 25 Abs. 4
des VZAG. vorgenommen und der § 39 wie § 34 des letzten Gesetzes
gestellt. Das Gesetz ist mit Datum vom 10. Sept. 1919 in der am
12. Sept. 1919 ausgegebenen Nr. 124 des RGBl, veröffentlicht.
Die Ausführungsbestimmungen sind am 25. November 1919, eine
„Vollzugsanweisung" am 18. Dezember 1919 erlassen.
Durch die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 haben
beide Gesetze manche Änderungen erfahren.
.
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2. Das Wesen der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs
und der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rech
nungsjahr 1919.
I. Woran man bei dem volkstümlichen Verlangen nach „Ltriegs-
gewinnsteuer" dachte, das war eine mehr oder minder weitgehende
Wegsteuerung nur der auf den Krieg als Ursache zurückzuführenden
für übermäßig erachteten Gewinne. So berechtigt dieses Verlangen
aber auch theoretisch ist, so scheitert seine Verwirklichung an den prak
tischen Schwierigkeiten der Feststellung, ob ein während des Krieges
erzielter Gewinn auf den Krieg als Ursache zurückzuführen ist und nicht
vielmehr nur ein zeitliches Zusammentreffen mit dem Kriege vorliegt.
Es wäre nötig, hierfür die Merkmale im Gesetze festzulegen, und das
ist unmöglich. Schon das KSt.G. vom 21. Juni 1916 hat daher hierauf
verzichtet und eine breitere Grundlage gewühlt: nicht die aus den Krieg
als Ursache zurückzuführenden, .sondern ohne Rücksicht auf den ursäch
lichen Zusammenhang während des Krieges erzielten Vermögens
vermehrungen und Mehrgewinne, und auf diesem Wege sind ihm'auch
die Kriegsabgabengesetze von 1918 und die vorliegenden Gesetze gefolgt.
Die Sonderbesteuerung des während, gleichviel ob auch infolge
des Krieges erzielten Vermögenszuwachses hat auch vollauf ihre steuer
politische Berechtigung. Daß das Gesamtsteuersystem eines großen
Staatswesens auf dem Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungs
fähigkeit beruhen muß, dagegen dem Gedanken der Besteuerung nach
Leistung und Gegenleistung, der sog. „Äquivalenztheorie" hier im wesent
lichen nur durch Gebühren und Beiträge Rechnung getragen werden kann,
ist heute so gut wie allgemein anerkannt, und von diesem Grundsätze der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist die Staatssteuergesetzgebung
der deutschen Bundesstaaten seit Jahrzehnten beherrscht, und auch im
Reiche, dessen Besteuerung mit derjenigen der Bundesstaaten als ein
organisches Ganzes betrachtet werden muß, hat man sich bemüht, mehr
und mehr diesen Kurs zu steuern — womit eine starke Heranziehung
von Verbrauchssteuern keineswegs unvereinbar ist. —
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