Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

32  Gemeinschaftliche  Einleitung.

der  letzte  Satz  hinzugefügt,  in  §  33  (§  32  des  Ges.)  Abs.  4  hinter  j
„von  Todes  wegen  erworben"  dieselbe  Einschaltung  wie  in  §  25  Abs.  4
des  VZAG.  vorgenommen  und  der  §  39  wie  §  34  des  letzten  Gesetzes
gestellt.  Das  Gesetz  ist  mit  Datum  vom  10.  Sept.  1919  in  der  am
12.  Sept.  1919  ausgegebenen  Nr.  124  des  RGBl,  veröffentlicht.
Die  Ausführungsbestimmungen  sind  am  25.  November  1919,  eine
„Vollzugsanweisung"  am  18.  Dezember  1919  erlassen.
Durch  die  Reichsabgabenordnung  vom  13.  Dezember  1919  haben
beide  Gesetze  manche  Änderungen  erfahren.
.
.
2.  Das  Wesen  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
und  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919.
I.  Woran  man  bei  dem  volkstümlichen  Verlangen  nach  „Ltriegsgewinnsteuer"
  dachte,  das  war  eine  mehr  oder  minder  weitgehende
Wegsteuerung  nur  der  auf  den  Krieg  als  Ursache  zurückzuführenden
für  übermäßig  erachteten  Gewinne.  So  berechtigt  dieses  Verlangen
aber  auch  theoretisch  ist,  so  scheitert  seine  Verwirklichung  an  den  praktischen ­
  Schwierigkeiten  der  Feststellung,  ob  ein  während  des  Krieges
erzielter  Gewinn  auf  den  Krieg  als  Ursache  zurückzuführen  ist  und  nicht
vielmehr  nur  ein  zeitliches  Zusammentreffen  mit  dem  Kriege  vorliegt.
Es  wäre  nötig,  hierfür  die  Merkmale  im  Gesetze  festzulegen,  und  das
ist  unmöglich.  Schon  das  KSt.G.  vom  21.  Juni  1916  hat  daher  hierauf
verzichtet  und  eine  breitere  Grundlage  gewühlt:  nicht  die  aus  den  Krieg
als  Ursache  zurückzuführenden,  .sondern  ohne  Rücksicht  auf  den  ursächlichen ­
  Zusammenhang  während  des  Krieges  erzielten  Vermögensvermehrungen ­
  und  Mehrgewinne,  und  auf  diesem  Wege  sind  ihm'auch
die  Kriegsabgabengesetze  von  1918  und  die  vorliegenden  Gesetze  gefolgt.
Die  Sonderbesteuerung  des  während,  gleichviel  ob  auch  infolge
des  Krieges  erzielten  Vermögenszuwachses  hat  auch  vollauf  ihre  steuerpolitische ­
  Berechtigung.  Daß  das  Gesamtsteuersystem  eines  großen
Staatswesens  auf  dem  Grundsätze  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  beruhen  muß,  dagegen  dem  Gedanken  der  Besteuerung  nach
Leistung  und  Gegenleistung,  der  sog.  „Äquivalenztheorie"  hier  im  wesentlichen ­
  nur  durch  Gebühren  und  Beiträge  Rechnung  getragen  werden  kann,
ist  heute  so  gut  wie  allgemein  anerkannt,  und  von  diesem  Grundsätze  der
Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  ist  die  Staatssteuergesetzgebung
der  deutschen  Bundesstaaten  seit  Jahrzehnten  beherrscht,  und  auch  im
Reiche,  dessen  Besteuerung  mit  derjenigen  der  Bundesstaaten  als  ein
organisches  Ganzes  betrachtet  werden  muß,  hat  man  sich  bemüht,  mehr
und  mehr  diesen  Kurs  zu  steuern  —  womit  eine  starke  Heranziehung
von  Verbrauchssteuern  keineswegs  unvereinbar  ist.  —

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