Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Gemeinschaftliche  Einleitung.

rechtigkeit  wahllos  in  die  Erwerbsverhältnisse  einzelner  Kreise  eingreisen,
während  andere  nicht  nur  verschont  bleiben,  sondern  durch  dieselben
oder  andere  Maßnahmen  wirtschaftlich  gefördert  werden.  Wie  jede
Steuerverteilung,  so  beruht  vollends  die  nach  der  Leistungsfähigkeit
oder  Opfergleichheit  auf  einer  Vergleichung  wirtschaftlicher  Verhältnisse ­
  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  miteinander.  Besteht  nun  das
Endergebnis  der  wirtschaftlichen  Wirkungen  des  Krieges  im  Gegensatze
zu  normalen  Friedenszeiten  darin,  daß  ein  sehr  großer  oder  der  größte
Teil  des  Volkes  binnen  kurzer  Zeit  absolut  und  erheblich  ärmer  und
damit  leistungsschwächer,  ein  anderer  dagegen  in  um  so  stärkereru  und
ungeahnterem  Maße  reicher  und  leistungsfähiger  geworden  ist,  der
wirtschaftliche  Rückgang  jenes  Teiles  überdies  auf  ihm  im  Interesse  der
Allgemeinheit  von  der  Staatsgewalt  als  der  Vertreterin  der  Allgemeinheit ­
  ersatzlos  zugefügte  Schädigungen  zurückzuführen  ist,  dann  reichen
die  die  normalen  wirtschaftlichen  Vorgänge  verfolgenden,  periodisch
wiederkehrenden  direkten  Steuern,  die  Einkommen-  und  nominellen
Vermögenssteuern  der  Einzelstaaten  und  die  Besitzsteuer  des  Reiches
nicht  aus,  um  hierfür  steuerliche  Ausgleiche  herzustellen.  Das  ist  um
so  weniger  der  Fall,  wenn  es  sich  nach  dem  Kriege  um  eine  gewaltige
Steigerung  der  dauernden  Lasten  handelt.  Wie  endlich  die  durch  den
Krieg  unmittelbar  oder  mittelbar  verursachten  Wohlstandsverminderungen ­
  den  Charakter  unverschuldeter  Unglücksfälle  tragen,  oft  sogar
durch  patriotische  Opferwilligkeit  verursacht  und  öfter  noch  doch  wenigstens ­
  verstärkt  sind,  so  stellen  sich  die  das  normale  Friedensmaß  übersteigenden ­
  Gewinne  zum  sehr  großen  Teile  als  Glückszufälle  dar.
Hier  handelt  es  sich  um  zufällige  Konjunkturengewinne,  bei  denen
„das  eigene  Tun  und  Lassen"  des  Erwerbers  nicht  mehr  „das  hauptsächlichste ­
  kausale  Moment"  (Ad.  Wagner)  des  Erwerbes  ist;  daß  der
Konjunkturgewinn  nicht  selbständig  hervortritt,  sondern  mit  dem  „wirtschaftlich ­
  erworbenen  Ertrage"  (Robert  Meyer)  verbunden  ist,  ändert
hierin  nichts,  bildet  vielmehr  bei  den  meisten  Konjunkturengewinnen
die  Regel.  Eine  Sondersteuer  auf  die  Vermögensvermehrungen  während ­
  des  Krieges  stellt  sich  von  diesen  Erwägungen  aus  also  dar  als
eine  Steuer  auf  die  über  die  von  den  periodischen  direkten  Steuern
vorausgesetzte  regelmäßige  wirtschaftliche  Entwicklung  hinausgehende,
der  aus  der  wirtschaftlichen  Umwälzung  infolge  des  Krieges  sich  ergebenden ­
  Regel  zuwiderlaufende  Steigerung  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit, ­
  als  ein  Mittel  zur  Wiederanpassung  des  bisherigen
Steuersystems  an  die  durch  den  Krieg  eingetretene  wirtschaftliche  Umwälzung, ­
  um  zunächst  einmal  wieder  eine  den  veränderten  Verhältnissen ­
  angepaßte  Grundlage  zu  schaffen,  auf  der  fußend  das  dauernde
Steuersystem  wieder  den  Grundsatz  der  Opfergleichheit  verwirklichen
kann,  was  es  mit  den  bisherigen  Mitteln  infolge  der  wirtschaftlichen
Verschiebungen  ohne  solche  neue  Grundlage  nicht  könnte,  gleichsam  als
die  Wiedereinebnung  der  durch  die  Umwälzungen  hervorgerufenen
Unebenheiten  des  Baugrundes  für  die  Besteuerung  nach  der  Leistungs-
            
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