Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

34 
Gemeinschaftliche Einleitung. 
rechtigkeit wahllos in die Erwerbsverhältnisse einzelner Kreise eingreisen, 
während andere nicht nur verschont bleiben, sondern durch dieselben 
oder andere Maßnahmen wirtschaftlich gefördert werden. Wie jede 
Steuerverteilung, so beruht vollends die nach der Leistungsfähigkeit 
oder Opfergleichheit auf einer Vergleichung wirtschaftlicher Verhält 
nisse der einzelnen Steuerpflichtigen miteinander. Besteht nun das 
Endergebnis der wirtschaftlichen Wirkungen des Krieges im Gegensatze 
zu normalen Friedenszeiten darin, daß ein sehr großer oder der größte 
Teil des Volkes binnen kurzer Zeit absolut und erheblich ärmer und 
damit leistungsschwächer, ein anderer dagegen in um so stärkereru und 
ungeahnterem Maße reicher und leistungsfähiger geworden ist, der 
wirtschaftliche Rückgang jenes Teiles überdies auf ihm im Interesse der 
Allgemeinheit von der Staatsgewalt als der Vertreterin der Allgemein 
heit ersatzlos zugefügte Schädigungen zurückzuführen ist, dann reichen 
die die normalen wirtschaftlichen Vorgänge verfolgenden, periodisch 
wiederkehrenden direkten Steuern, die Einkommen- und nominellen 
Vermögenssteuern der Einzelstaaten und die Besitzsteuer des Reiches 
nicht aus, um hierfür steuerliche Ausgleiche herzustellen. Das ist um 
so weniger der Fall, wenn es sich nach dem Kriege um eine gewaltige 
Steigerung der dauernden Lasten handelt. Wie endlich die durch den 
Krieg unmittelbar oder mittelbar verursachten Wohlstandsverminde 
rungen den Charakter unverschuldeter Unglücksfälle tragen, oft sogar 
durch patriotische Opferwilligkeit verursacht und öfter noch doch wenig 
stens verstärkt sind, so stellen sich die das normale Friedensmaß über 
steigenden Gewinne zum sehr großen Teile als Glückszufälle dar. 
Hier handelt es sich um zufällige Konjunkturengewinne, bei denen 
„das eigene Tun und Lassen" des Erwerbers nicht mehr „das haupt 
sächlichste kausale Moment" (Ad. Wagner) des Erwerbes ist; daß der 
Konjunkturgewinn nicht selbständig hervortritt, sondern mit dem „wirt 
schaftlich erworbenen Ertrage" (Robert Meyer) verbunden ist, ändert 
hierin nichts, bildet vielmehr bei den meisten Konjunkturengewinnen 
die Regel. Eine Sondersteuer auf die Vermögensvermehrungen wäh 
rend des Krieges stellt sich von diesen Erwägungen aus also dar als 
eine Steuer auf die über die von den periodischen direkten Steuern 
vorausgesetzte regelmäßige wirtschaftliche Entwicklung hinausgehende, 
der aus der wirtschaftlichen Umwälzung infolge des Krieges sich er 
gebenden Regel zuwiderlaufende Steigerung der wirtschaftlichen Lei 
stungsfähigkeit, als ein Mittel zur Wiederanpassung des bisherigen 
Steuersystems an die durch den Krieg eingetretene wirtschaftliche Um 
wälzung, um zunächst einmal wieder eine den veränderten Verhält 
nissen angepaßte Grundlage zu schaffen, auf der fußend das dauernde 
Steuersystem wieder den Grundsatz der Opfergleichheit verwirklichen 
kann, was es mit den bisherigen Mitteln infolge der wirtschaftlichen 
Verschiebungen ohne solche neue Grundlage nicht könnte, gleichsam als 
die Wiedereinebnung der durch die Umwälzungen hervorgerufenen 
Unebenheiten des Baugrundes für die Besteuerung nach der Leistungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.