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Gemeinschaftliche Einleitung.
rechtigkeit wahllos in die Erwerbsverhältnisse einzelner Kreise eingreisen,
während andere nicht nur verschont bleiben, sondern durch dieselben
oder andere Maßnahmen wirtschaftlich gefördert werden. Wie jede
Steuerverteilung, so beruht vollends die nach der Leistungsfähigkeit
oder Opfergleichheit auf einer Vergleichung wirtschaftlicher Verhält
nisse der einzelnen Steuerpflichtigen miteinander. Besteht nun das
Endergebnis der wirtschaftlichen Wirkungen des Krieges im Gegensatze
zu normalen Friedenszeiten darin, daß ein sehr großer oder der größte
Teil des Volkes binnen kurzer Zeit absolut und erheblich ärmer und
damit leistungsschwächer, ein anderer dagegen in um so stärkereru und
ungeahnterem Maße reicher und leistungsfähiger geworden ist, der
wirtschaftliche Rückgang jenes Teiles überdies auf ihm im Interesse der
Allgemeinheit von der Staatsgewalt als der Vertreterin der Allgemein
heit ersatzlos zugefügte Schädigungen zurückzuführen ist, dann reichen
die die normalen wirtschaftlichen Vorgänge verfolgenden, periodisch
wiederkehrenden direkten Steuern, die Einkommen- und nominellen
Vermögenssteuern der Einzelstaaten und die Besitzsteuer des Reiches
nicht aus, um hierfür steuerliche Ausgleiche herzustellen. Das ist um
so weniger der Fall, wenn es sich nach dem Kriege um eine gewaltige
Steigerung der dauernden Lasten handelt. Wie endlich die durch den
Krieg unmittelbar oder mittelbar verursachten Wohlstandsverminde
rungen den Charakter unverschuldeter Unglücksfälle tragen, oft sogar
durch patriotische Opferwilligkeit verursacht und öfter noch doch wenig
stens verstärkt sind, so stellen sich die das normale Friedensmaß über
steigenden Gewinne zum sehr großen Teile als Glückszufälle dar.
Hier handelt es sich um zufällige Konjunkturengewinne, bei denen
„das eigene Tun und Lassen" des Erwerbers nicht mehr „das haupt
sächlichste kausale Moment" (Ad. Wagner) des Erwerbes ist; daß der
Konjunkturgewinn nicht selbständig hervortritt, sondern mit dem „wirt
schaftlich erworbenen Ertrage" (Robert Meyer) verbunden ist, ändert
hierin nichts, bildet vielmehr bei den meisten Konjunkturengewinnen
die Regel. Eine Sondersteuer auf die Vermögensvermehrungen wäh
rend des Krieges stellt sich von diesen Erwägungen aus also dar als
eine Steuer auf die über die von den periodischen direkten Steuern
vorausgesetzte regelmäßige wirtschaftliche Entwicklung hinausgehende,
der aus der wirtschaftlichen Umwälzung infolge des Krieges sich er
gebenden Regel zuwiderlaufende Steigerung der wirtschaftlichen Lei
stungsfähigkeit, als ein Mittel zur Wiederanpassung des bisherigen
Steuersystems an die durch den Krieg eingetretene wirtschaftliche Um
wälzung, um zunächst einmal wieder eine den veränderten Verhält
nissen angepaßte Grundlage zu schaffen, auf der fußend das dauernde
Steuersystem wieder den Grundsatz der Opfergleichheit verwirklichen
kann, was es mit den bisherigen Mitteln infolge der wirtschaftlichen
Verschiebungen ohne solche neue Grundlage nicht könnte, gleichsam als
die Wiedereinebnung der durch die Umwälzungen hervorgerufenen
Unebenheiten des Baugrundes für die Besteuerung nach der Leistungs-