Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

38  Gemeinschaftliche  Einleitung.

2.  Die  aebräuchlichste  Einteilung  der  Steuern  ist  die  in  „direkte"
und  „indirekte".  Tie  Kriegsabgaben  des  VZAG.  und  des  KAG.  1919
sind  "direkte  Steuern,  worin  man  auch  das  Unterschiedsmerkmal
zwischen  direkten  und  indirekten.  Steuern  finden  mag.
a)  Der  Steuerzahler,  das  ist  derjenige,  dem  bei  der  VZA.  der  Verinögenszuwachs,
  bei  dem  KAG.  1919  die  Einkommensvermehrung  oder
der  Mehrgewinn  zugeflossen  ist,  soll  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers
auch  der  Steuerträger  sein.  Eine  Überwälzung  ist  auch  gerade  bei  erst
gegen  Ende  des  maßgebenden  Zeitraumes  eingeführten  Steuern  auf
mnerhalb  dieses  Zeitraumes  erzielte  Vermögeirsvermehrungen,  Einkommensvermehrungen ­
  oder  Mehrgewinne  so  wenig  möglich  wie  bei
Steuern  einer  anderen  Steuerart.  Die  VZA.  und  die  KA.  1919  sind
also  direkte  Steuern,  wenn  man  als  solche  diejenigen  ansieht,  die  nach
der  Absicht  des  Gesetzgebers  nicht  überwälzt,  sondern  vom  Steuerzahler ­
  auch  getragen  werden  sollen.
b)  Andere  knüpfen  die  Unterscheidung  zwischen  direkten  und
indirekten  Steuern  an  das  Steuerobjekt.  Der  Gegenstand  der  Besteuerung: ­
  direkte  Steuern  sollen  diejenigen  sein,  deren  Gegenstand
etwas  Bestehendes,  indirekte  solche,  deren  Gegenstand  eine  Handlung
ist.  Es  ist  klar,  daß  auch  nach  dieser  Unterscheidung  die  VZA.  und  die
KA.  1919  direkte  Steuern  sind,  mag  man  nun  als  Gegenstand  den
Vermögenszuwachs,  das  Mehreinkommen  und  den  Mehrgewinn  oder
das  Vermögen  und  das  Einkommen  als  solches,  den  Geschäftsgewinn
als  solchen  ansehen.
c)  Ein  anderer  Einteilungsgrund  der  Steuern  in  direkte  und  indirekte ­
  Steuern  ist  das  Verhältnis  des  unmittelbaren  Gegenstandes
der  Besteuerung  zu  der  Steuerfähigkeit,  die  getroffen  werden  soll.
Die  Steuerfähigkeit,  d.  i.  die  Möglichkeit,  die  Mittel  zur  Entrichtung
einer  Steuer  ohne  Ve-nichtung  der  wirtschaftlichen  Existenz  zu  beschaffen, ­
  kann  gegeben  sein  durch  das  Vorhandenseiu  von  Erträgen
wirtschaftlicher  Betätigung  oder  von  Produktionsfaktoren,  die  die  Möglichkeit ­
  der  Erzielung  solcher  Erträge  eröffnen.  Die  Steuerfähigkeit  ist
somit  bedingt  durch  das  Vorhandensein  einer  Steuerquelle  in  diesem
weiteren  Sinne  der  bei  dem  Steuerpflichtigen  vorhandenen,  sich  als
Ergebnis  wirtschaftlicher  Vorgänge  darstellenden  oder  der  Ertragserzielung ­
  fähigen  wirtschaftlichen  Güter  sachlicher  oder  persönlicher
Art.  Hiervon  ausgehend  sind  als  direkte  Steuern  zu  bezeichnen  solche,
die  nach  Maßgabe  einer  nach  Art  und  Umfang  festgestellten  objektiven
Steuerfähigkeit  wie  bei  dem  vom  Gesetz  gewollten  Steuerträger,
indirekte  solche,  die  erhoben  werden  aus  Anlaß  von  einzelnen  rechtlichen
oder  wirtschaftlichen  Vorgängen  und  Erscheinungen,  welche  die  Annahme ­
  des  Vorhandenseins  einer  Steuerfähigkeit  bei  dem  vom  Gesetzgeber ­
  gewollten  Steuerträger  rechtfertigen,  also  auf  einer  nur  vermuteten ­
  Steuerfähigkeit.  Auch  danach  gehören  Steuern  nach  einem
Vermögenszuwachs,  Mehreinkommen  oder  Mehrgewinne  zu  direkten.
            
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