38 Gemeinschaftliche Einleitung.
2. Die aebräuchlichste Einteilung der Steuern ist die in „direkte"
und „indirekte". Tie Kriegsabgaben des VZAG. und des KAG. 1919
sind "direkte Steuern, worin man auch das Unterschiedsmerkmal
zwischen direkten und indirekten. Steuern finden mag.
a) Der Steuerzahler, das ist derjenige, dem bei der VZA. der Verinögenszuwachs,
bei dem KAG. 1919 die Einkommensvermehrung oder
der Mehrgewinn zugeflossen ist, soll nach der Absicht des Gesetzgebers
auch der Steuerträger sein. Eine Überwälzung ist auch gerade bei erst
gegen Ende des maßgebenden Zeitraumes eingeführten Steuern auf
mnerhalb dieses Zeitraumes erzielte Vermögeirsvermehrungen, Einkommensvermehrungen
oder Mehrgewinne so wenig möglich wie bei
Steuern einer anderen Steuerart. Die VZA. und die KA. 1919 sind
also direkte Steuern, wenn man als solche diejenigen ansieht, die nach
der Absicht des Gesetzgebers nicht überwälzt, sondern vom Steuerzahler
auch getragen werden sollen.
b) Andere knüpfen die Unterscheidung zwischen direkten und
indirekten Steuern an das Steuerobjekt. Der Gegenstand der Besteuerung:
direkte Steuern sollen diejenigen sein, deren Gegenstand
etwas Bestehendes, indirekte solche, deren Gegenstand eine Handlung
ist. Es ist klar, daß auch nach dieser Unterscheidung die VZA. und die
KA. 1919 direkte Steuern sind, mag man nun als Gegenstand den
Vermögenszuwachs, das Mehreinkommen und den Mehrgewinn oder
das Vermögen und das Einkommen als solches, den Geschäftsgewinn
als solchen ansehen.
c) Ein anderer Einteilungsgrund der Steuern in direkte und indirekte
Steuern ist das Verhältnis des unmittelbaren Gegenstandes
der Besteuerung zu der Steuerfähigkeit, die getroffen werden soll.
Die Steuerfähigkeit, d. i. die Möglichkeit, die Mittel zur Entrichtung
einer Steuer ohne Ve-nichtung der wirtschaftlichen Existenz zu beschaffen,
kann gegeben sein durch das Vorhandenseiu von Erträgen
wirtschaftlicher Betätigung oder von Produktionsfaktoren, die die Möglichkeit
der Erzielung solcher Erträge eröffnen. Die Steuerfähigkeit ist
somit bedingt durch das Vorhandensein einer Steuerquelle in diesem
weiteren Sinne der bei dem Steuerpflichtigen vorhandenen, sich als
Ergebnis wirtschaftlicher Vorgänge darstellenden oder der Ertragserzielung
fähigen wirtschaftlichen Güter sachlicher oder persönlicher
Art. Hiervon ausgehend sind als direkte Steuern zu bezeichnen solche,
die nach Maßgabe einer nach Art und Umfang festgestellten objektiven
Steuerfähigkeit wie bei dem vom Gesetz gewollten Steuerträger,
indirekte solche, die erhoben werden aus Anlaß von einzelnen rechtlichen
oder wirtschaftlichen Vorgängen und Erscheinungen, welche die Annahme
des Vorhandenseins einer Steuerfähigkeit bei dem vom Gesetzgeber
gewollten Steuerträger rechtfertigen, also auf einer nur vermuteten
Steuerfähigkeit. Auch danach gehören Steuern nach einem
Vermögenszuwachs, Mehreinkommen oder Mehrgewinne zu direkten.