Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

BermögenSzuwachSsteuergcsctz.  8tilg.  Begründung.

41

Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  wählte
das  KStG,  den  31.  Dez.  1916;  hieraus  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß
mit  diesem  Gesetz  eine  abschließende  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
nur  für  den  Fall  einer  baldigen  Beendigung  des  Krieges  beabsichtigt
sein  konnte.  Wütete  der  Krieg  aber  auch  nach  diesem  Zeitpunkt  weiter
und  sollten  nicht  nur  die  bis  dahin  eingetretenen  Vermögenserhöhungen
durch  die  Kriegssteuer  ersaßt,  sondern  auch  den  nachher  eingetretenen
Vermögensverschiebungen  Rechnung  getragen  werden,  so  mußte  demnächst ­
  ein  weiteres  Kriegssteuergesetz  kommen.  Hierüber  waren  sich
denn  auch  die  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Reichs  bei  Verabschiedung ­
  des  Kr.St.G.  v.  21.  Juni  1916  durchaus  klar,  wie  sie  sich
auch  darüber  einig  waren,  daß  auch  eine  kommende  neue  Kriegssteuer
der  Einzelpersonen  wiederum  aus  der  Grundlage  der  Besteuerung  des
Vermögenszuwachses  ausgebaut  werden  soll.
Aus  dieser  Grundlage  alsbald  nach  Durchführung  des  Kr.St.G.
die  neue  Kriegssteuer  zu  bringen,  war  jedoch  nicht  möglich.  Solange
der  Krieg  dauerte,  konnte  mit  einer  gewissen  Ruhelage  in  den  Vermögensverschiebungen ­
  nicht  gerechnet  werden.  Zufälligkeiten  in  der
Bewertung  und  in  der  Vermögenslage  selbst  konnten  sich  nicht  ausgleichen, ­
  ja  in  vielen  Fällen  war  eine  zutreffende  Bewertung  oder
Feststellung  des  Vermögens  überhaupt  nicht  möglich.  Sollte  daher  die
neue  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  wiederum  auf  der  Grundlage  der
Besteuerung  des  Vermögenszuwachses  aufgebaut  werden,  so  mußte
es  zur  Vermeidung  von  Unbilligkeiten  und  Härten  und  zur  Durchführung
einer  zutreffenden  Besteuerung  zweckmäßig  erscheinen,  mit  einer  neuen
Kriegssteuer  auf  dieser  Grundlage  zu  warten,  und  zwar  am  besten
so  lange,  bis  der  Krieg  beendet  war  und  der  Vermögenszuwachs  auf
einen  nach  dem  Kriegsende  liegenden  Zeitpunkt  festgestellt  werden
konnte.  Nur  dann  war  mit  Sicherheit  zu  überblicken,  welche  Wirkung
der  Krieg  auf  die  Vermögenslage  des  einzelnen  ausgeübt  hat.
Aus  diesen  Gründen  wurde  $nn  auch  nach  Erlaß  des  Kr.St.G.
v.  21.  Juni  1916  zunächst  davon  abgesehen,  eine  neue  Kriegsabgabe
der  Einzelpersonen  auf  der  Grundlage  des  Vermögenszuwachses  durchzuführen. ­
  Um  jedoch  zu  verhindern,  daß  durch  dieses  Hinausschieben
der  neuen  Kriegssteuer  ein  großer  Teil  der  Kriegsgewinne  der  steuerlichen ­
  Erfassung  entzogen  wird,  wurde  durch  das  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  v.  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  964)  die  Erhebung  einer  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen ­
  der  Einzelpersonen  vorgeschrieben  und  gleichzeitig  der  Vermögensbesitz ­
  als  solcher  durch  Erhebung  einer  Vermögensabgabe  zu
den  Lasten  des  Krieges  herangezogen.
Die  Gründe,  welche  für  ein  Hinausschieben  der  Besteuerung  der
Einzelpersonen  auf  der  Grundlage  des  Vermögenszuwachses  sprechen,
lagen  naturgemäß  nicht  hinsichtlich  der  Kriegsgewinnbesteuerung  der
Gesellschaften  vor,  die  auf  Grund  des  in  den  einzelnen  Kriegsgeschäftsjahren ­
  erzielten  Mehrgewinns  erfolgte  und  auch  weiterhin  erfolgen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.