Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine  Begründung.  47

Stichtags,  auf  welchen  dieses  Endvermögen  festgestellt  werden  soll,
ist  einerseits  zu  berücksichtigen,  daß  der  Krieg  an  diesem  Tage  tatsächlich
beendigt,  daß  das  tatsächliche  Kriegsende  aber  doch  auch  lange  genug
eingetreten  war,  um  die  Wirkungen  des  Krieges  auf  allen  Gebieten
des  Wirtschaftslebens  hinreichend  überblicken  zu  können.  Andererseits
erscheint  es  aber  auch  nicht  angezeigt,  diesen  Stichtag  allzuweit  nach
Kriegsende  zu  wählen.  Denn  abgesehen  davon,  daß  alsdann  in  viel
stärkerem  Umfang  die  Höhe  des  Endvermögens  durch  Einwirkungen,
die  mit  dem  Kriege  nichts  zu  tun  haben,  beeinflußt  werden  würde,
müssen  auch  Industrie  und  Handel,  Landwirtschaft  und  Gewerbe,
wenn  sie  wieder  möglichst  rasch  in  vollen  Gang  gebracht  werden  sollen,
alsbald  die  Möglichkeit  haben,  damit  zu  rechnen,  daß  ihnen  ihr  Verdienst ­
  von  einem  in  der  Vergangenheit  liegenden  Zeitpunkt  ab  nicht
mehr  durch  eine  derart  hohe  Abgabe,  wie  sie  der  Entwurf  vorsieht,  weggenommen ­
  wird.  Aus  diesen  Erwägungen  heraus  glaubt  der  Entwurf
im  §  5  vorschlagen  zu  sollen,  daß  regelmäßig  das  Endvermögen  auf
den  31.  Dez.  1918  festzustellen  ist  und  Vermögensverschiebungen,
welche  nach  diesem  Zeitpunkt  eintreten,  nicht  mehr  zu  berücksichtigen
sind.  Hieraus  können  sich  zweifellos  Härten  in  solchen  Fällen  ergeben,
in  denen  die  betreffenden  Abgabepfüchtigen  zwar  ihr  Vermögen  bis
zum  31.  Dez.  1918  erhöhen  konnten,  diesen  Vermögenszuwachs  aber
und  vielleicht  auch  ihr  sonstiges  Vermögen  ganz  oder  zum  Teil  nach
diesem  Zeitpunkt  infolge  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  wieder  verloren ­
  haben.  Der  Entwurf  sieht  daher  int  §31  Abs.  1  vor,  daß  auf
Verlangen  des  Abgabepflichtigen  Vermögensverluste,  die  dieser  nachweislich ­
  in  der  Zeit  vom  1.  Jan.  bis  31.  Dez.  1919  erlitten  hat,  bei
Berechnung  des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (§§  1,  3)  in
Abzug  gebracht  werden  sollen.
            
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