50 BermögenSzuwachssteuergesetz. § 1.
§ i. Bon dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten
Bermögenszuwachse wird eine Kricgsabgabe zugunsten
des Reichs erhoben.
gntro. §1. SSoflr. 17f. ©teit.SS. <5. 1381, 1387 D ff., 1393, 1395, 1398, 1401, 1428 D ff.,
1437s., 1443 D, 1154 Cf., 2243 D ff., 2246.
1. Inhalt des § 1. Der §1 enthält die grundlegende allgemeine Vorschrift,
daß von dem nach den Vorschriften des Ges. festgestellten Vermögenszuwachs
eine Abgabe zugunsten des Reichs erhoben werden soll. Hiermit weicht das Ges.
von den Bestimmungen des § 2 KSt.G. insofern ab, als nach dieser Bestimmung
grundsätzlich der nach den Vorschriften des BStG. festgestellte Vermögenszuwachs
abgabepflichtig war, während nach dem VZAG. der nach dessen
Vorschriften selbständig festgestellte Vcrmögenszuwachs abgabepflichtig sein soll.
Die Abweichung wird' von der Begründung bannt erklärt, daß gleichzeitig mit
der Veranlagung nach dem Kr.St.G. auch eine Veranlagung nach dem BSt.G.
erfolgte, und daß daher ohne weiteres der bei dieser Veranlagung festgestellte
Vermögenszuwachs auch für die Veranlagung zur Kr.St. als grundsätzlich maßgebend
bestimmt werden konnte. Das VZAG. will demgegenüber den bis
31. Dez. 1918 eingetretenen Vermögenszuwachs erfassen, auf welchen Stichtag
aber nach den derzeitigen Vorschriften des BSt.G. eine Veranlagung zur
BSt. nicht zu erfolgen hat. Es mußte daher eine selbständige Feststellung des
abgabepflichtigen Bermögenszuwachses vorgesehen werden, bei der allerdings
im wesentlichen die Vorschriften des BSt.G. insoweit anzuwenden sind, als sie
sich auf die Feststellun'g des Vermögens beziehen.
Was als abgabepflichtiger Bermögenszuwachs anzusehen ist, sagt der § 1
noch nicht, sondern erst der § 3.
2. Gegenstand, Bemessungsgrundlage und Matzstab der Vermögenszuwachsabgabe.
Das VZAG. bezeichnet an verschiedenen Stellen
(§§ 15, 16, 23, 31) als „abgabepflichtig" den Vermögenszuwachs. Dasselbe
geschieht in der Begr.
Dabei wird nicht streng zwischen Gegenstand, Bemessungsgrundlage und
Maßstab der Steuer unterschieden. „Gegenstand" der Besteuerung ist im
eigentlichen Sinne die Sache, Handlung oder Tatsache, wegen deren Vorhandenseins
die Steuer erhoben wird, Bemessungsgrundlage die Größe oder
Eigenschaft des Gegenstandes der Besteuerung, nach der die Steuer bemessen
wird, Maßstab in einem von der Bemessungsgrundlage verschiedenen, engeren
Sinne der Maßstab, nach dem die die Bemessungsgrundlage bildende Größe
oder Eigenschaft bei der Veranlagung bewertet wird. Nach dieser Begriffsbestimmung
ist Gegenstand der BZA. das Vermögen, d. h. das Gesamtvermögen.
' Denn der Vermögenszuwachs, wie ihn das VZAG. in Anlehnung
an das BSt.G. umschreibt, also der bloße, seit einem bestimmten früheren Zeitpunkte,
gleichviel ob durch Hinzutreten neuer Bestandteile oder in anderer
Weise, eingetretene Mehrwert des Vermögens braucht nicht, wie es zu den
früheren hinzugekommene Bestandteile sind, etwas neben dem früheren Berinögen
Selbständiges zu sein, sondern kann auch wie der Gesamtwert nur eine —
andere — Eigenschaft des Vermögens sein, deren Vorhandensein irgendeinen
Bestandteil oder Formveränderung des Vermögens nicht voraussetzt. Genauer
gesagt: Der Bermögenszuwachs kann ohne jede Substanzveränderung des Vermögens
auch nichts weiter sein als eine dem letzteren im Wirtschaftsleben zuteil
werdende andere Beurteilung, nämlich hinsichtlich seines Wertes als wirtschaftliches
Gut im Vergleich zum allgemeinen Wertmesser. Der Gegenstand
der Besteuerung ist also bei Bermögensznwachssteneru, wie sie das BSt.G.,