Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

50  BermögenSzuwachssteuergesetz.  §  1.

§  i.  Bon  dem  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgestellten ­
  Bermögenszuwachse  wird  eine  Kricgsabgabe  zugunsten ­
  des  Reichs  erhoben.
gntro.  §1.  SSoflr.  17f.  ©teit.SS.  <5.  1381,  1387  D  ff.,  1393,  1395,  1398,  1401,  1428  D  ff.,
1437s.,  1443  D,  1154  Cf.,  2243  D  ff.,  2246.
1.  Inhalt  des  §  1.  Der  §1  enthält  die  grundlegende  allgemeine  Vorschrift,
daß  von  dem  nach  den  Vorschriften  des  Ges.  festgestellten  Vermögenszuwachs
eine  Abgabe  zugunsten  des  Reichs  erhoben  werden  soll.  Hiermit  weicht  das  Ges.
von  den  Bestimmungen  des  §  2  KSt.G.  insofern  ab,  als  nach  dieser  Bestimmung
  grundsätzlich  der  nach  den  Vorschriften  des  BStG.  festgestellte  Vermögenszuwachs ­
  abgabepflichtig  war,  während  nach  dem  VZAG.  der  nach  dessen
Vorschriften  selbständig  festgestellte  Vcrmögenszuwachs  abgabepflichtig  sein  soll.
Die  Abweichung  wird'  von  der  Begründung  bannt  erklärt,  daß  gleichzeitig  mit
der  Veranlagung  nach  dem  Kr.St.G.  auch  eine  Veranlagung  nach  dem  BSt.G.
erfolgte,  und  daß  daher  ohne  weiteres  der  bei  dieser  Veranlagung  festgestellte
Vermögenszuwachs  auch  für  die  Veranlagung  zur  Kr.St.  als  grundsätzlich  maßgebend ­
  bestimmt  werden  konnte.  Das  VZAG.  will  demgegenüber  den  bis
31.  Dez.  1918  eingetretenen  Vermögenszuwachs  erfassen,  auf  welchen  Stichtag ­
  aber  nach  den  derzeitigen  Vorschriften  des  BSt.G.  eine  Veranlagung  zur
BSt.  nicht  zu  erfolgen  hat.  Es  mußte  daher  eine  selbständige  Feststellung  des
abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses  vorgesehen  werden,  bei  der  allerdings
im  wesentlichen  die  Vorschriften  des  BSt.G.  insoweit  anzuwenden  sind,  als  sie
sich  auf  die  Feststellun'g  des  Vermögens  beziehen.
Was  als  abgabepflichtiger  Bermögenszuwachs  anzusehen  ist,  sagt  der  §  1
noch  nicht,  sondern  erst  der  §  3.
2.  Gegenstand,  Bemessungsgrundlage  und  Matzstab  der  Vermögenszuwachsabgabe. ­
  Das  VZAG.  bezeichnet  an  verschiedenen  Stellen
(§§  15,  16,  23,  31)  als  „abgabepflichtig"  den  Vermögenszuwachs.  Dasselbe
geschieht  in  der  Begr.
Dabei  wird  nicht  streng  zwischen  Gegenstand,  Bemessungsgrundlage  und
Maßstab  der  Steuer  unterschieden.  „Gegenstand"  der  Besteuerung  ist  im
eigentlichen  Sinne  die  Sache,  Handlung  oder  Tatsache,  wegen  deren  Vorhandenseins ­
  die  Steuer  erhoben  wird,  Bemessungsgrundlage  die  Größe  oder
Eigenschaft  des  Gegenstandes  der  Besteuerung,  nach  der  die  Steuer  bemessen
wird,  Maßstab  in  einem  von  der  Bemessungsgrundlage  verschiedenen,  engeren
Sinne  der  Maßstab,  nach  dem  die  die  Bemessungsgrundlage  bildende  Größe
oder  Eigenschaft  bei  der  Veranlagung  bewertet  wird.  Nach  dieser  Begriffsbestimmung ­
  ist  Gegenstand  der  BZA.  das  Vermögen,  d.  h.  das  Gesamtvermögen. ­
  '  Denn  der  Vermögenszuwachs,  wie  ihn  das  VZAG.  in  Anlehnung
an  das  BSt.G.  umschreibt,  also  der  bloße,  seit  einem  bestimmten  früheren  Zeitpunkte, ­
  gleichviel  ob  durch  Hinzutreten  neuer  Bestandteile  oder  in  anderer
Weise,  eingetretene  Mehrwert  des  Vermögens  braucht  nicht,  wie  es  zu  den
früheren  hinzugekommene  Bestandteile  sind,  etwas  neben  dem  früheren  Berinögen
  Selbständiges  zu  sein,  sondern  kann  auch  wie  der  Gesamtwert  nur  eine  —
andere  —  Eigenschaft  des  Vermögens  sein,  deren  Vorhandensein  irgendeinen
Bestandteil  oder  Formveränderung  des  Vermögens  nicht  voraussetzt.  Genauer
gesagt:  Der  Bermögenszuwachs  kann  ohne  jede  Substanzveränderung  des  Vermögens ­
  auch  nichts  weiter  sein  als  eine  dem  letzteren  im  Wirtschaftsleben  zuteil ­
  werdende  andere  Beurteilung,  nämlich  hinsichtlich  seines  Wertes  als  wirtschaftliches ­
  Gut  im  Vergleich  zum  allgemeinen  Wertmesser.  Der  Gegenstand
der  Besteuerung  ist  also  bei  Bermögensznwachssteneru,  wie  sie  das  BSt.G.,
            
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