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BcrmügenHzuwachssteucrgesctz. § 2.
2. Voraussetzungen der unbeschränkten Abgabepflicht.
A. Abgabepflicht der Reichsangehörigen. Die unbeschränkte subjektive
Abgabepslicht ist abhängig von Reichsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt im Deutschen Reiche. Doch ist die Bedeutung dieser Voraussetzungen
eine verschiedene. Liegt Reichsangehörigkeit bor, dann haben die beiden anderen
Voraussetzungen nur negative Bedeutung, indem das Fehlen dieser beiden
seit 1. Januar 1914 die an sich durch die bloße Reichsangehörigkeit begründete
Abgabepflicht ausschließt. Umgekehrt ist bei dem Fehlen der Reichsangehörigkeit
das Vorhandensein eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes im
Deutschen Reiche die unerläßliche positive Vorbedingung der unbeschränkten Abgabepflicht.
Daraus ergibt sich eine Verschiedenheit der Beweislast: der Reichsangehörige
hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen seiner — ansnahmsweisen —
Nichtabgabepflicht gegeben sind, dem Ausländer gegenüber hat hingegen im
Bestreitungsfalle die Steuerbehörde darzutuu, daß die Voraussetzung für die
Ausnahme von der Regel, daß Ausländer inländischen Personalsteuern nicht
unterliegen, vorliegt, d. h. daß sie einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Reichsgebiete haben.
a) Einzige positive Voraussetzung der unbeschränkten Abgabepflicht der
Reichsangehörigen ist nach dem oben Gesagten diese ihre Reichsangehörigkeit.
Über diese verhält sich das noch geltende fvgl. RV. Art. 110) Reichs- und
Staatsangehörigkeitsges. v. 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), von dessen
Bestimmungen hier vorzugsweise in Betracht kommen die §§ 1—6, 14—17,
23—29, 32—36. Danach bewirkt zwar die Staatsangehörigkeit in einen:
Bundesstaat (nach RB. Art. 2 „Land") — Elsaß-Lothringen galt bisher
als Bundesstaat — ohne weiteres die Reichsangehörigkeit (§ 1); es gibt aber
auch eine, nur durch Verleihung zu erlangende, unmittelbare Reichsangehörigkeit
ohne Staatsangehörigkeit in einen: Bundesstaat (§§ 33—35). Die die
Reichsangehörigkeit mit sich bringende Staatsangehörigkeit wird begründet
durch Geburt, Legitimation, Eheschließung oder Einbürgerung (§§ 3—6, 8—16).
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein durch Entlassung, Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, Nichterfüllung der — jetzt nicht mehr bestehenden
—Wehrpflicht, Ausspruch der Behörde, Legitimation oder Eheschließung
(§§ 17—29). Der Verlust auch der Reichsangehörigkeit ist mit der Entlassung
aus einer deutschen Staatsangehörigkeit nur verbunden, wenn die letztere Staatsangehörigkeit
die einzige in einem deutschen Bundesstaate war und nicht vielmehr
eine solche in mehreren Bundesstaaten bestand. Dagegen führen Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Nichterfüllung der Wehrpflicht, Legitimation
eines unehelichen Kindes durch einen Reichsausländer solvie Eheschließung
einer Deutschen mit einem Reichsausländer naturgemäß, Ausspruch
der Behörde vermöge ausdrücklicher Gesetzesbestimmung den Verlust der Staatsangehörigkeit
in jedem Bundesstaate, in dem sie bestand, und damit auch den
der Reichsangehörigkeit herbei. Die ohne Staatsangehörigkeit kraft Verleihung
bestehende unmittelbare Reichsangehörigkeit wird ebenfalls durch Entlassung,
Nichterfüllung der Wehrpflicht, Ausspruch der Behörde, Legitimation durch
einen Ausländer und Eheschließung mit einem solchen verloren.
Uneheliche Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit der Mutter, solche
aus morganatischer Ehe, da sie als eheliche gelten (vgl. pr. OVG. XII L> 17
v. 11. Nov. 1914), die des Vaters.
1>) Bei Vorhandensein der Reichsangehörigkeit wird die unbeschränkte Abgabepflicht
ausgeschlossen nur durch mindestens seit dem 1. Jan. 1914 währende»