Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmügenHzuwachssteucrgesctz.  §  2.

2.  Voraussetzungen  der  unbeschränkten  Abgabepflicht.
A.  Abgabepflicht  der  Reichsangehörigen.  Die  unbeschränkte  subjektive ­
  Abgabepslicht  ist  abhängig  von  Reichsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  im  Deutschen  Reiche.  Doch  ist  die  Bedeutung  dieser  Voraussetzungen
eine  verschiedene.  Liegt  Reichsangehörigkeit  bor,  dann  haben  die  beiden  anderen
Voraussetzungen  nur  negative  Bedeutung,  indem  das  Fehlen  dieser  beiden
seit  1.  Januar  1914  die  an  sich  durch  die  bloße  Reichsangehörigkeit  begründete
Abgabepflicht  ausschließt.  Umgekehrt  ist  bei  dem  Fehlen  der  Reichsangehörigkeit
das  Vorhandensein  eines  Wohnsitzes  oder  eines  dauernden  Aufenthaltes  im
Deutschen  Reiche  die  unerläßliche  positive  Vorbedingung  der  unbeschränkten  Abgabepflicht. ­

Daraus  ergibt  sich  eine  Verschiedenheit  der  Beweislast:  der  Reichsangehörige ­
  hat  zu  beweisen,  daß  die  Voraussetzungen  seiner  —  ansnahmsweisen  —
Nichtabgabepflicht  gegeben  sind,  dem  Ausländer  gegenüber  hat  hingegen  im
Bestreitungsfalle  die  Steuerbehörde  darzutuu,  daß  die  Voraussetzung  für  die
Ausnahme  von  der  Regel,  daß  Ausländer  inländischen  Personalsteuern  nicht
unterliegen,  vorliegt,  d.  h.  daß  sie  einen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
im  Reichsgebiete  haben.
a)  Einzige  positive  Voraussetzung  der  unbeschränkten  Abgabepflicht  der
Reichsangehörigen  ist  nach  dem  oben  Gesagten  diese  ihre  Reichsangehörigkeit.
Über  diese  verhält  sich  das  noch  geltende  fvgl.  RV.  Art.  110)  Reichs-  und
Staatsangehörigkeitsges.  v.  22.  Juli  1913  (RGBl.  S.  583),  von  dessen
Bestimmungen  hier  vorzugsweise  in  Betracht  kommen  die  §§  1—6,  14—17,
23—29,  32—36.  Danach  bewirkt  zwar  die  Staatsangehörigkeit  in  einen:
Bundesstaat  (nach  RB.  Art.  2  „Land")  —  Elsaß-Lothringen  galt  bisher
als  Bundesstaat  —  ohne  weiteres  die  Reichsangehörigkeit  (§  1);  es  gibt  aber
auch  eine,  nur  durch  Verleihung  zu  erlangende,  unmittelbare  Reichsangehörigkeit ­
  ohne  Staatsangehörigkeit  in  einen:  Bundesstaat  (§§  33—35).  Die  die
Reichsangehörigkeit  mit  sich  bringende  Staatsangehörigkeit  wird  begründet
durch  Geburt,  Legitimation,  Eheschließung  oder  Einbürgerung  (§§  3—6,  8—16).
Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  tritt  ein  durch  Entlassung,  Erwerb  einer
ausländischen  Staatsangehörigkeit,  Nichterfüllung  der  —  jetzt  nicht  mehr  bestehenden ­
  —Wehrpflicht,  Ausspruch  der  Behörde,  Legitimation  oder  Eheschließung
(§§  17—29).  Der  Verlust  auch  der  Reichsangehörigkeit  ist  mit  der  Entlassung
aus  einer  deutschen  Staatsangehörigkeit  nur  verbunden,  wenn  die  letztere  Staatsangehörigkeit ­
  die  einzige  in  einem  deutschen  Bundesstaate  war  und  nicht  vielmehr ­
  eine  solche  in  mehreren  Bundesstaaten  bestand.  Dagegen  führen  Erwerb
einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit,  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht,  Legitimation ­
  eines  unehelichen  Kindes  durch  einen  Reichsausländer  solvie  Eheschließung ­
  einer  Deutschen  mit  einem  Reichsausländer  naturgemäß,  Ausspruch
der  Behörde  vermöge  ausdrücklicher  Gesetzesbestimmung  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit ­
  in  jedem  Bundesstaate,  in  dem  sie  bestand,  und  damit  auch  den
der  Reichsangehörigkeit  herbei.  Die  ohne  Staatsangehörigkeit  kraft  Verleihung
bestehende  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  wird  ebenfalls  durch  Entlassung,
Nichterfüllung  der  Wehrpflicht,  Ausspruch  der  Behörde,  Legitimation  durch
einen  Ausländer  und  Eheschließung  mit  einem  solchen  verloren.
Uneheliche  Kinder  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter,  solche
aus  morganatischer  Ehe,  da  sie  als  eheliche  gelten  (vgl.  pr.  OVG.  XII  L>  17
v.  11.  Nov.  1914),  die  des  Vaters.
1>)  Bei  Vorhandensein  der  Reichsangehörigkeit  wird  die  unbeschränkte  Abgabepflicht ­
  ausgeschlossen  nur  durch  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914  währende»
            
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