Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

B«'r>,»ögc,,Sznwachsstc»crgesetz. § 2. 
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cs „dahingestellt", „ob es erforderlich ist, daß — wie der § 49 Abs. 1 der Allsf.» 
Best. des Bundesrats besagt — die Gegenstände ,der Ausübung' eines stehenden 
Gewerbes in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte 
dienen". 
Die Frage des Begriffs „inländischen" Betriebsvermögens verlvickelt sich 
noch durch die Unklarheit, in der das nach § 4 BZAG. anzuwendende BSt.G. über 
das Verhältnis der Begriffe „Grundvermögen" und „Betriebsvermögen" zu 
einander läßt. Nach § 4 BSt.G. gehören znm Betriebsvermögen „alle dem 
Unternehmen gewidmeten Gegenstände", nach diesein Wortlaut also auch 
Grundstücke. Nun gibt es aber auch Grundstücke, die den Zwecken eines Ge 
werbebetriebs dienen, ohne daß sich am selben Orte eine Betriebsstätte in dem 
oben erörterten Sinne zu befinden braucht; das kann z. B. bei Arbeiterwohn 
häusern der Fall sein (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. S. 124f.). Wäre 
also einerseits für die Annahme „inländischen Betriebsverniögens" das Vor 
handensein einer inländischen Betriebsstätte Voraussetzung, andererseits auch 
einem Gewerbebetriebe dienender Grundbesitz zum „Betriebsvermögen" i. S. 
des § 2 Abs. 1II BZAG. zu zählen, so würde inländischer Grundbesitz un 
berücksichtigt bleiben, weil er einem ausländischen Gewerbebetriebe dient, der 
keine inländische Betriebsstätte hat. Umgekehrt würde dann derartiger arls- 
ländischer Grundbesitz zu dem inländischen steuerpflichtigen Betriebsvermögen 
gezählt werden müssen. Dem steht aber zunächst § 5 BSt.G. entgegen, wonach 
zum steuerbaren Vermögen nicht gehört „das int Ausland befindliche Grund- 
und Betriebsvermögen". Denn mit dem Wortlaute „befindlich" ist die An 
nahme unvereinbar, unbewegliche Gegenstände könnten wegen ihrer Zweck 
bestimmung woanders steuerpflichtig sein, als wo sie sich eben „befinden", 
also Grundstücke anderswo, als wo sie belegen sind. Nur das entspricht auch 
dem das BSt.G. wie das WBG. wie das DG. beherrschenden Territorial 
prinzip, nach dem für unbewegliche Sachen die Steuerpflichtigkeit durch die 
körperliche Belegenheit bestimmt werden muß, während es mit ihm nicht nur 
vereinbar, sondern sogar seiner Anwendung auf unbewegliche Sachen gegen- 
über folgerichtig ist, daß sich die Steuerpflichtigkeit beweglicher Gegenstände 
nach ihrer Zweckbestimmung richtet. 
Hieraus ergibt sich, daß, wenn im § 2 Abs. 1 II VZAG. inländisches Grund 
vermögen und inländisches Betriebsvermögen nebeneinander genannt sind, 
jedenfalls für die Frage der beschränkten subjektiven Abgabepflicht unter ersterem 
alles im Jnlande nach seiner örtlichen Belegenheit befindliche unbewegliche 
Vermögen zu verstehen ist, auch wenn es einem nur im Auslande betriebenen 
Gewerbe dient, somit zu dessen Anlage- und Betriebskapital gehört, daß mithin 
unter dem daneben genannten „Betriebsvermögen" hier nur das nicht in un 
beweglichen Sachen bestehende zu begreifen und nur für dieses die Bestimmung 
für einen inländischen Betrieb tnaßgebend ist. Davon verschieden ist die Frage 
der Bewertung der zu einem gewerblichen Anlage- und Betriebskapital ge 
hörigen Grundstücke: diese Bewertung hat allerdings für solche Grundstücke als 
Bestandteil des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals zu erfolgen (vgl. 
pr. OVG. in St. 6 S. 237). 
Scheidet mau also von dem „Betriebsvermögen" i. S. des § 2 Abs. 1 die 
sich nach ihrer Beschaffenheit als Grundvermögen darstellenden unbeweglichen 
Sachen aus, dann läßt sich für das dergestalt beschränkte Betriebsvermögen 
allerdings der Standpunkt rechtfertigen, daß dessen Steuerpflicht davon abhängt, 
ob es einem gewerblichen Unternehmen dient, das eine Betriebsstätte i. ©. 
des DG. in Deutschland unterhält. Abgesehen davon, daß es inimerhin au 
jedem Anhalte für die Absicht des Gesetzgebers fehlt, in dem VZAG. und dem
	        
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