Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Dio  Stichtage  nach  Abs.  2.  §  Ä.

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BSt.G.,  von  dem  jenes  ausgebt,  von  der  ?lusfassung  des  DG.  abzuweichen,
daß  ein  Gewerbe  nur  dort  als  „betrieben"  anzusehen  ist,  wo  sich  eine  Betriebsstatte
  befindet,  wies  hierauf  auch  schon  die  Begr.  des  mit  dem  BSt.G.  gleichzeitig ­
  verabschiedeten,  diesem  zur  Grundlage  dienenden  WBG.  hin,  wo  es
(S.  19)  heißt:  „Von  der  Beitragspflicht  ist  allgemein  das  ausländische  Grundund
  Betriebsvermögen  ausgenommen.  Diese  Ausnahme  empfiehlt  sich  nicht
nur  aus  sachlichen  Gründen,  insofern  das  Grund-  und  Betriebsvermögen  auch
sonst  der  ausschließlichen  Steuerhoheit  des  Staates  unterworfen  zu  werden
pflegt,  in  dessen  Gebiet  es  -sich  befindet,  sondern  auch  aus  technischen  Rücksichten
der  Steuerveranlagung."  Tie  den  Gewerbebetrieb  treffenden  direkten  Steuern
pflegen  aber  im  ?luslande  wie  im  Jnlande,  mögen  sie  nun  nach  dem  Ertrage,
dem  Anlage-  und  Betriebskapital  oder  äußeren  Merkmalen  bemessen  sein,  auf
die  Erfassung  der  wirtschaftlichen  Einheit  des  gewerblichen  Unternehmens  oder
doch  eines  einzelnen,  eine  gewisse  Selbständigkeit  besitzenden  Teiles  des  Betriebes ­
  gerichtet  zu  sein,  nicht  aus  die  Besteuerung  vom  ganzen  losgelöster,  völlig
unselbständiger  Bestandteile  (Dgl.  z.  B.  Pr.  OVG.  in  St.  6  S.  31  ff.,  8  S.  234);
derartig  völlig  unselbständige  Bestandteile  werden  regelmäßig  als  Ganzes  dort
besteuert,  wo  die  Bestandteile  zu  einem  mehr  oder  weniger  selbständigen  Ganzen
zusammengefaßt  erscheinen.  Man  würde  daher,  wenn  man  so  weit  gehen  wollte,
Bestandteile  eines  Betriebsvermögens  überall,  wo  sie  sich  befinden,  zu  besteuern, ­
  auch  wenn  dort  überhaupt  kein  Betrieb  stattfindet,  im  Gegensatze  zu
der  in  der  mitgeteilten  Stelle  der  Begr.  zum  WBG.  bekundeten  Absicht  gerade
zu  einer  sehr  weitgehenden  Doppelbesteuerung  gelangen.  Vor  allem  aber  würde
das  zu  den  allergrößten  steuertechnischen  Schwierigkeiten  führen,  somit  den
n.  a.  O.  betonten  „technischen  Rücksichten  der  Veranlagung"  schnurstracks  zuwiderlaufen. ­

Über  den  Begriff  der  Betriebsstätte  vgl.  die  eingehenden  Ausführungen ­
  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  5—10  zu  §  2  (S.  112—136),  wo
in  Anm.  6  S.  116  unter  f  auch  die  Zweifel  hervorgehoben  sind,  ob  überhaupt
ein  Unterschied  zwischen  „Betriebsstätte"  und  „Betriebsort"  als  einem  weiteren
Begriff  zu  machen  ist.
y)  „Betriebsvermögen"  i.  S.  des  BSt.G.  ist  einerseits  nicht  nur  beim
Gewerbebetrieb  einschließlich  des  Bergbaues,  sondern  auch  bei  der  Land-  und
Forstwirtschaft  vorhanden,  andererseits  nicht  bei  anderen  Erwerbstätigkeiten.
Wenngleich  es  sich  bei  der  beschränkten  Abgabepflicht  im  Grunde  um  eine
Objektsteuer  handelt,  so  ist  doch  auch  bei  ihr  wie  bei  der  unbeschränkten  der  Gegenstand ­
  der  Besteuerung  ein  durch  die  Person  des  Eigentümers  zusammengefaßter
einheitlicher,  also  nicht  etwa,  wenn  sowohl  Grund-  als  auch  Betriebsvermögen
im  Jnlande  vorhanden  ist,  dieses  und  jenes  je  ein  besonderes  Steuerobjekt.
Ob  also  die  zahlenmäßigen  unteren  Grenzen  der  Abgabepflicht  (§  15  VZAG.)
erreicht  sind,  richtet  sich  nach  der  Gesamtheit  inländischen  Grnnd-  und  Betriebsvermögens. ­


III.  Die  Stichtage  nach  Abs.  2.
1.  Ohne  den  Abs.  2  würde  eine  Heranziehung  zur  VZA.  ausgeschlossen
sein,  wenn  z.  Z.  der  Veranlagung  die  subjektiven  Voraussetzungen  des  1.  Abs.
nicht  mehr  vorliegen.  Der  1.  Satz  des  2.  Abs.  bringt  unzweideutig  zum  Ausdrucke,
  daß  sich  die  subjektive  Abgabepflicht  nach  den  Verhältnissen  v.  30.  Juni  1919
richtet.  Daraus  folgt,  daß  einerseits  ein  Wegfall  der  Voraussetzungen  des  1.  Abs.
Etrutz,  Bennügenözuwachs  und  Knegsabgabe.  5
            
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