Contents : Schutz dem Arbeiter!

allgemeine  Mitleid  mächtig  hervorriefen  und  das  Einschreiten  der  Gesetzgebung  gebieterisch
verlangten.  In  auffälligem  Gegensatze  zu  den  in  jenen  Berichten  enthüllten  Verhältnissen
ist  die  gegenwärtige  Lage  derjenigen,  zn  deren  Gunsten  die  Fabrik-  und  Werkstättcn-Gesetze
  erlassen  wurden.  Einige  Beschäftigungen  sind  trotz  der  gesundhcits-polizeilichen  Vorschriften ­
  dieses  Gesetzes  noch  unzweifelhaft  ungesund;  und  in  andern  Gewerben  findet  sich
noch  gelegentlich  ein  Uebcrarbeiten  über  die  von  den  Gesetzen  gezogenen  Grenzen,  das  der
Gesundheit  der  darin  Beschäftigten  nachtheilig  ist,  allein  diese  Vorkommnisse  sind  zu  unserer
Freude  nur  Ausnahmen.  Dabei  haben  wir  keine  Ursache  zur  Annahme,  daß  die  Gesetzgebung, ­
  welche  in  so  auffälliger  Weise  sich  als  Wohlthat  für  die  beschäftigten  Arbeiter
erwiesen  hat,  den  Gewerben,  auf  die  sie  Anwendung  fand,  irgend  erheblicheil  Nachtheil
gebracht  hat.  Im  Gegentheil,  der  Fortschritt  der  Industrie  war  augenscheinlich  völlig  unbehindert ­
  durch  die  Fabrikgesetze;  und  es  gibt  nur  Wenige,  selbst  unter  den  Arbeitgebern,
welche  jetzt  einen  Widerrlif  der  Hauptbestimmungen  dieser  Gesetze  wünschten,  oder  welche
die  aus  diesen  Gesetzen  hervorgegangenen  Wohlthaten  leugneten."  (Dr.  Schönberg,  Handbuch ­
  der  politischen  Oekonomie  I,  S.  972.)
Nächst  England  besitzt  die  Schweiz  die  ausgebildetste  Fabrikgesetzgebung. ­
  Der  Canton  Thurgau  weist  schon  d.  d.  22.  Christmonat  1815
eine  Verordnung  bezüglich  „Schulunterricht",  „Sittlichkeit",  „Arbeitszeit
und  Verwendung  des  Arbeitslohnes"  für  die  Beschäftigung  von  Kindern
und  Minderjährigen  in  Fabriken  auf.  In  den  fünfziger  Jahren  haben
fast  sämmtliche  Cantonsregierungeu  solche  Gesetze  erlassen.  Das  Bundesgesetz ­
  vom  23.  März  1877  ordnete  die  Verhältnisse  einheitlich  für  alle
Cantone.  Seitdem  steht  die  Schweiz  in  dieser  Beziehung  an  der  Spitze
der  Culturstaaten.
In  Frankreich  ist  bereits  durch  das  Gesetz  vom  9.  Sept.  1848  die
Arbeitszeit  in  Fabriken  auf  höchstens  12  Stunden  normirt.  Das  Gesetz
vom  2.  Juni  1874  trifft  genaue  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
von  Kindern  und  minderjährigen  Mädchen.
In  America  haben  fast  alle  Industriestaaten  —  mehrere  sehr  weitgehende ­
  —  Schutzbestimmungen  und  setzen  die  Arbeiter  ihre  ganze  Kraft
für  Erweiterung  und  strengere  Durchführung  derselben  ein.
Oesterreich  hatte  bereits  in  der  Gewerbe-Ordnung  von  1859  Bestimmungen ­
  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  und  jugendlichen  Arbeitern ­
  vorgesehen  und  eine  „Dienstordnung"  (Fabrikordnung)  zur  Pflicht
gemacht,  ist  aber  durch  die  Gewerbe-Novelle  von  1885  (betreffend  Verbot ­
  der  Kinderarbeit,  Maximal-Arbeitstag,  Sonntagsruhe)  der  Schweiz
an  die  Seite  getreten.
Auch  Dänemark  (1873),  Schweden  und  Norwegen  (1864),
H  olland  (1874),  neuestens  auch  Italien,  Belgien  und  selbst  Rußland ­
  haben  ihre  Fabrikgesetzgebung.
Und  nicht  bloß,  daß  bereits  in  allen  Industriestaaten  die  Anfänge
des  Arbeiterschutzes  gegeben  sind,  auch  eine  allmälige  Ausgleichung
der  Gesetzgebungen  der  verschiedenen  Staaten  ist  mit  Sicherheit  voraus-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.