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vom politischen Standpunkte aus, als „staatliche Organisation
der Wirtschaft" erscheint. —
Nun zeigt sich deutlich, daß alle Unterganzheiten, welche
gleichfalls Kapital höherer Ordnung ursprünglich bilden und
daher Gemeinsamkeitsreife erzeugen, Unterganzheiten der
Volkswirtschaft sind. Dazu gehören insbesondere die zunftartigen
Verbände jeder Art. In ihnen geschieht, wie wir oben
sahen, dasselbe, was auch in der Volkswirtschaft (in der „staatlichen"
„Organisation" der Volkswirtschaft) geschieht: Sie
schaffen — sogar durch ähnliche Beschlüsse in kleinen Beratungskörpern,
gleichsam „Parlamenten" „Vorständen" — ein Kapital
höherer Ordnung zum Zwecke einer Gemeinsamkeitsreife für
einen ganz bestimmten Kreis von Wirtschaftshandlungen. —
Vom subjektiven Standpunkte der Mitglieder aus
mögen allerdings diese Verbände bloße „Selbsthilfe" bedeuten,
etwas ganz anderes als die, ihnen (oft) schlechthin
gegebene, „Volkswirtschaft"! Von diesem subjektiven Standpunkte
aus und von dem gewisser Markterscheinungen aus
kann man sie ferner als bloße „Monopolstellungen" kennzeichnen.
Das bleibt aber alles an der Oberfläche!
— es ist die übliche individualistische Betrachtung von
der Froschperspektive aus. Ihr tieferes, ihr objektives Wesen
besteht darin, daß sie ein Kapital höherer Ordnung für einen
bestimmten Umkreis wirtschaftlicher Handlungen erzeugen und
damit diesem wirtschaftlichen Umkreise eine bestimmte Eigenschaft
als Organ, eine bestimmte gliedliche Stellung und Verrichtung
in der Volkswirtschaft verschaffen — und sei es selbst
auf dem Wege der Monopolisierung, sei es selbst, daß dadurch
Hypertrophie und ungesunde Überbildungen im größeren
Ganzen der Gebiets- oder Volkswirtschaft entstehen;
das ändert an der grundsätzlichen Bedeutung und an dem
grundsätzlichen Charakter der Wirtschaftsverbände als Erscheinungen
der Gemeinsamkeitsreife nichts! So befremdlich es