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Gruppe erscheinen nur noch in besonderen Zusammenhängen als Ge-
nossen, sodaß der Umfang der Geltung für die Gruppenmoral hier sehr
beschränkt ist.
Fragt man nach dem zeitlichen Alter dieser Form der Moral, so
lautet die Antwort naturgemäß: sie ist so alt wie die Gruppe selbst; denn
sie entspringt unmittelbar aus den sozialen Anlagen des Menschen.
Aus dem Inhalt dieser Moral sei hier ein Punkt herausgehoben,
der sich auf die Abstufung der Rechte in der Gruppe be-
zieht. In dieser Beziehung gelten für die Gruppenmoral zwei Regeln:
dem Führer werden Vorrechte zuerkannt, unter den übrigen Genossen
herrscht gleiches Recht. Die erste Regel ergibt sich aus der inneren Über-
legenheit des Führers und der ihm dargebrachten Verehrung. Man kann
demgemäß auch nicht sagen, daß die Vorrechte des Führers sich notwen-
digerweise auf dasjenige Maß beschränken, das zur Ausübung seiner
Führertätigkeit erforderlich ist. Wir haben dies Verhältnis früher
($ 24,1) auf die Formel gebracht: Führerlohn für Führerleistung. — Die
zweite Regel läßt sich nicht weiter zurückführen, sondern drückt eine
Grundtatsache des Gruppenlebens aus. — Wie tief eingewurzelt diese
Moral der Gleichheit der Genossen und der Ungleichheit des Führers ist,
zeigen schon Beobachtungen in der Kinderstube.
Die Gegenseitigkeit ist überhaupt in der Gruppenmoral (und ebenso in
der alsbald zu betrachtenden Gesellschaftsmoral) von grundlegender Bedeutung. Sie
ist biologisch notwendig, weil ohne sie derjenige, der ihrem Gebote einseitig folgen
würde, in die Gefahr der Verkümmerung oder des Unterganges geraten würde. Wenn
die Gruppe ein bestimmtes Maß von Rücksichtnahme und Anerkennung fremder An-
sprüche von jedem Einzelnen fordert, so übernimmt sie dementsprechend ihm gegen-
iber auch die Gewähr, daß der andere diese Rücksichtnahme erwidern wird. Sie sagt
zu jedem: Du sollst nicht töten; aber ich werde auch dafür sorgen, daß dich niemand
tötet. Wo also der eine Teil auf die Dauer auf einen völligen Mangel an Gegen-
seitigkeit oder die Absicht eines rein selbstsüchtigen Verhaltens stößt, da wird er
schließlich die Gemeinschaftshaltung aufgeben und zu einem anderen Verhalten über-
zehen. Die alte Lehre vom Vertrag als der Grundlage der Gesellschaft hatte also in
den Eindrücken und Beobachtungen, von denen sie bewußt oder unbewußt ausging,
an sich nicht unrecht. Insbesondere kann die Liebesmoral nur nach Maßgabe ihrer Er-
widerung zur Geltung kommen, während ihre folgerechte Durchführung im Gesell-
schafts-, Kampf- und Machtverhältnis dazu führen würde, daß die Guten alsbald von
Jen Schlechten vernichtet würden. Die Praxis des Lebens hat dies nie verkannt, hat
ıber eben deswegen zu der herrschenden Morallehre niemals stimmen wollen. „Man
sollte doch einmal sehen, wie es beurteilt würde, wenn ein Soldat im Kriege aus
Wahrheitsliebe den ihn ausfragenden Spionen Stärke und Stellung seines Heeres ver-
riete.“ Der Autor, dem wir diesen Sag entnehmen, hat mit Recht darauf hingewiesen,
wie insbesondere auch Kant in seiner Formulierung des obersten moralischen Gebotes
auf diese Verschiedenheit der Verhältnisse keine Rücksicht nimmt, sondern z. B. Auf-
richtigkeit ohne jede Einschränkung verlangt. In Wirklichkeit aber steht in einem
gewissen Sinne das sittliche Verhalten unter der Voraussegung eines stillschweigenden