Kreis
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öffentlichen Ordnung und zur Sicherheit des Staates zu erteilen.
Soweit die Gendarmerie als Organ der Kriminalpolizei gemäß den
Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder auf Grund besonderer
Requisition der Gerichte auftritt, ist sie an die Untersuchungsrichter
und Staatsanwälte und in letzter Linie an den Justizminister ge
wiesen. In allen Angelegenheiten endlich, welche die Befehls
gebung, die Disziplin und die militärische Ausbildung betreffen,
untersteht die Gendarmerie dem Kriegsministerium, welchem die
Sorge für die Bewaffnung, Ausrüstung und Equipierung obliegt.
Militärischer Kommandant der Gendarmerie ist der Eeneral-Gen-
darmerie-Jnspektor. Er hat seinen Sitz in Bukarest und überwacht
teils persönlich, teils durch seine Hilfsorgane den Dienst, die Aus
bildung, die Verwaltung und die Rechnungslegung der Gendar
merie. Zu diesem Zwecke soll er jede Kompagnie mindestens ein
mal jährlich besichtigen.
Die Gendarmerie ist verpflichtet, allen Aufforderungen der
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu entsprechen. Die Auf
forderungen müssen schriftlich verfaßt sein, den Sprengel der
requirierenden Behörde betreffen, an die zur Durchführung be
rufene Abteilung gerichtet werden und in den Wirkungskreis der
Gendarmerie fallen. Bei mißbräuchlichen Aufforderungen kann der
Kompagniekommandant die Entscheidung des kompetenten Mini
steriums anrufen. Ferner obliegt der Gendarmerie die Pflicht, den
Verwaltungsbehörden ihre die öffentliche Ordnung und Sicherheit
betreffenden Wahrnehmungen mitzuteilen. Zu diesem Zwecke hat
der Kompagniekommandant von 3 zu 3 Tagen, im Bedarfsfalls
jedoch auch täglich, einen ausführlichen Bericht über alle maßgebenden
Vorfälle an den Präfekten zu richten und überdies den Oberstaats
anwälten und Kreisgerichtsvorständen jene Ereignisse zu melden,
welche eine gerichtliche Verfolgung veranlassen. Geben diese Be
richte Grund zur Befürchtung aufrührerischer Treibereien und gewalt
samer Zusammenrottungen, so kann der Präfekt im Einvernehmen
mit dem Gendarmeriekommandanten beim Ministerium des Innern
und beim Kriegsministerium die Zusammenziehung mehrerer Een-
darmerieabteilungen an den gefährdeten Orten fordern. Auf Grund
der erhaltenen Informationen haben die Zivilbehörden an die Gen
darmerie ganz bestimmte Forderungen zu stellen. Eine Über
prüfung der Opportunität und Zweckmäßigkeit dieser Forderungen
steht der Gendarmerie nicht zu; dagegen sind die Zivilbehörden nach
Stellung ihrer Forderungen nicht befugt, sich in die militärischen
Ausführungshandlungen einzumengen. Für diese sind die Gendar
meriekommandanten allein verantwortlich. Im allgemeinen haben
sich die Zivilbehörden in ihrem Verkehre mit der Gendarmerie aller