Object: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis 
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öffentlichen Ordnung und zur Sicherheit des Staates zu erteilen. 
Soweit die Gendarmerie als Organ der Kriminalpolizei gemäß den 
Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder auf Grund besonderer 
Requisition der Gerichte auftritt, ist sie an die Untersuchungsrichter 
und Staatsanwälte und in letzter Linie an den Justizminister ge 
wiesen. In allen Angelegenheiten endlich, welche die Befehls 
gebung, die Disziplin und die militärische Ausbildung betreffen, 
untersteht die Gendarmerie dem Kriegsministerium, welchem die 
Sorge für die Bewaffnung, Ausrüstung und Equipierung obliegt. 
Militärischer Kommandant der Gendarmerie ist der Eeneral-Gen- 
darmerie-Jnspektor. Er hat seinen Sitz in Bukarest und überwacht 
teils persönlich, teils durch seine Hilfsorgane den Dienst, die Aus 
bildung, die Verwaltung und die Rechnungslegung der Gendar 
merie. Zu diesem Zwecke soll er jede Kompagnie mindestens ein 
mal jährlich besichtigen. 
Die Gendarmerie ist verpflichtet, allen Aufforderungen der 
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu entsprechen. Die Auf 
forderungen müssen schriftlich verfaßt sein, den Sprengel der 
requirierenden Behörde betreffen, an die zur Durchführung be 
rufene Abteilung gerichtet werden und in den Wirkungskreis der 
Gendarmerie fallen. Bei mißbräuchlichen Aufforderungen kann der 
Kompagniekommandant die Entscheidung des kompetenten Mini 
steriums anrufen. Ferner obliegt der Gendarmerie die Pflicht, den 
Verwaltungsbehörden ihre die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
betreffenden Wahrnehmungen mitzuteilen. Zu diesem Zwecke hat 
der Kompagniekommandant von 3 zu 3 Tagen, im Bedarfsfalls 
jedoch auch täglich, einen ausführlichen Bericht über alle maßgebenden 
Vorfälle an den Präfekten zu richten und überdies den Oberstaats 
anwälten und Kreisgerichtsvorständen jene Ereignisse zu melden, 
welche eine gerichtliche Verfolgung veranlassen. Geben diese Be 
richte Grund zur Befürchtung aufrührerischer Treibereien und gewalt 
samer Zusammenrottungen, so kann der Präfekt im Einvernehmen 
mit dem Gendarmeriekommandanten beim Ministerium des Innern 
und beim Kriegsministerium die Zusammenziehung mehrerer Een- 
darmerieabteilungen an den gefährdeten Orten fordern. Auf Grund 
der erhaltenen Informationen haben die Zivilbehörden an die Gen 
darmerie ganz bestimmte Forderungen zu stellen. Eine Über 
prüfung der Opportunität und Zweckmäßigkeit dieser Forderungen 
steht der Gendarmerie nicht zu; dagegen sind die Zivilbehörden nach 
Stellung ihrer Forderungen nicht befugt, sich in die militärischen 
Ausführungshandlungen einzumengen. Für diese sind die Gendar 
meriekommandanten allein verantwortlich. Im allgemeinen haben 
sich die Zivilbehörden in ihrem Verkehre mit der Gendarmerie aller
	        
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