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II. DIE PAPIERGELDWAHRUNG;
Yon diesem Dekret ab waren diese Staatsnoten kein Geld
mehr, sondern Wertpapiere trotz ihres epizentrischen Ännahme-
zwangs; denn es fehlte ihnen jetzt die freie Übertragbarkeit
des staatlichen Geldes, also eines der wesentlichen Merkmale
desselben. Sie scheiden deshalb nunmehr aus unserer
Betrachtung aus.
Epizentrischer Annahmezwang wurde zwar noch einmal
für sie in einzelnen Fällen im Jahre 1795 J ) eingeführt (vorüber
gehend vom April bis August), aber die Enregistrierungs- und
Indossierungspflicht wurde nicht aufgehoben. 2 )
Die königlichen Assignaten von 100 livres und darunter
hatten ihre eigene Entwickelung. Sie blieben auch nach dem
31. Juli 1793 Kurantgeld, sollten aber eingelöst werden. Sie
brauchten weder enregistriert noch indossiert zu werden. Erst
im Jahre 1795 wurde ihre Rechtsstellung verändert.
Nach Dekreten vom 16. und 27. Mai 1795 sollten sie
nur noch in Zahlung genommen werden auf Nationalgüter und
Lotterielose des Staates. Lauteten sie auf 5 livres, so wurden
sie auch noch für Steuerzahlungen angenommen. Waren sie
von 10 livres, so behielten sie den allgemeinen epizentrischen
Annahmezwang. Außer den 10 livres-Assignaten wurden dem
nach die königlichen Staatsnoten von 100 livres und darunter
nur bei gewissen Geschäftsabschlüssen mit dem Staate in
Zahlung genommen. Die Annahme durch den Staat war also
nicht der Höhe nach beschränkt, sondern den Geschäfts
abschlüssen nach. Es fehlte ihnen der allgemeine epizentrische
Annahmezwang; nur bei einigen epizentrischen Zahlungen
nimmt sie der Staat an und bei diesen entweder ausschließlich
oder neben anderen Geldarten; nimmt er sie in andern Fällen
ausnahmsweise auch an, so handelt es sich nicht um Zahlung,
sondern um Hingabe an Zahlungsstatt. Wir wollen diese
Erscheinung, die auch im modernen Geldwesen vorkommt,
Sondergeld nennen.
‘) Dekret vom 11., 16., 27. Mai 1795.
s ) Dekret vom 11. Mai und 13. Juli 1795.