Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWAHBUNG  BIS  HERBST  1796.

43

und  deren  Fabrikation  mit  Beginn  der  Konventsherrschaft
eingestellt  worden  war. 1 )  Diese  königlichen  Assignaten  hatten
nämlich  in  manchen  Gegenden  Frankreichs  ein  positives  Agio
gegenüber  den  republikanischen,  eine  zwar  merkwürdige,  vom
Standpunkt  der  staatlichen  Theorie  aber  keineswegs  unfaßbare
Erscheinung:  die  republikanischen  waren  valutarisch,  die
königlichen  akzessorisch.
Das  positive  Agio  war  nur  in  denjenigen  Gegenden  vorhanden, ­
  in  denen  die  royalistische  Bevölkerung  zahlreich  war.
Die  politischen  Leidenschaften,  die  unter  dem  Konvente  noch
mehr  als  unter  den  Nationalversammlungen  emporloderten,
machten  aus  diesem  Agio  ein  Verbrechen  gegen  den  Staat.
Mit  Ersetzung  der  königlichen  Assignaten  durch  republikanische
hoffte  man  die  Royalisten  mehr  an  die  republikanische  Sache
zu  fesseln,  denn  „bei  den  republikanischen  Assignaten  war  nicht
der  König,  sondern  die  Republik  Schuldnerin“.  Am  9.  Juni  1793
wurde  verfügt,  daß  auf  Nationalgüter  eingehende  republikanische
Assignaten  nicht  verbrannt  werden  sollten,  sondern  statt  deren
eine  gleiche  Menge  königlicher  Assignaten.
Ein  Dekret  vom  31.  Juli  1793  ging  weiter.  Es  bestimmte,
daß  die  königlichen  Assignaten  über  100  livres  ihre  Kurantgeldeigenschaft ­
  verlieren,  einstweilen  aber  noch  ihren,  in  Einzelheiten ­
  später 2 )  besonders  geregelten  epizentrischen  Annahmezwang ­
  behalten  sollten.  Noch  wichtiger  wurde  für  die  Stellung
dieser  Assignaten  im  Geldwesen  ein  anderes  Gesetz.  Von  der
Publikation  des  Dekrets  vom  30.  August  1793  ab  sollten  die
königlichen  Assignaten  über  100  livres  bei  jeder  Übertragung
enregistriert 3 )  und  indossiert  werden.  Ihren  epizentrischen
Annahmezwang  sollten  sie  mit  dem  1.  Januar  1794  verlieren.

‘)  Dekrete  vom  11.,  24.  Oktober,  21.  November  1792.
*)  Dekrete  vom  17.  und  30.  August  1793.
3 )  Da  der  Staat  diese  Assignaten  von  nun  ab  als  staatliche  Wertpapiere ­
  behandelt  haben  wollte,  erschwerte  er  ihre  Uebertragung  nicht
nur  durch  Indossaments-  sondern  auch  durch  Enregistrements-Vorschrift,
woran  sich  die  Erhebung  einer  Steuer  knüpfte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.