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lautend. Das fehlende halbe Prozent zog der Darleiher beim letzten
Zahlungstermin auf die ganze Dauer des Anlehens ab. Da die
Partialobligationen ohne Prämie nicht anzubringen waren, so erhielt
Rothschild hierfür und für seine Bemühung eine Provision von
1 3 /4°/o auf die Hälfte der Anleihe. Diese Provision wurde ebenfalls
bei der letzten Zahlung abgezogen. Für Auszahlung der Zinsen
und Stückzahlungen wurde dem Darleiher außerdem eine Vergütung
von 1 U°lo zugebilligt.
Mit den Abschlagzahlungen scheint Rothschild sich beeilt zu
haben. Denn schon am 1 .Juli unterzeichnete der Landgraf Lud wigX.
von Hessen-Darmstadt die Originalschuldverschreibung, und am
selben Tage bescheinigte die landgräfliche Generalkasse den Empfang
der 500 000 fl. Am 3. Juli hatte Rothschild bereits 100 000 fl von der
Anleihe verkauft. Den Rest von 400 000 fl bot er von Frankfurt
aus dem Kurfürsten an. Er wollte die Hauptschuldverschreibung
in Kassel hinterlegen und diejenigen bei der Kriegskasse befind
lichen Darmstädter Obligationen, die Ende 1804 und 1805 ver
fallen würden, in Zahlung nehmen. Am 16. Juli wurde der Antrag
genehmigt.
Es ist interessant zu sehen, in welcher Weise das 2. Departe
ment des Kriegskollegiums, das natürlich vorher über die Sache zu
berichten hatte, den Ankauf von Staatspapieren beim Kurfürsten
grundsätzlich befürwortet. Es führt sieben Gründe an:
1. Staatspapiere in der hier nur anzunehmenden Bedeutung
des Wortes sind bestimmte Anteile an einer mit hin
reichender Hypothek und den gewöhnlichen Sicherheits
formeln gegebenen Schuldverschreibung, wodurch ein
Debitor von mehreren oder vielen Personen diejenige
Summe erhalten kann, welche nur selten eine einzige
darzuschießen vermag.
2. Unumstößlichen Rechtsgrundsätzen zufolge muß jedem
Inhaber einer solchen Partialobligation für die Summe,
worüber sie erteilt worden ist, eben die Sicherheit zu
teil werden, welche einem Besitzer einer nicht unter
viele verteilten Hauptobligation zusteht.
3. Eben diese Obligationenverteilung gibt einen höheren
Grad von Sicherheit dadurch, weil im Falle der nicht
stipuliertermaßen erfolgenden Zinsen- und Kapitalsrück
zahlung alle Interessenten zusammen gegen den Debitor