Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Verordnung,  betreffend  Änderung  des
§21  der  Prisengerichtsordnung.  (R.-G.-Bl.  1914,
S.  301.)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,
König  von  Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Prisengerichtsbarkeit,  vom  3.  Mai  1884  (R.-G.-Bl.
S.  49)  im  Namen  des  Reiches,  was  folgt:
Im  tz  21  der  Prisengerichtsordnung  (R.-G.-Bl.  1914,
S.  301)  erhält  der  Absatz  1,  Satz  1,  folgende  Fassrmg:
Soweit  das  Schiff  und  die  Ladung  offensichtlich
der  Einziehung  oder  der  prisengerichtlichen  Entscheidung ­
  nicht  unterliegen,  kann  das  Prisenamt  mit  Zustimmung ­
  des  kaiserlichen  Kommissärs  die  Herausgabe ­
  an  den  Empfangsberechtigten  oder,  falls  die
strafgerechtliche  Einziehung  in  Frage  kommt,  die  Übergabe ­
  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  verfügen
Im  Abs.  2  daselbst  werden  die  Worte  „in  einer
von  dem  Prisengerichte  zu  bestimmenden  Höhe"  gestrichen. ­

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(„Deutscher  Neichsanzeiger"  Nr.  77  vom  1.  April  1915.)

Verordnung  zur  Ergänzung  der  Prisengerichtsordnnug
  (Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  301).
Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher
Kaiser,  König  von  Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  über  die
Prisengerichtsbarkeit  vom  3.  Mai  1884  (Reichs-Gesetzbl.
S.  49)  im  Namen  des  Reiches,  was  folgt:
In  die  Prisengerichtsordnung  vom  15.  April  1911
(Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  301)  wird  hinter  §  6  folgende
Vorschrift  eingestellt:
8  6a.  Für  Entscheidungen,  die  ohne  mündliche  Verhandlung ­
  und  nicht  in  der  Form  des  Urteils  erlassen
werden,  genügt  sowohl  bei  den  Prisengerichten  wie  bei
dem  Oberprisengericht  die  Mitwirkung  von  drei  Mitgliedern ­
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.
Wohnt  der  regelmäßige  Stellvertreter  des  Vorsitzenden ­
  nicht  am  Sitze  des  Gerichtes,  so  kann  der  Vorsitzende ­
  im  Falle  seiner  Verhinderung  für  Angelegenheiten, ­
  die  von  ihm  allein  zu  erledigen  sind  oder  die
von  dem  Gericht  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern
erledigt  werden  können,  seine  Vertretung  einem  anderen
rechtskundigen  Mitglied  oder  stellvertretenden  Mitglied
übertragen.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  171  vom  23.  Juni  1915.)
            
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