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Verordnung, betreffend Änderung des
§21 der Prisengerichtsordnung. (R.-G.-Bl. 1914,
S. 301.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen usw.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend
die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (R.-G.-Bl.
S. 49) im Namen des Reiches, was folgt:
Im tz 21 der Prisengerichtsordnung (R.-G.-Bl. 1914,
S. 301) erhält der Absatz 1, Satz 1, folgende Fassrmg:
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich
der Einziehung oder der prisengerichtlichen Entscheidung
nicht unterliegen, kann das Prisenamt mit Zustimmung
des kaiserlichen Kommissärs die Herausgabe
an den Empfangsberechtigten oder, falls die
strafgerechtliche Einziehung in Frage kommt, die Übergabe
an die zuständige Staatsanwaltschaft verfügen
Im Abs. 2 daselbst werden die Worte „in einer
von dem Prisengerichte zu bestimmenden Höhe" gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
(„Deutscher Neichsanzeiger" Nr. 77 vom 1. April 1915.)
Verordnung zur Ergänzung der Prisengerichtsordnnug
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301).
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die
Prisengerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 49) im Namen des Reiches, was folgt:
In die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911
(Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) wird hinter § 6 folgende
Vorschrift eingestellt:
8 6a. Für Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung
und nicht in der Form des Urteils erlassen
werden, genügt sowohl bei den Prisengerichten wie bei
dem Oberprisengericht die Mitwirkung von drei Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden.
Wohnt der regelmäßige Stellvertreter des Vorsitzenden
nicht am Sitze des Gerichtes, so kann der Vorsitzende
im Falle seiner Verhinderung für Angelegenheiten,
die von ihm allein zu erledigen sind oder die
von dem Gericht in der Besetzung von drei Mitgliedern
erledigt werden können, seine Vertretung einem anderen
rechtskundigen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied
übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 171 vom 23. Juni 1915.)