4. natürlicher und künstlicher Dünger;
5. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des
Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel;
6. Porzellan und Glas;
7. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten
Stoffe;
8. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu
ihrer Herstellung bestimmten Materialien und
Firnis;
9. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron
in Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak
und Kupfervitriol;
10. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für
Textilindustrie und für Buchdcuckerei;
11. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perliuuttcr und
Korallen;
12. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren
außer Chronometern;
13. Mode- und Galanteriewaren;
14. Federn jeder Art, Haare und Borsten;
15. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum
Wohnungsschmuck; Bureaumöbel und Bureaubedarf.
33. Sofern die Umstände dem nicht widersprechen,
ist die in Ziffer 32 bezeichnete feindliche Bestimmung
anzunehmen:
a) wenn die Sendung an eine feindliche Behörde oder
den Agenten einer solchen oder an einen Händler,
von dem feststeht, daß er Gegenstände der fraglichen
Art oder Erzeugnisse aus ihnen der Streitmacht
oder den Verwaltungsstellen des feindlichen Staates
liefert, gerichtet ist;
b) wenn die Sendung an Order oder an einen aus
den Schiffspapieren nicht ersichtlichen Empfänger
oder an eine Person, die sich im feindlichen oder
vom Feinde besetzten Gebiete aufhält, gerichtet ist;
c) wenn die Sendung nach einem befestigten Platze
des Feindes oder nach einem Platze, der der feindlichen
Streitmacht als Operations- oder Versorgungsbasis
dient, bestimmt ist.
Kauffahrteischiffe selbst sind nicht schon um deswillen
als für die feindliche Streitmacht oder für Verwaltungsstellen
des feindlichen Staates bestimmt anzusehen, weil
sie sich auf der Fahrt nach einem der zu c bezeichneten
Plätze befinden.
35. Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen
der Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das
sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder vom
Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht
befindet und das diese Gegenstände nicht in einem
neutralen Zwischenhafen ausladen syll, d. h. in einem
Hafen, den das Schiff vor dem Erreichen jenes Zieles
anzulaufen hat.
Die Einschränkung des Abs. 1 findet keine Anwendung
:
a) wenn die Voraussetzungen der Ziffer 33 b vorliegen
oder
b) wenn das Schiff nach einem neutralen Lande bestimmt
ist, von dem feststeht, daß die feindliche
Regierung von dort Gegenstände der fraglichen Art
bezieht.
40. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber
bereits vollendeten Beförderung von Konterbande kann
eine Aufbringung nicht bewirkt werden.
Hat jedoch das Schiff Konterbande entgegen den
Angaben seiner Schiffspapiere dem Feinde zugeführt, so
unterliegt es der Aufbringung und Einziehung bis zur
Beendigung des Krieges.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft.
b) Erklärung der britische» Gewässer als Kriegsgcbiet.
Pergl. Seite 115.
Der „Reichsanzeiger" Nr. 29 vom 4. Februar 1915
veröffentlicht im amtlichen Teil folgende Bekanntmachung:
1. Die Gewässer ringsum Großbritannien und
Irland einschließlich des gesamten englischen Kanals,
werden hiemit als Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. Februar
an wird jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene
feindliche Kauffahrteischiff zerstört werden, ohne daß
es immer möglich sein werde, dabei die der Besatzung
und den Passagieren drohenden Gefahren abzuwenden.
2. Auch neutrale Schiffe laufen in; Kriegsgebiete
Gefahr, da angesichts des von der britischen Regierung
am 31. Jänner angeordneten Mißbrauches neutraler
Flaggen und der Zufälligkeiten des Seekrieges nicht
immer vermieden werden kann, daß die auf feindliche
Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe
treffen.
3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlandsinseln
in dem östlichen Gebiete der Nordsee und einem
Streifen von mindestens 30 Seemeilen Breite entlang
der niederländischen Küste ist nicht gefährdet.
Berlin, 4. Februar 1915.
Zur Erläuterung der Bekanntmachung wird den
verbündeten, neutralen und feindlichen Mächten die nachstehende
Denkschrift mitgeteilt:
Denkschrift der kaiserlich deutschen Regierung
über die Gegenmaßnahmen gegen
die völkerrechtswidrigen Maßnahmen
Englands zur Unterbindung des neutralen
Seehandels mit Deutschland.
Seit Beginn des Krieges führt Großbritannien
gegen Deutschland den Handelskrieg in einer Weise, die
allen völkerrechtlichen Grundsätzen Hohn spricht. Wohl
hat die britische Regierung in mehreren Verordnungen
die Londoner Seekriegsrechtserklärung als für ihre
Seestreitkräfte maßgebend bezeichnet. In Wirklichkeit
hat sie sich aber von dieser Erklärung in den wesentlichsten
Punkten losgesagt, obwohl ihre eigenen Bevollmächtigten
auf der Londoner Seekriegsrechtskonferenz
deren Beschlüsse als geltendes Völkerrecht anerkannt
haben. Die britische Regierung setzt eine Reihe
von Gegenständen auf die Liste der Konterbande, die
nicht oder doch nur sehr mittelbar für kriegerische Zwecke
verwendbar sind, daher nach der Londoner Erklärung,
wie nach den allgemein anerkannten Regeln des Völker