Full text : Finanzwissenschaft

III.  Abschnitt.  Die  parlamentarische  Kontrolle  des  Staatshaushaltes,  83
Wichtig  an  der  englischen  Kontrolle  ist,  daß  dieselbe  in  der  Weise
geschieht,  daß  das  Committee  of  public  accounts  die  Verwaltungsbeamten ­
  vorladet  und  sie  examiniert.  Der  springende  Punkt  in
dem  englischen  Vorgehen  ist  die  Schnelligkeit.
Man  hat  oft  das  Wesen  der  parlamentarischen  Kontrolle  in
Frankreich  infolge  jenes  Umstandes  nicht  deutlich  erkannt,  daß  dort
durch  eine  strenge  .Rechnungskontrolle  und  durch  die  in  Form  von
richterlichem  Urteil  erfolgende  Kontrolle  seitens  des  Cour  des  Comptes
für  die  parlamentarische  Kontrolle  ein  enges  Gebiet  bleibt.  Nichtsdestoweniger ­
  muß  aber  darauf  hingewiesen  werden,  daß  eben  Frankreich ­
  formell  die  vollkommenste  parlamentarische  Kontrolle  entwickelt ­
  hat,  insofeme  als  dort  dieselbe  durch  einen  Gesetzesakt  abgeschlossen ­
  wird,  durch  das  sogenannte  Gesetz  der  definitiven  Regelung ­
  des  Budgets  (loi  de  regiement  definitif  du  budget),  auch  Schlußrechnungsgesetz ­
  genannt.  Die  parlamentarische  Verhandlung  dieses
Gesetzes  geschieht  auf  dieselbe  Weise  wie  die  des  Budgetgesetzes.
Die  Verhandlung  dieses  Gesetzes  erfolgt  oft  sehr  spät  (Stourm  führt
Fälle  von  10  Jahren  an)  und  oft  wird  das  Gesetz  in  einer  Sitzung
erledigt.  Natürlich  verliert  die  Kontrolle  dadurch  jeden  Wert,  wie
dies  auch  allgemein  bemängelt  wird.  Einigermaßen  mag  hierfür
als  Entschuldigung  dienen,  daß  die  außerparlamentarische  Kontrolle
eine  gründliche  und  vielfache  ist.  Stourm  zählt  folgende  auf:
1.  Rechnungsvorlagen  der  anweisenden  Minister;  2.  Bericht  des  zur
Untersuchung  der  ministeriellen  Berichte  eingesetzten  Verifikationsausschusses; ­
  3.  allgemeine  Darlegung  des  Cour  des  Comptes  über
die  Konformität  von  Gesetz  und  Verordnung;  4.  jährlicher  Bericht
des  Cour  des  Comptes  an  das  Staatsoberhaupt;  ö.  Motivenbericht
und  Gesetzesvorschlag  mit  Bezug  auf  das  Schlußrechnungsgesetz.
Überdies  üben  über  die  ganze  Finanzverwaltung  die  Steuerinspektoren ­
  die  Kontrolle,  die  das  ganze  Land  zum  Zwecke  der  Beaufsichtigung ­
  bereisen.
Weder  England  noch  Frankreich  kennt  das  eigentliche  Wesen
des  obersten  Rechnungshofes,  denn  weder  die  Funktion  des  Exchequer
and  Audits  Department  noch  das  des  Cour  des  Comptes  stimmt  hiermit ­
  vollständig  überein.  Das  Cour  des  Comptes  ist  das  höchste
Organ  für  das  Rechnungswesen  und  sein  Wirkungskreis  erstreckt
sich  nur  hierauf,  wenn  es  auch  zum  Teil  an  der  parlamentarischen
Kontrolle  mitarbeitet.  Die  anweisenden  Behörden  und  namentlich
die  Minister  sind  der  Kontrolle  nicht  unterworfen.  Doch  legen  die
Minister  jährlich  Rechnungsabschlüsse  über  Einnahmen,  über  Ausgaben ­
  und  eine  allgemeine  Schlußrechnung  vor.  Diese  Schlußrechrechnungen ­
  werden  durch  eine  gemischte  Kommission,  in  der  auch
            
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