Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Grenze, daß jedoch die kapitalbildende Kraft des Kapitals nicht 
angegriffen werden darf, denn damit würde ja auch die Quelle 
aller Staatseinnahmen, das Einkommen angegriffen. 
Wagner — der Stein’s Auffassung als eine „zu weit gehende 
Reaktion gegen den Staatssozialismus“ charakterisiert (Finanzwissen 
schaft, Gesamtausgabe, III. Teil 8. 212) — befaßt sich namentlich 
mit der Frage, wie die großen Disparitäten in Einkommen und 
Vermögen gemindert werden können und fordert eine solche Ein 
richtung des Steuerwesens, welche es der Steuer zur selbständigen 
Aufgabe macht, dieses Ziel zu verfolgen. 
VI. Abschnitt. 
Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 
Es ist das Verdienst Vockes, aus der Geschichte des Steuer 
wesens das sittliche Moment der Steuer mit Entschiedenheit ab 
geleitet und durchgeführt zu haben. Die Bedeutung des sittlichen 
Moments im Steuerwesen — sagt er in seinem Werk: Die Ab 
gaben, Auflagen und die Steuern vom Standpunkte der Geschichte 
und der Sittlichkeit (Vorwort 8. IX) — ergab sich (hieraus) als 
ein neuer von der Finanzwissenschaft bisher teils nicht genügend, 
teils gar nicht berücksichtigter Faktor. Dieser müßte sofort als 
wichtigstes Entwicklungsmoment wie für das ganze Volks- und 
Staatsleben, so auch für das Steuerwesen den ersten Rang ein 
nehmen und die bisher ausschließlichen wirtschaftlichen Regeln 
auf die zweite Stelle herabdrücken. Die Gerechtigkeit, als Aus 
druck der allgemeinen Sittlichkeit, welche bisher teils ohne folge 
richtige Nötigung bloß vorausgesetzt, oder gar hintangesetzt worden 
war, müßte die ihr gebührende hervorragende Bedeutung auch für 
das Steuerwesen erhalten, sobald die Steuer als eine nicht bloß 
wirtschaftliche Maßregel der Staatsgewalt erkannt war, sondern 
als das Produkt des Verhältnisses zwischen der personifizierten 
Gesamtheit und dem einzelnen, also eines Verhältnisses zwischen 
zwei selbständig und gewissermaßen gleichberechtigten Personen, 
welches sich nicht nach wirtschaftlichen Rücksichten, die nur der 
Zweckmäßigkeit angehören können, sondern nach dem Gebote der 
Sittlichkeit regeln muß. — „Von dem so gewonnenen nach zwei Seiten 
hin — der geschichtlich-induktiven und der sittlich-vernunftgemäßen 
— befestigten Standpunkte aus erblickte ich manches in einem
	        
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