ß. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 2 73
Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht. Die Verfassungen der
französischen Revolution sagen, kein Staatsbürger kann von der
ehrenvollen Pflicht befreit werden, zu den öffentlichen Lasten bei
zutragen. In der staatsbürgerlichen Periode des Staatslebens ist
jeder Staatsbürger verpflichtet zur Deckung der Staatsbedürfnisse
mit seiner Steuer beizutragen. Das kann sowohl als Postulat der
Gerechtigkeit, als das der Sozialökonomie betrachtet werden Die
Allgemeinheit der Steuer bedeutet aber soviel, daß Jeder verpflichtet
ist, Steuer zu zahlen, der über Steuerkraft verfügt. Die Allgemein
heit der Steuer bedeutet also nicht so viel, daß Jeder eine gewisse
Steuer zu zahlen hat, sondern daß Jeder jene Steuer zu tragen hat,
welche beiufen ist, die ihm innewohnende Steuerkraft in Anspruch
zu nehmen. 1
Natürlich werden von dem Prinzip auch Ausnahmen gemacht
Die Forderung der Allgemeinheit der Steuer galt in erster Reihe
den einstigen Klassenprivilegien und auch diesen in einer Zeit wo
dieselben ihre Berechtigung verloren hatten. Die Allgemeinheit der
Steuer wird also in erster Reihe gegenüber solchen Privilegien be
tont, die ganzen Klassen, oder wenn dieser Fall vorkäme, ganzen
Provinzen, Landesteilen gegeben würden und zwar ohne besondere
Begründung und Berechtigung. Darum sind alle ähnlichen Privile
gien, auch wenn sie nur scheinbar sind, indem sie eigentlich der
Lohn für Gegenleistungen oder die Form für obligate Belohnung
sind, im Grunde mißliebig, so z. B. auch die Steuerfreiheit der
Staatsgläubiger nach ihrem Zinseneinkommen. Unter andere Be-
urteilung fallen die Steuerbefreiungen der Staatsbeamten, da dies
im Grunde nur eine Vereinfachung ist, nachdem so der Staat
nicht jene Summen einzuheben braucht, die die Staatsbeamten in
Ermangelung der Steuerfreiheit zu zahlen hätten, gleichzeitig aber
müßte der Staat die Bezahlung der Beamten um denselben Betrag
erhöhen und diesen Betrag jeweilig ausbezahlen. Hier ist die Steuer
freiheit eigentlich bloß eine Bequemlichkeitseinrichtung. In ein
zelnen Fällen der Steuerfreiheit empfiehlt es sich gewiß dieselben
abzulösen und dem Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht
Geltung zu verschaffen.
Irotzdem soll das Prinzip der Allgemeinheit der Steuerleistung
nicht so hingestellt werden, als gestatte es keine Ausnahmen. Auch
heute kommt in allen Staaten eine ganze Reihe von Steuerfreiheiten
vor, nur ruhen dieselben auf ganz anderer Grundlage als die Steuer
freiheiten früherer Zeiten. Während die Steuerfreiheiten der früheren
Zeit Klassenprivilegien waren und den zu dieser Klasse gehörigen
Staatsmitgliedern zugute kamen, dienen die heute gewährten Steuer-
F öl de s, Finanz Wissenschaft. 18