Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Grundsteuer.

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worden  war,  glaubte  man  den  Lehren  der  Physiokraten  gemäß  das
Heil  in  der  Grundsteuer  zu  finden,  und  führte  dieselbe  im  Jahre
1790  ein.  Im  Jahre  1807  wurde  die  Anlegung  des  Katasters  angeordnet; ­
  der  Kataster  wurde  1870  vollendet.  Die  Grundsteuer
ist  Repartitionssteuer  und  infolge  vielfacher  Klagen  wird  die  Steuer
nicht  auf  Grund  des  Katasters,  sondern  mit  dessen  Zuhilfenahme
festgesetzt.  Die  Grundsteuer  ist  auch  hier  allmählich  im  Verhältnis
zu  den  anderen  Steuern  zurückgeblieben  und  beträgt  beiläufig  5  bis
6  Prozent  der  Staatseinnahmen.  In  Preußen  wurde  die  Grundsteuer
im  Jahre  1861  systemisiert,  während  gleichzeitig  die  Steuerfreiheit
der  Adeligen  aufhörte.  Die  Grundsteuer  war  kontingentiert  und
wurde  mittels  Repartition  veranlagt,  aber  in  Prozenten.  Sie  betrug
beiläufig  3  Prozent  der  Staatseinnahmen.  Gegenwärtig  ist  sie  der
Selbstverwaltung  überlassen.  In  Österreich  ist  die  Geschichte  der
Grundsteuer  die  Geschichte  der  Durchführung  des  Katasters  und
beginnt  vom  Censimento  milanese  (1718)  abgesehen,  mit  Maria
Theresia.  Die  Anlegung  des  eigentlichen  Katasters  wurde  im  Jahre
1817  angeordnet  nach  jenen  Prinzipien,  welche  im  wesentlichen  auch
heute  noch  maßgebend  sind.  Der  Kataster  wurde  als  ständiger
Kataster  geplant  auf  Grund  von  spezieller  Vermessung,  mit  Berücksichtigung ­
  des  auf  Grund  von  Kultur-  und  Bonitätsklassen  berechneten ­
  Ertrages.  Da  man  aber  bald  einsah,  daß  die  Anfertigung
dieses  Werkes  viele  Jahre  in  Anspruch  nehmen  wird,  so  wurde,
wie  oben  erwähnt,  vorläufig  die  Anlegung  des  Grundsteuerprovisoriums ­
  angeordnet.  Die  Vermessung  einer  Quadratmeile
kostete  2890,  die  Schätzung  1270  Gulden.  Eigentümlichkeit  der
österreichischen  Grundsteuer  ist  namentlich  der  hohe  Steuerfuß,
was  natürlich  in  den  niedrigen  Ertragsschätzungen  seine  Korrektur
findet.  Die  Grundsteuer  betrug  beiläufig  6  Prozent  der  Staatseinkünfte. ­
  In  Ungarn  wurde  die  Grundsteuer  im  Jahre  1850  durch
die  absolutistische  Regierung  eingeführt;  nach  Wiederherstellung
der  Verfassung  beibehalten.  Mit  Gesetzartikel  VIII  vom  Jahre
1875  wurde  die  Grundsteuer  reformiert  und  die  Neuanlegung  des
Katasters  angeordnet.  Die  Grundsteuer  ist  kontingentiert,  um  die
Landwirtschaft  vor  übergroßer  Last  zu  schützen.  Mit  dem  Gesetzartikel ­
  V  vom  Jahre  1909  wurde  eine  Rektifikation  angeordnet,  um
den  Kataster  mit  dem  Ertrage  besser  in  Einklang  zu  bringen.
Rußland  führte  die  Grundsteuer  im  Jahre  1875  ein.  Auch  die
Anlegung  des  Katasters  wurde  angeordnet,  doch  ist  vorläufig  die
Veranlagung  der  Grundsteuer  höchst  unvollkommen.  Es  werden
immer  noch  „verheimlichte“  Grundstücke  entdeckt.  In  Rumänien
bildet  Grund  und  Haus  Gegenstand  einer  Steuer.  Der  Steuerfuß
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