Full text : Finanzwissenschaft

F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  der  geistigen  und  anderen  Getränke.  499

feststellen,  daß  die  Ausgaben  für  geistige  Getränke  im  umgekehrten
Verhältnisse  stehen  zur  Lebenshaltung.
Welchen  bedeutenden  Anteil  die  Steuern  auf  geistige  Getränke
an  den  gesamten  Verzehrungssteuern  haben,  zeigen  folgende  Zahlen
(nach  Gerstfeldt  und  anderen):
in  England  69  Prozent
„  Rußland  57  „
„  Ungarn  57  „
„  Frankreich  32  „
Nach  den  Schlußrechnungen  für  das  Jahr  1913  entfallen  in
Ungarn  auf  die  Getränkesteuer  66  Prozent  der  Verzehrungssteuern.
2.  Die  Steuerfähigkeit  des  W  eines  liegt  in  dem  Umstande,
daß  dessen  Genuß  im  allgemeinen  kein  Bedürfnis  ist,  wenn  es  auch
Fälle  gibt  (Krankheit,  Alter,  Abspannung),  wo  der  Wein  die  Gesundheit ­
  befördert,  ebenso,  wie  er  in  anderen  Fällen  die  Arbeitskraft ­
  zu  stimulieren  vermag.  Von  diesen  Fällen  abgesehen,  läßt
der  Weingenuß  auf  freies  Einkommen  schließen  und  weist  daher
auf  Steuerkraft  hin.  Die  Schwierigkeit  besteht  aber  in  der  Durchführung ­
  der  Steuer.  „Noch  ist  die  Erhebungsweise  für  die  Weinsteuer ­
  nicht  erfunden,  welche  auch  nur  den  dringendsten  Anforderungen ­
  der  Wissenschaft  genügen  würde.“  Bei  der  Produktion  ist
die  Steuer  schwer  durchzuführen ,  da  die  Produktion  an  vielen
Stellen,  in  vielen  Wirtschaften  erfolgt,  deren  Lberwachung  außerordentlich ­
  schwer  und  kostspielig  ist.  Wird  die  Weinsteuer  dann
eingehoben,  wenn  der  Wein  in  den  Keller  des  Konsumenten  kommt,
dann  führt  dies  wenigstens  zum  Teil  zur  Befreiung  des  Produzenten,
was  das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuer  verletzt.  Wird  die
Steuer  dann  eingehoben,  wenn  sie  aus  dem  Keller  des  Produzenten
genommen  wird,  so  ist  gleichfalls  einer  belästigenden,  mit  vielfacher
Schreiberei,  Anmeldung  usw.  verbundenen  Kontrolle  nicht  auszuweichen. ­
  Bildet  der  Ausschank  das  steuerpflichtige  Moment,  dann
wird  dies  zur  Steuerfreiheit  des  Engros-Verkehrs  und  gerade  die
steuerkräftigsten  Individuen  entgehen  der  Steuer.  In  den  Städten
läßt  sich  in  Form  von  Torsteuern  die  Besteuerung  durchführen,
doch  führt  dies  natürlich  zu  einer  verschiedenen  Belastung  von
Stadt  und  Land,  abgesehen  von  den  sonstigen  volkswirtschaftlichen
Nachteilen  der  Torsteuern.  Die  Produktionssteuer  hat  zwei  Formen:
sie  wird  entweder  nach  der  Fläche  des  zum  Weinbau  benutzten
Grundstückes  oder  nach  der  Menge  des  tatsächlich  produzierten
Weines  berechnet.  Die  große  Schwierigkeit  der  Besteuerung  hat
in  einigen  Staaten  dazu  geführt,  daß  verschiedene  Besteuerungsformen
            
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