Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. 
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notwendig wird sie, weil Einnahme, Ausgabe, Verwaltung des Geldes 
an gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Formalitäten gebunden 
sind, welchen wir überall begegnen, wo der Verkehr auf Geld 
basiert ist; notwendig wird sie ferner auch deshalb, denn mit dem 
Auftreten der Geldwirtschaft wird in vielen Beziehungen, wo früher 
andere Belohnungsmodalitäten vorherrschten, wie in der Heeres 
verwaltung, in der bürgerlichen Verwaltung usw., jetzt die Geldbeloh 
nung zur Sitte wird; endlich weil auch die Staatseinnahmen mehr 
und mehr in Form von Geld realisiert werden. Mit der Geldwirt 
schaft schreitet auch die Zentralisation der Staatstätigkeit fort, 
welche gleichfalls zu planmäßiger Wirtschaft drängt. Natürlich 
liegt im Übergang zur Geldwirtschaft gleichzeitig die Möglichkeit 
des neu aufkommenden Systemes, Ursache und Folge fließen zu 
sammen. Nur in der Periode der Geldwirtschaft wird die Auf 
stellung des Staatshaushaltsplanes möglich, denn mit derselben tritt 
in den staatlichen Einnahmen, deren Einhebungsmöglichkeiten größere 
Systematik ein, größere Beständigkeit, größere Sicherheit. Hierzu 
kommt noch, daß bei Geldwirtschaft sowohl Einnahmen als Aus 
gaben zum größten Teil in einem gemeinschaftlichen Nenner, näm 
lich in Geld zum Ausdruck kommen, während bei Naturalwirtschaft 
infolge der Mannigfaltigkeit der Güter und Leistungen eine über 
sichtliche Aufstellung des Etats ganz und gar unmöglich ist. Da 
die Geldwirtschaft sich zuerst in maßgebender Weise in den Städten 
durchgesetzt hat, so müssen wir in den Städten, wo auch die all 
gemeine und staatswissenschaftliche Bildung sich kräftiger entwickelte, 
das wirtschaftliche Interesse stärker sich geltend machte, die ersten 
Anfänge eines geregelteren Budgetwesens suchen. 
Wenn wir hierin die wirtschaftliche Bedeutung des Staatshaus 
haltsplanes erkennen, so müssen wir uns nun seiner politischen, 
staatsrechtlichen Bedeutung klar werden. Das Wesen des Staats 
haushaltsplanes beruht nämlich einerseits auf seiner wirtschaftlichen, 
andererseits auf seiner staatsrechtlichen Natur. Die wirtschaftliche 
Natur ergibt sich aus seiner kurz skizzierten wirtschaftlichen Bolle. 
Von gleichfalls hoher Bedeutung ist die staatsrechtliche Seite. Mit 
der Entfaltung des neuzeitigen Verfassungslebens wurde die Kon 
trolle des Staatshaushaltes zu einer eminenten Funktion der gesetz 
gebenden Körperschaften entwickelt, damit die Schonung der wirt 
schaftlichen Kräfte der Staatsbürger, das Maßhalten in den den 
selben auferlegten Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter 
gesichert werde. Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhand 
lung des Staatshaushaltsetats Gelegenheit geben, das ganze große 
Feld der Kegierungstätigkeit zum Gegenstand der parlamentarischen
	        
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