I. Abschnitt. Das Budget.
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notwendig wird sie, weil Einnahme, Ausgabe, Verwaltung des Geldes
an gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Formalitäten gebunden
sind, welchen wir überall begegnen, wo der Verkehr auf Geld
basiert ist; notwendig wird sie ferner auch deshalb, denn mit dem
Auftreten der Geldwirtschaft wird in vielen Beziehungen, wo früher
andere Belohnungsmodalitäten vorherrschten, wie in der Heeres
verwaltung, in der bürgerlichen Verwaltung usw., jetzt die Geldbeloh
nung zur Sitte wird; endlich weil auch die Staatseinnahmen mehr
und mehr in Form von Geld realisiert werden. Mit der Geldwirt
schaft schreitet auch die Zentralisation der Staatstätigkeit fort,
welche gleichfalls zu planmäßiger Wirtschaft drängt. Natürlich
liegt im Übergang zur Geldwirtschaft gleichzeitig die Möglichkeit
des neu aufkommenden Systemes, Ursache und Folge fließen zu
sammen. Nur in der Periode der Geldwirtschaft wird die Auf
stellung des Staatshaushaltsplanes möglich, denn mit derselben tritt
in den staatlichen Einnahmen, deren Einhebungsmöglichkeiten größere
Systematik ein, größere Beständigkeit, größere Sicherheit. Hierzu
kommt noch, daß bei Geldwirtschaft sowohl Einnahmen als Aus
gaben zum größten Teil in einem gemeinschaftlichen Nenner, näm
lich in Geld zum Ausdruck kommen, während bei Naturalwirtschaft
infolge der Mannigfaltigkeit der Güter und Leistungen eine über
sichtliche Aufstellung des Etats ganz und gar unmöglich ist. Da
die Geldwirtschaft sich zuerst in maßgebender Weise in den Städten
durchgesetzt hat, so müssen wir in den Städten, wo auch die all
gemeine und staatswissenschaftliche Bildung sich kräftiger entwickelte,
das wirtschaftliche Interesse stärker sich geltend machte, die ersten
Anfänge eines geregelteren Budgetwesens suchen.
Wenn wir hierin die wirtschaftliche Bedeutung des Staatshaus
haltsplanes erkennen, so müssen wir uns nun seiner politischen,
staatsrechtlichen Bedeutung klar werden. Das Wesen des Staats
haushaltsplanes beruht nämlich einerseits auf seiner wirtschaftlichen,
andererseits auf seiner staatsrechtlichen Natur. Die wirtschaftliche
Natur ergibt sich aus seiner kurz skizzierten wirtschaftlichen Bolle.
Von gleichfalls hoher Bedeutung ist die staatsrechtliche Seite. Mit
der Entfaltung des neuzeitigen Verfassungslebens wurde die Kon
trolle des Staatshaushaltes zu einer eminenten Funktion der gesetz
gebenden Körperschaften entwickelt, damit die Schonung der wirt
schaftlichen Kräfte der Staatsbürger, das Maßhalten in den den
selben auferlegten Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter
gesichert werde. Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhand
lung des Staatshaushaltsetats Gelegenheit geben, das ganze große
Feld der Kegierungstätigkeit zum Gegenstand der parlamentarischen